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Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen: Wege, Rechtslage, Steuerfolgen und wirtschaftliche Konsequenzen

Umwandlung GmbH in Einzelunternehmen

Die Frage nach der Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen stellt sich vor allem dann, wenn die bestehende Rechtsform ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllt. Häufig betrifft dies Unternehmen, die ursprünglich als Kapitalgesellschaft gegründet wurden, um Haftungsrisiken zu begrenzen oder Investoren einzubinden, sich aber später zu stark vereinfachten Strukturen entwickelt haben.

Besonders relevant ist der Fall der Ein-Personen-GmbH, da eine Verschmelzung einer GmbH auf ein Einzelunternehmen nur möglich ist, wenn der Alleingesellschafter mit der aufnehmenden Person identisch ist.

Wann steht die Frage im Raum, eine GmbH in ein Einzelunternehmen umzuwandeln – und welche Ausgangslage liegt typischerweise vor?

Die Gründe für eine solche Umwandlung sind vielseitig. Manche Unternehmer möchten den administrativen Aufwand einer GmbH reduzieren, etwa weil die Kosten für Bilanzierung, Abschlussprüfung, Geschäftsführerpflichten oder die formale Struktur der Gesellschaft im Verhältnis zum Geschäft zu hoch geworden sind. Andere möchten die enge Verbindung zwischen Unternehmer und Unternehmen wiederherstellen, die ein Einzelunternehmen naturgemäß stärker abbildet. Auch eine Neuorientierung des Geschäfts, eine bevorstehende Aufgabe des operativen Teils oder eine strategische Verschlankung können motivationsstark sein.

Typische Ausgangslagen, in denen die Frage auftaucht:

  • Das Unternehmen wird wieder kleiner und benötigt keine Kapitalgesellschaft mehr.
  • Der Unternehmer möchte Entscheidungswege vereinfachen und direkt auf das Vermögen zugreifen.
  • Die GmbH ist überkapitalisiert oder besitzt Vermögenswerte, die in ein Personenunternehmen besser passen.
  • Ein geplanter Rückzug aus der Unternehmerrolle soll vorbereitet werden.

Die Überlegung steht stets im Zusammenhang damit, wie sich Rechtsform, Haftung, steuerliche Effekte und langfristige Ziele zueinander verhalten. Ein Einzelunternehmen bringt dem Unternehmer mehr Flexibilität, aber auch deutlich mehr persönliche Verantwortung. Diese veränderte Struktur muss zu seiner wirtschaftlichen und persönlichen Situation passen.

Die Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen ist außerdem kein Routinevorgang. Sie betrifft das gesamte Vermögen, sämtliche Vermögenswerte und alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das macht den Schritt weitreichend und bindet ihn an klare Voraussetzungen. Damit ist die Entscheidung stets ein strategischer Prozess, nicht nur ein juristischer.

Welche rechtlichen Grundlagen bestimmen, ob eine Umwandlung überhaupt möglich ist?

Rechtlich ist eine Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen ausschließlich durch die Verschmelzung zur Aufnahme möglich. Andere Formen, etwa ein Formwechsel der Rechtsform, sind nach deutschem Recht ausgeschlossen. Der Grund liegt in der Struktur einer Kapitalgesellschaft: Eine GmbH besitzt ein eigenes Rechtssubjekt, das nicht einfach in ein Personenunternehmen überführt werden kann. Die einzige Rechtsfigur, die diese Lücke schließt, ist die Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz.

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) erlaubt die Verschmelzung einer GmbH auf eine natürliche Person, sofern diese die Alleingesellschafterstellung innehat. Die Verschmelzung führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge, bei der das gesamte Vermögen, sämtliche Verpflichtungen und alle rechtlichen Beziehungen der GmbH automatisch auf das Einzelunternehmen übergehen. Gleichzeitig erlischt die GmbH mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister.

