12.01.2011  10:00 Uhr

OHG
Definition der Rechtsform: OHG

Deutschland. Die OHG kann als Weiterentwicklung zur GbR angesehen werden und ist ebenso eine Personenhandelsgesellschaft. OHG steht als Abkürzung für offene Handelsgesellschaft, wobei der Schwerpunkt in den Eigenschaften der OHG auf der Gesellschaft liegt.

Die Gesellschafter sind gleichberechtigt und vertreten das Unternehmen nach außen hin gemeinsam. Schließen sich mehrere Kaufleute zusammen, wird in den meisten Fällen auf eine OHG zurückgegriffen. Erst nach Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann die OHG gegründet werden.

Alle mündlichen Absprachen gehören in eine schriftliche Fixierung. Im Vertrag enthalten ist:

  • Stimmrecht der Gesellschafter
  • Einlagen
  • Regelungen für Auszahlungen
  • Vorgehen bei Tod

Haftung und Funktionsweise einer OHG

Alle Gesellschafter können bei der OHG die Geschäftsführung übernehmen oder vertreten. Dabei ist sie nicht zwingend auf die anderen Gesellschafter angewiesen, sondern können allein für das Unternehmen sprechen. Tritt ein Gesellschafter aus, durch private Insolvenz oder besteht ein Todesfall, muss das Unternehmen in dieser Rechtsform nicht aufgelöst werden. Die OHG besteht weiterhin fort und es gibt eine Eintragung im Gesellschaftervertrag. Allerdings ist auf die Haftung zu achten. Alle Gesellschafter einer OHG sind mit ihren Einlagen und dem gesamten privaten Vermögen haftbar. Neue Gesellschafter müssen sich direkt dieser Regel anschließen. Will sich ein Gesellschafter aus dieser vollen Haftung herausnehmen, kann er in Absprache mit den anderen Gesellschaftern als Kommanditist auftreten. Allerdings tritt diese Wirkung nur nach der Änderung im Handelsregister in Kraft und gilt nur für die neuen Geschäftsschulden. In Sachen Steuerrecht muss die OHG einen Jahresabschluss mit Bilanz vorlegen. Die Suche nach Investoren oder Kommanditisten ist möglich.

Vorteile der OHG

Von den Gesellschaftern wird kein Mindestkapital als Einlage verlangt. Im Vergleich zu Einzelunternehmen hat eine OHG eine höhere Kreditwürdigkeit und demnach mehr Ansehen bei den Kreditinstituten. Jeder Gesellschafter kann die OHG vertreten und hat ein Recht auf Mitbestimmung. Die Gestaltung des Gesellschaftervertrages obliegt den Gesellschaftern selbst. Demnach ist auch eine flexible Unternehmensführung möglich, ohne große Vorschriften einzuhalten.

Nachteile der OHG

  • Pflicht zur Buchführung
  • Eintrag ins Handelsregister vorgeschrieben
  • volle, uneingeschränkte Haftung mit Privatvermögen aller
  • Gesellschafter
  • Streitigkeiten haben Einfluss auf Bestand der OHG
  • großes Vertrauen notwendig (Macht der Einzelvertretung)
  • Abschluss eines Gesellschaftervertrages grundlegend
  • nur Rechtsform für Vollkaufleute

 

(Florian Weis)

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