Abmahnung en dienen der Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung. Ohne vorherige Abmahnungkann eine Kündigung nur bei schweren Verstößen gegen arbeitsvertragliche oder strafrechtliche Auflagen erfolgen. Inwieweit der Arbeitgeber zum Mittel der Abmahnung greift, bleibt ihm selbst überlassen. Alternativ kann er zu einer Ermahnung greifen, die keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat.
Gründe für eine Abmahnung
Eine Abmahnung begründet sich aus einem nachweislichen Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Anbei sind einige Beispiele aufgeführt:
- Schlechte Arbeitsleistung: An der geleisteten Arbeit treten nachweisbare Mängel auf. Auch die Nichteinhaltung von betrieblichen Auflagen kann zur Abmahnung führen.
- Langsamkeit: Der Arbeitnehmer arbeitet erheblich langsamer, als er eigentlich könnte, oder er hält sich nicht an die Arbeitsreihenfolge.
- Unpünktlichkeit: Kommt der Arbeitnehmer wiederholt zu spät zur Arbeit, hält er sich nicht an Pausenzeiten oder macht er überpünktlich Feierabend, ist er abmahnfähig.
- Fehlende Krankmeldung :Im Krankheitsfall ist stets ein ärztliches Attest bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen. Bleibt sie aus, kann der Arbeitnehmer abgemahnt werden.
Verstoß gegen das Strafrecht: Auf kleinere Diebstähle darf der Arbeitgeber nach dem sogenannten „Emmely-Urteil“ des BAG vom Juni 2010 nicht mehr mit einer fristlosen Kündigung reagieren. Zuvor muss eine Abmahnung eingehen. Nur bei schweren Straftaten ist eine fristlose Kündigung unmittelbar zulässig. - Verstoß gegen Weisungen: Verstöße gegen betriebliche Weisungen können im Einzelfall auch dann mit einer Abmahnung geahndet werden, wenn sie vom Arbeitnehmer als nicht sinnvoll erachtet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Weisung eine belastbare Grundlage im Arbeitsvertrag hat.
Inhalt einer Abmahnung
Eine arbeitsrechtliche Abmahnunghat drei Funktionen. Sie soll den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweisen, ihn vor einem erneuten Verstoß warnen und das Fehlverhalten nachprüfbar dokumentieren.
Hinweisfunktion: Der Arbeitnehmer muss deutlich erkennen können, dass sein Verhalten falsch gewesen ist. Hierzu muss die begangene Fehlhandlung vor dem Hintergrund des Arbeitsvertrags als solche deklariert und in Hinblick auf das gewünschte Verhalten erörtert werden.
Warnungsfunktion: Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer dazu anhalten, das Fehlverhalten künftig zu unterlassen. Ihm muss klar sein, dass im Falle eines erneuten Verstoßes eine verhaltensbedingte Kündigung folgen kann. Arbeitgeber sind deshalb dazu angehalten, die letzte Abmahnung vor der Kündigung besonders eindringlich zu gestalten.
Dokumentationsfunktion: Die schriftliche Abmahnung dient der nachprüfbaren Dokumentation des Fehlverhaltens. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird sie zum Beweismittel.
Widerspruch gegen Abmahnungen
Im Streitfall liegt die Beweislast für die Berechtigung der Abmahnung beim Arbeitgeber. Wenn der Arbeitnehmer der Abmahnung widerspricht, muss der Arbeitgeber dies gem. § 83 Abs. 2 BetrVG in die Personalakte aufnehmen. Eine Reaktion auf den Widerspruch an sich ist nicht erforderlich.
Eine Beschwerde seitens des Arbeitnehmers ist gem. § 84 BetrVG für den Fall vorgesehen, dass es keine hinreichenden Gründe für die Abmahnung gegeben hat. Auch bei unzureichender Beweisführung und zu allgemeinen Anschuldigungen ist sie anfechtbar. Wenn die Abmahnung ungerechtfertigt ist, der Arbeitgeber sie aber nicht zurückziehen will, folgt eine Klage vor dem Arbeitsgericht.
Christian Weis
VerbraucherDer moderne Arbeitsalltag findet für viele Menschen fast nur noch im Sitzen statt. Stundenlanges Arbeiten am Bildschirm und eine starre Haltung prägen den Tag im Büro oder im Homeoffice. Diese mangelnde Bewegung bleibt selten ohne Folgen. Früher oder später reagiert der Körper mit Verspannungen oder Schmerzen. Für Unternehmen ist das eine ernste Herausforderung, denn kranke Mitarbeiter bedeuten immer auch wirtschaftliche Einbußen und Störungen im Betriebsablauf. Ein gut durchdachtes Gesundheitsmanagement im Betrieb ist deshalb kein Luxus, sondern eine sinnvolle Investition. Es hilft dabei, die Leistungsfähigkeit im Team langfristig zu erhalten und teure Ausfallzeiten spürbar zu senken.
ArbeitslebenDie Anforderungen an den modernen Arbeitsplatz haben sich gewandelt. Lange Zeit galt das Büro primär als funktionale Betriebsstätte ein Ort, an dem Schreibtische und Computer für die tägliche Aufgabenerledigung bereitstanden. Durch die Etablierung flexibler Arbeitsmodelle und des Homeoffice hat der physische Raum jedoch eine andere Bedeutung erhalten. Er ist heute mehr als eine reine Produktionsstätte. Das Büro entwickelt sich zu einem zentralen Begegnungsort, der Identifikation stiften und die Zusammenarbeit im Team fördern soll. In Zeiten des Fachkräftemangels stehen Unternehmen vor der Herausforderung, qualifizierte Mitarbeiter nicht nur zu gewinnen, sondern auch langfristig an sich zu binden. Hierbei spielt die physische Umgebung eine wichtige Rolle. Ein durchdacht gestaltetes Büro transportiert die Werte eines Betriebes und macht die eigene Kultur greifbar. Wer Arbeitswelten schafft, die Wohlbefinden und Wertschätzung vermitteln, legt ein solides Fundament für eine loyale Belegschaft. Qualität, die man spürt – Materialien als Ausdruck von Wertschätzung
HandelDie Welt der Dienstleistungen verändert sich spürbar. Lange Zeit ging es in der Wirtschaft vor allem um Schnelligkeit, standardisierte Prozesse und sinkende Kosten. Effizienz war für viele Betriebe das oberste Ziel. Doch dieser Fokus verschiebt sich. In einer Zeit, in der viele Angebote digitalisiert und dadurch austauschbar sind, suchen Menschen wieder nach persönlicher Nähe und maßgeschneiderten Lösungen. Reine Standardprogramme reichen oft nicht mehr aus. Gefragt sind Dienstleister, die aufmerksam zuhören und flexibel auf die persönlichen Bedürfnisse eingehen. Die emotionale Begleitung wird zu einem zentralen Faktor bei der Entscheidung für einen Anbieter.