Im Kern bedeutet dies:

  • Eine Verschmelzung ist zulässig, wenn es sich um eine GmbH mit nur einer Gesellschafterperson handelt.
  • Ein Formwechsel ist nicht möglich, da Einzelunternehmen keine juristische Person darstellen.
  • Eine Verschmelzung einer GmbH erfordert einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag.
  • Der Verschmelzungsstichtag bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Vermögenslage maßgeblich ist.

Eine kurze Übersicht veranschaulicht die zulässigen Wege:

Vorgang Führt zu einem Einzelunternehmen?
Verschmelzung GmbH auf natürliche Person Ja, bei Alleingesellschafter
Liquidation der GmbH Nur indirekt, kein automatischer Übergang
Übertragung einzelner Vermögenswerte Nur wirtschaftlich, nicht rechtlich
Formwechsel Nicht zulässig

Die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit entscheidet damit früh, ob der Weg der Verschmelzung überhaupt offen steht. Ist kein Alleingesellschafter vorhanden oder befinden sich wesentliche Vermögenswerte in Strukturen, die nicht übertragbar sind, führt der Weg eher zu einer Alternative wie Liquidation oder Asset Deal.

Unter welchen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen ist die Verschmelzung sinnvoll – und wann eher nicht?

Nicht jede GmbH eignet sich für eine Verschmelzung auf eine natürliche Person. Die Entscheidung hängt stark vom Vermögen, der Vertragslage und den langfristigen Zielen ab. Ein Einzelunternehmer haftet nach der Umwandlung persönlich mit seinem gesamten Vermögen, wodurch die zuvor bestehende Haftungsbegrenzung entfällt. Dieser Haftungswechsel stellt einen zentralen Punkt dar und beeinflusst die Entscheidung erheblich.

Eine Verschmelzung kann Vorteile bieten, etwa:

  • geringere laufende Kosten, da die Struktur einer Kapitalgesellschaft entfällt
  • vereinfachte Entscheidungsprozesse und direkter Zugriff auf das Vermögen
  • Möglichkeit einer schnellen strategischen Neuausrichtung
  • klare Strukturierung von Geschäft und Privatsphäre in der Nachfolgeplanung

Sie kann jedoch auch Nachteile haben:

  • volle persönliche Haftung für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten
  • mögliche steuerliche Belastung durch Aufdeckung stiller Reserven
  • Übernahme langfristiger Verpflichtungen ohne Schutz der Kapitalgesellschaft
  • potenzielle Einschränkungen bei der Finanzierung, da Banken Unternehmensstrukturen bewerten

Wirtschaftlich sinnvoll ist die Verschmelzung vor allem dann, wenn die Vermögenswerte überschaubar sind, die Verbindlichkeiten klar dokumentiert sind und keine komplexen Vertragsbeziehungen bestehen, die Zustimmung Dritter erfordern. Bei größeren Unternehmen mit langfristigen Kreditlinien, umfangreichem Anlagevermögen oder Risiken aus Gewährleistungsverpflichtungen ist der Weg dagegen oft weniger empfehlenswert.

Die Entscheidung ist damit weniger juristisch, sondern vor allem wirtschaftlich geprägt. Die Struktur des Vermögens, die Zusammensetzung der Verbindlichkeiten und der Blick auf die Zukunft des Geschäfts spielen dabei die größte Rolle.

Wie verläuft der tatsächliche Prozess einer Verschmelzung – vom ersten Gutachten bis zur Eintragung ins Handelsregister?

Der Ablauf einer Verschmelzung ist strikt formalisiert und umfasst mehrere Pflichtschritte. Die Vorbereitung beginnt mit einer umfassenden Analyse der Vermögenslage der GmbH, da alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der Verschmelzungsbilanz abgebildet werden müssen. Sie bildet die Grundlage für den Verschmelzungsvertrag und dient gleichzeitig als Bewertungsbasis für steuerliche Zwecke.

