Ukraine-Krise: Neues BMF-Schreiben erleichtert das Spenden

I. Notleidende Ukrainer unterstützen: Diese Spendenarten hat das BMF erleichtert
Um in der Ukraine-Krise finanzielle Hilfen von Privatpersonen, Unternehmen oder Vereinen steuerlich zu fördern, hat das Bundesfinanzministerium am 17. März 2022 ein Schreiben veröffentlicht (IV C 4 – S 2223/19/10003). Die darin genannten Maßnahmen gelten vom 24. Februar bis zum 31. Dezember 2022:
1. Geldspende
Wer Geld an notleidende Menschen in und aus der Ukraine spendet, benötigt für die Steuererklärung 2022 lediglich einen vereinfachten Zuwendungsnachweis – und zwar ohne Beschränkung des Betrags. Das heißt: Selbst wer 5.000 Euro spendet, braucht lediglich einen Kontoauszug, einen Lastschriftbeleg oder einen Ausdruck vom Onlinebanking aufzubewahren. Die Spende muss jedoch auf ein Sonderkonto einer inländischen steuerbegünstigten Körperschaft eingezahlt werden, die für diesen besonderen Zweck (Ukraine-Krise) extra eingerichtet wurde.
2. Spendenaktionen
Steuerbegünstigte Körperschaften wie Sportvereine oder Musikvereine dürfen finanzielle Mittel für steuerbegünstigte Zwecke eigentlich nur verwenden, wenn sie diese Zwecke laut ihrer Satzung fördern. Wollen sie nun aber von der Ukraine-Krise Betroffene finanziell unterstützen, dürfen sie ausnahmsweise im Rahmen einer Sonderaktion zu Spenden aufrufen und diese dann unmittelbar einsetzen, ohne ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. Sie haben allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen selbst zu prüfen und das Ganze zu dokumentieren.
3. Hilfsaktionen
Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ausnahmsweise auch vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, ohne Satzungsänderung für die Unterstützung von Ukraine-Betroffenen einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
4. Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auf Teile ihres Lohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitsgebers bzw. der Arbeitgeberin auf ein Spendenkonto einer steuerbegünstigten Körperschaft oder zugunsten eines vom Ukraine-Krieg geschädigten Beschäftigten des Unternehmens, werden diese Lohnteile steuerfrei gestellt.
II. Ukraine-Flüchtlinge beherbergen: Dieses Vorgehen empfiehlt die VLH
Der Krieg in der Ukraine hat mittlerweile über 3,8 Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer aus dem eigenen Land vertrieben (Situation Ukraine Refugee Situation, unhcr.org, Stand: 28. März). Nach Angaben des Bundesinnenministeriums sind seit Kriegsausbruch am 24. Februar rund 246.000 Einreisen von Kriegsflüchtlingen nach Deutschland dokumentiert (Stand: 23. März). Unzählige deutsche Privatpersonen bieten diesen Geflüchteten Schutz und Herberge – und das wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum. Noch gibt es dafür keine gesetzliche Regelung, entsprechende Kosten steuerliche geltend machen zu können.
Mit seinem aktuellen Schreiben hat das BMF Steuererleichterungen für Unternehmen und Vereine ermöglicht, die ukrainische Flüchtlinge in den Firmen- und Vereinsräumen beherbergen. Nicht jedoch für Privatpersonen. Dennoch: Wer als Privatperson leerstehende Objekte kostenlos ukrainischen Geflüchteten überlässt, sollte auf jeden Fall die Nebenkosten dokumentieren, falls der Gesetzgeber künftig auch Steuererleichterungen für die Unterbringung bei Privatpersonen ermöglichen sollte.
1. Private Helferinnen und Helfern sollten Unterstützung dokumentieren
Jede Helferin und jeder Helfer sollte die eigene zeitliche, finanzielle oder organisatorische Hilfe schriftlich festhalten und sämtliche Kaufbelege für Sachspenden, Tank-Quittungen (beispielsweise für Hilfsfahrten) oder Nachweise für Nebenkosten aufbewahren. Eventuell erleichtert der Gesetzgeber diese Unterstützungshilfe noch, sodass sich entsprechende Kosten künftig steuerlich absetzen lassen können.
2. Höhere Nebenkosten sollten absetzbar sein
Nach Meinung der VLH sollte das Bundesfinanzministerium zügig klarstellen, unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsaufwendungen für die Beherbergung von Flüchtlingen aus der Ukraine bei der Steuererklärung 2022 geltend gemacht werden können. Das aktuelle Engagement der Helferinnen und Helfer ist von unschätzbarem Wert – daher wäre es ein Akt der Anerkennung, deren Arbeit mit Steuererleichterungen zu würdigen und die Regeln dafür deutlich zu definieren.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
(ots)
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