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Rechtsformen

Definition der Rechtsform: OHG

Die OHG kann als Weiterentwicklung zur GbR angesehen werden und ist ebenso eine Personenhandelsgesellschaft. OHG steht als Abkürzung für offene Handelsgesellschaft, wobei der Schwerpunkt in den Eigenschaften der OHG auf der Gesellschaft liegt.

Die Gesellschafter (Gesellschafter Definiton) sind gleichberechtigt und vertreten das Unternehmen nach außen hin gemeinsam. Schließen sich mehrere Kaufleute zusammen, wird in den meisten Fällen auf eine OHG zurückgegriffen. Erst nach Abschluss eines Gesellschafts Vertrag es kann die OHG gegründet werden.

Alle mündlichen Absprachen gehören in eine schriftliche Fixierung. Im Vertrag enthalten ist:

  • Stimmrecht der Gesellschafter
  • Einlagen
  • Regelungen für Auszahlungen
  • Vorgehen bei Tod

Haftung und Funktionsweise einer OHG

Alle Gesellschafter können bei der OHG die Geschäftsführung übernehmen oder vertreten. Dabei ist sie nicht zwingend auf die anderen Gesellschafter angewiesen, sondern können allein für das Unternehmen sprechen. Tritt ein Gesellschafter aus, durch private Insolvenz oder besteht ein Todesfall, muss das Unternehmen in dieser Rechtsform nicht aufgelöst werden. Die OHG besteht weiterhin fort und es gibt eine Eintragung im Gesellschaftervertrag. Allerdings ist auf die Haftung zu achten. Alle Gesellschafter einer OHG sind mit ihren Einlagen und dem gesamten privaten Vermögen haftbar. Neue Gesellschafter müssen sich direkt dieser Regel anschließen. Will sich ein Gesellschafter aus dieser vollen Haftung herausnehmen, kann er in Absprache mit den anderen Gesellschaftern als Kommanditist auftreten. Allerdings tritt diese Wirkung nur nach der Änderung im Handelsregister (Handelsregister Definition) in Kraft und gilt nur für die neuen Geschäftsschulden. In Sachen Steuerrecht muss die OHG einen Jahresabschluss mit Bilanz (zur Definition Bilanz) vorlegen. Die Suche nach Investoren oder Kommanditisten ist möglich.

Vorteile der OHG

Von den Gesellschaftern wird kein Mindestkapital als Einlage verlangt. Im Vergleich zu Einzelunternehmen (zur Einzelunternehmen Rechtsform) hat eine OHG eine höhere Kreditwürdigkeit (zur Kreditwürdigkeitsdefinition) und demnach mehr Ansehen bei den Kreditinstituten. Jeder Gesellschafter kann die OHG vertreten und hat ein Recht auf Mitbestimmung. Die Gestaltung des Gesellschaftervertrages obliegt den Gesellschaftern selbst. Demnach ist auch eine flexible Unternehmensführung möglich, ohne große Vorschriften einzuhalten.

Nachteile der OHG

  • Pflicht zur Buchführung
  • Eintrag ins Handelsregister vorgeschrieben
  • volle, uneingeschränkte Haftung mit Privatvermögen aller
  • Gesellschafter
  • Streitigkeiten haben Einfluss auf Bestand der OHG
  • großes Vertrauen notwendig (Macht der Einzelvertretung)
  • Abschluss eines Gesellschaftervertrages grundlegend
  • nur Rechtsform für Vollkaufleute

Die Pflichten der Gesellschafter

Für den allgemeinen Geschäftsbetrieb einer OHG gelten gesetzliche Grundmuster. Sie umfassen Richtlinien zur Einlagepflicht, zur Geschäftsführung, zur Verlust beteiligung und zum Wettbewerbsverbot. Da der Gesellschaftsvertrag eine Reihe von Gestaltungsfreiheiten einräumt, unterscheiden sich die Satzungen verschiedener OHG teils erheblich. Zu den allgemein gültigen Richtlinien zählen:

Die Einlagepflicht der OHG

Gem. § 705, 706 BGB i.V.m. § 105 Abs.3 HGB sind alle Gesellschafter zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Meistens handelt es sich dabei um Kapitaleinlagen in Geld-, Sachwert- oder Rechtsform. Alle Einlagen gehören zum Vermögen der OHG. Es steht allen Gesellschaftern gemeinsam zur Verfügung (Gesamthandsvermögen). Nach Vertragsschluss hat der einzelne Gesellschafter keine Möglichkeit mehr, auf sein Geld zuzugreifen.

Die Geschäftsführung der OHG

So keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen sind, ist der einzelne Gesellschafter berechtigt, ohne Zustimmung der anderen wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen (§ 116 Abs.1 HGB). Voraussetzung ist, dass es sich um eine Entscheidung des alltäglichen Geschäftsbetriebs handelt. Bei außergewöhnlichen Geschäften müssen alle Gesellschafter ihr Einverständnis geben (§ 116 Abs. 2 HGB).

Zu Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs zählen: Warenan- und -verkauf, Personaleinstellungen und Personalentlassungen. Den außergewöhnlichen Handlungen gehören die Aufnahme von Krediten, der Zweigstellenausbau und die Unterzeichnung langfristiger Lieferverträge an. Bei außergewöhnlichen wie bei gewöhnlichen Geschäftshandlungen hat jeder Gesellschafter ein Widerspruchsrecht.

Verlustbeteiligung der OHG

Der Verlust der gesamten OHG wird pro Kopf aufgeteilt. Dabei werden die Kapitalkosten der einzelnen Gesellschafter belastet. Eine Vergütung steht unabhängig davon jedem Gesellschafter zu. Egal, ob Gewinn oder Verlust gemacht wurde, beläuft sie sich auf vier Prozent des jeweiligen Kapitalanteils (§ 120, 121, 122 HGB).

Das Wettbewerbsverbot

Ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis ist unverzichtbare Voraussetzung für die Zusammenarbeit der Gesellschafter (§ 242 BGB). Niederschlag findet es im Wettbewerbsverbot. Es besagt, dass kein Gesellschafter auf eigene Rechnung handeln oder sich als persönlich haftender Gesellschaft an einem anderen Unternehmen der gleichen Branche beteiligen darf (§ 112, 113 HGB). Verstößt er dagegen, kann die OHG Schadenersatz fordern oder die Geschäftsergebnisse übernehmen. Auch kann die Gesellschaft bei Zustimmung der übrigen Gesellschafter aufgelöst werden (§ 133 Abs. 2 HGB).

Fragen und Antworten zur Rechtsform OHG

Wer übernimmt die Geschäftsführung bei der OHG?

In einer OHG sind alle Gesellschafter berechtigt, die Geschäftsführung zu übernehmen bzw. zu vertreten.

Bleibt die OHG beim Austritt eines Gesellschafters bestehen?

Ja. Wenn ein Gesellschafter durch einen Todesfall oder wegen privater Insolvenz aus der OHG austritt, muss die Rechtsform nicht aufgelöst werden. Es gibt lediglich eine Eintragung im Gesellschaftervertrag.

Kann ein Gesellschafter auch als Kommanditist auftreten?

Ja. Prinzipiell besteht auch die Möglichkeit, dass ein Gesellschafter als Kommanditist auftritt. Hierzu bedarf es allerdings der Zustimmung der anderen Gesellschafter.

 

Florian Weis

Bildquellen:

  • pexels-startup-stock-photos-7065: Foto von Startup Stock Photos von Pexels

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