Die wichtigsten Schritte im Überblick:

  1. Prüfung der Voraussetzungen: Alleingesellschafter, Vermögensstruktur, Vertragslage.
  2. Erstellung der Verschmelzungsbilanz zum festgelegten Verschmelzungsstichtag.
  3. Entwurf des Verschmelzungsvertrags mit Angaben zu Vermögen, Stichtag, Art der Übertragung.
  4. Notarielle Beurkundung des Vertrags.
  5. Gesellschafterbeschluss über die Zustimmung zur Verschmelzung.
  6. Anmeldung beim Handelsregister durch den Geschäftsführer.
  7. Eintragung durch das Registergericht und Wirksamwerden der Gesamtrechtsnachfolge.

Mit der Eintragung im Handelsregister gehen alle Vermögensgegenstände, alle Vermögenswerte und sämtliche Verbindlichkeiten automatisch auf den Einzelunternehmer über. Die GmbH erlischt gleichzeitig.

Während des Übergangszeitraums hat der Geschäftsführer besondere Pflichten. Er muss sicherstellen, dass die Vermögenswerte korrekt bewertet wurden, dass keine relevanten Informationen fehlen und dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verschmelzung erfordert zudem die Klärung der Frage, wie Verträge, die Zustimmungserfordernisse enthalten, behandelt werden müssen.

Die Qualität der Vorbereitung entscheidet maßgeblich über den reibungslosen Ablauf. Fehler in der Verschmelzungsbilanz oder unvollständige Angaben im Verschmelzungsvertrag können zu Verzögerungen oder zu nachträglichen steuerlichen Belastungen führen.

Welche steuerlichen Folgen entstehen – und wie unterscheiden sich die Belastungen je nach Vermögensstruktur?

Die steuerlichen Auswirkungen der Umwandlung zählen zu den bedeutendsten Aspekten des gesamten Vorgangs. Die GmbH ist als Kapitalgesellschaft körperschaftsteuerpflichtig, während das Einzelunternehmen steuerlich unmittelbar dem Unternehmer zugerechnet wird. Dieser Wechsel von der Körperschaftsteuer zur Einkommensteuer verändert die steuerliche Struktur erheblich.

Wesentlich ist die Frage, wie das Vermögen bewertet wird. Werden stille Reserven aufgedeckt, kann dies eine hohe Steuerlast auslösen. Unter bestimmten Bedingungen ist jedoch eine steuerneutrale Übertragung möglich, beispielsweise über spezielle Regeln zur Einbringung. Diese Alternativen müssen sorgfältig geprüft werden, da sie engen gesetzlichen Vorgaben unterliegen.

Die wichtigsten steuerlichen Wirkungen in der Übersicht:

Bereich Veränderung nach der Verschmelzung
Körperschaftsteuer entfällt nach Erlöschen der GmbH
Einkommensteuer künftig Besteuerung durch den Einzelunternehmer
Gewerbesteuer abhängig vom fortgeführten Geschäft
Umsatzsteuer Unternehmereigenschaft geht über
Bewertung potenzielle Aufdeckung stiller Reserven
Dokumentationspflicht hohe Anforderungen an Bilanz und Bewertungsunterlagen

Die Eröffnungsbilanz des Einzelunternehmens spielt eine wichtige Rolle. Sie bildet die neue steuerliche Grundlage und muss die übernommenen Werte klar dokumentieren. Gleichzeitig muss sie im Einklang mit der Verschmelzungsbilanz stehen.

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Fehler entstehen oft bei der Behandlung von Verbindlichkeiten oder bei der Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände. Auch Rückstellungen, die in der GmbH gebildet wurden, müssen im Einzelunternehmen fortgeführt werden, was steuerliche Auswirkungen haben kann.

Eine sorgfältige Analyse der Steuerlast ist daher unverzichtbar, bevor der Weg der Umwandlung gewählt wird.

Was passiert mit Verträgen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und laufenden Geschäften nach der Umwandlung?

Mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister tritt die Gesamtrechtsnachfolge ein. Ab diesem Zeitpunkt gehen sämtliche Rechte und Pflichten der GmbH automatisch auf die übernehmende Person über. Dieser Übergang hat weitreichende Auswirkungen auf laufende Geschäftsbeziehungen, Vertragsstrukturen und die wirtschaftliche Stellung des neuen Einzelunternehmens.

Verträge gehen grundsätzlich automatisch über. Das betrifft etwa Lieferverträge, Mietverträge, Leasingverträge oder die Zusammenarbeit mit Dienstleistern. Dennoch existieren Vertragsarten, bei denen eine Übertragung ohne Zustimmung nicht möglich ist. Einige Verträge enthalten sogenannte Zustimmungsklauseln, die den Wechsel des Rechtsträgers an Bedingungen knüpfen. Kreditverträge, langfristige Mietverhältnisse oder Lizenzverträge gehören zu den typischen Positionen, bei denen Banken oder Vertragspartner den Übergang prüfen möchten.

Eine kurze Übersicht zeigt die Bereiche, in denen häufig Zustimmung gefordert wird:

  • langfristige Kredit- und Darlehensverträge
  • Versicherungsverträge mit unternehmensbezogenen Risiken
  • gewerbliche Miet- und Pachtverträge
  • Lizenzvereinbarungen, insbesondere im Softwarebereich
  • Verträge mit stark personenbezogenen Leistungsprofilen

Auch Vermögensgegenstände wie Maschinen, Fahrzeuge, Markenrechte oder immaterielle Vermögenswerte gehen über, doch es existieren Einzelfälle, in denen Eigentum oder Nutzungsrechte an Bedingungen gebunden sind. Beispielsweise können Softwarelizenzen, die personengebunden oder gesellschaftsgebunden vergeben wurden, nach der Umwandlung neu bewertet werden oder eine Genehmigung des Lizenzgebers erfordern.

Verbindlichkeiten werden vollständig übernommen. Der Einzelunternehmer tritt an die Stelle der GmbH und haftet künftig persönlich. Dies umfasst offene Lieferantenrechnungen, Leasingverpflichtungen, Rückstellungen, Bürgschaften und Gewährleistungsverpflichtungen. Damit verändert sich der Haftungsrahmen erheblich, was sich wiederum auf die Wahrnehmung durch Banken, Geschäftspartner und Versicherer auswirken kann.

Im laufenden Geschäftsbetrieb müssen zudem organisatorische Anpassungen vorgenommen werden. Rechnungsanschriften, Zahlungsmodalitäten, Stammdaten bei Lieferanten und Kunden, Versicherungsunterlagen und Steuerinformationen müssen aktualisiert werden. Die Unternehmereigenschaft für die Umsatzsteuer geht ohne Unterbrechung über, doch die administrativen Abläufe ändern sich, da nun das Einzelunternehmen als Rechtsträger auftritt.

Dieser Übergang zeigt, wie stark eine Verschmelzung nicht nur rechtliche, sondern operative Auswirkungen hat. Die Umwandlung betrifft nicht nur Bilanzwerte, sondern die praktische Funktionsweise des Geschäfts.

Welche Risiken und Fallstricke treten in der Praxis am häufigsten auf – und wie lassen sie sich vermeiden?

Die größten Risiken bei der Umwandlung entstehen selten durch die juristischen Schritte selbst, sondern durch unvollständige Informationen, Bewertungsfehler und unterschätzte Auswirkungen der persönlichen Haftung. Besonders kritisch sind Positionen, die in der Bilanz der GmbH zwar ausgewiesen, aber inhaltlich nicht eindeutig geklärt sind. Dazu gehören langfristige Verpflichtungen, unklare Eigentumsrechte oder Rückstellungen, deren Höhe oder Fälligkeit nicht sicher bestimmbar ist.

Typische Fallstricke in der Praxis:

  • Fehlende oder unvollständige Verschmelzungsbilanz
  • Unklare Zuordnung von Vermögensgegenständen, insbesondere bei Leasing oder Lizenzverträgen
  • Unterschätzte Haftung des Einzelunternehmers für Altverbindlichkeiten
  • Aufdeckung stiller Reserven durch falsche Bewertung
  • Nicht beachtete steuerliche Besonderheiten bei Einlage oder Bewertung
  • Verträge, die eine Zustimmung Dritter verlangen und dadurch den Fortgang verzögern

Ein besonders häufiger Fehler ist die Annahme, dass die steuerliche Behandlung automatisch neutral erfolgt. Tatsächlich erfordert eine steuerneutrale Gestaltung eine genaue Einhaltung verschiedener Regeln. Werden stille Reserven versehentlich aufgedeckt oder Bewertungsspielräume falsch genutzt, kann dies zu einer erheblichen Steuerlast führen. Eine belastbare steuerliche Planung ist daher unerlässlich.

Auch die persönliche Haftung wird häufig unterschätzt. Während die GmbH als Kapitalgesellschaft die Haftung des Gesellschafters beschränkt, geht die gesamte Verantwortung nach der Verschmelzung auf eine einzelne Person über. Verbindlichkeiten, die bisher durch das Gesellschaftsvermögen gesichert waren, unterliegen nun der privaten Haftung. Diese strukturelle Veränderung wirkt sich auch auf die Risikopolitik des Unternehmens aus.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Frage der Fortführung von Verträgen. Wenn Kreditverträge oder Versicherungen eine Zustimmung benötigen, kann die Verschmelzung zu Verzögerungen oder sogar zur Neuverhandlung von Konditionen führen. Solche Situationen entstehen häufig, wenn der Verschmelzungsvertrag zwar formal korrekt ist, aber die vertragliche Lage nicht im Detail geprüft wurde.

Insgesamt zeigt sich, dass die Risiken weniger im juristischen Verfahren liegen, sondern im Zusammenspiel zwischen Vertragssituation, Vermögensstruktur und steuerlichen Regelungen. Eine sorgfältige Vorbereitung minimiert diese Risiken erheblich.

Welche Alternativen zur Umwandlung stehen real zur Verfügung – und in welchen Fällen sind sie wirtschaftlich überlegen?

Die Verschmelzung einer GmbH auf den Einzelunternehmer ist nur eine von mehreren Möglichkeiten, das Geschäftsmodell aus der Kapitalgesellschaft herauszuführen. Je nach Zielsetzung, Vermögensstruktur und steuerlicher Ausgangslage kann eine alternative Lösung deutlich vorteilhafter sein.

Eine gängige Alternative ist die Liquidation der GmbH. In diesem Fall wird das Vermögen verkauft, Verbindlichkeiten werden beglichen, und das verbleibende Vermögen wird an den Gesellschafter ausgeschüttet. Dieser Weg ist administrativ klar, kann aber steuerlich nachteilig sein, insbesondere wenn hohe stille Reserven vorhanden sind. Zudem führt die Liquidation nicht automatisch zur Fortführung des Geschäftsbetriebs im Einzelunternehmen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Übertragung einzelner Vermögenswerte. Diese sogenannte Einbringung erlaubt es, bestimmte Vermögensgegenstände gezielt zu übertragen, etwa Maschinen, Verträge oder Markenrechte. Vorteilhaft ist hierbei die Möglichkeit, steuerliche Gestaltungsspielräume zu nutzen, insbesondere bei der Bewertung. Die Übertragung kann flexibel strukturiert werden, ohne das gesamte Unternehmen aufzunehmen.

Bei einigen Unternehmen bietet sich auch ein Asset Deal an. Dabei übernimmt der Einzelunternehmer oder ein anderes Personenunternehmen alle relevanten Vermögensgegenstände, jedoch ohne Gesamtrechtsnachfolge. Die GmbH bleibt bestehen, bis der gewünschte Zustand erreicht ist oder eine spätere Liquidation vorgenommen wird.

Eine kurze Gegenüberstellung zeigt die Unterschiede:

Variante Rechtsfolge Steuerliche Wirkung Wirtschaftliche Eignung
Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolge, GmbH erlischt je nach Bewertung potenzielle Steuerlast kleine, klar strukturierte Unternehmen
Liquidation GmbH endet nach Vermögensverteilung oft ungünstig wegen Reserven wenn Geschäft nicht fortgeführt wird
Übertragung einzelner Vermögenswerte keine Gesamtrechtsnachfolge flexibel gestaltbar Unternehmen mit komplexem Vermögen
Asset Deal selektive Übernahme steuerlich planbar operative Firmen mit vielen Einzelwerten

Die Wahl zwischen Verschmelzung, Liquidation oder Einbringung hängt somit stark von der Struktur des Vermögens, den Verbindlichkeiten und den langfristigen Plänen des Unternehmers ab. Eine pauschale Lösung gibt es nicht. In der Praxis nutzen Unternehmer häufig die Alternative, die steuerlich und wirtschaftlich am besten zum bestehenden Geschäftsmodell passt.

Welche strategischen und wirtschaftlichen Effekte entstehen nach der Umwandlung langfristig?

Nach der Umwandlung verändert sich nicht nur die rechtliche Struktur, sondern auch die betriebswirtschaftliche Basis des Unternehmens. Die persönliche Haftung führt dazu, dass der Einzelunternehmer anders kalkulieren muss. Finanzierungsmöglichkeiten verändern sich, da Banken nun stärker die private Bonität berücksichtigen. Die Eigenkapitalstruktur wird direkter und weniger formalisiert, wodurch Entscheidungen schneller getroffen werden können.

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Für viele Unternehmer entsteht dadurch ein flexiblerer Handlungsspielraum. Die Kostenstruktur wird schlanker, da die gesellschaftsrechtlichen Pflichten der Kapitalgesellschaft entfallen. Gleichzeitig steigt jedoch das unternehmerische Risiko. Verpflichtungen aus langfristigen Verträgen wirken sich unmittelbar auf das Privatvermögen aus, und auch geschäftliche Rückschläge treffen den Unternehmer direkter.

Langfristig zeigen sich unterschiedliche Entwicklungspfade. Einige Einzelunternehmer entwickeln ihr Geschäft nach der Umwandlung weiter und profitieren von der größeren Beweglichkeit. Andere stellen fest, dass die neue Struktur zwar operativ Vorteile bietet, aber bei größeren Investitionsvorhaben oder bei Kreditverhandlungen Nachteile entstehen. Dadurch kann es vorkommen, dass nach einigen Jahren erneut der Wechsel in eine Kapitalgesellschaft geprüft wird.

Der wirtschaftliche Effekt ist damit immer individuell. Er hängt von der Branche, der Vermögensstruktur und dem Risikoappetit des Unternehmers ab. Eine Umwandlung ist kein dauerhafter Vorteil an sich, sondern ein Instrument, das in den passenden Fällen nützlich und in den falschen Fällen risikoreich ist.

Fazit: Wann ist die Umwandlung sinnvoll und wann erzeugt sie mehr Risiken als Nutzen?

Die Umwandlung von einer GmbH in ein Einzelunternehmen ist eine Option, die für klar definierte Ausgangssituationen geeignet ist. Besonders bei kleinen Unternehmen mit überschaubarem Vermögen, stabilen Vertragsbeziehungen und einer klaren strategischen Ausrichtung kann die Verschmelzung Vorteile bieten. Sie reduziert den administrativen Aufwand, verschlankt Strukturen und ermöglicht eine direkte Verbindung zwischen Unternehmer und Unternehmen.

Gleichzeitig entstehen Risiken, die nicht unterschätzt werden dürfen. Die vollständige persönliche Haftung, potenzielle steuerliche Belastungen und der Übergang komplexer Vertragsbeziehungen machen den Vorgang anspruchsvoll. In vielen Fällen kann eine Alternative wie die Übertragung einzelner Vermögenswerte oder eine Liquidation wirtschaftlich sinnvoller sein.

Die Entscheidung sollte daher stets im Rahmen einer Gesamtbetrachtung getroffen werden. Die Struktur des Vermögens, die Höhe der Verbindlichkeiten, die steuerliche Ausgangslage und die langfristige Planung des Unternehmers bilden gemeinsam die Grundlage für die Wahl des besten Weges. Eine Umwandlung ist kein Standardprozess, sondern ein strategisch bedeutsamer Schritt, der je nach Fall erhebliche Vorteile oder unerwartete Belastungen mit sich bringen kann.

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