Krankschreibungen – Wann müssen sie beim Arbeitgeber eingereicht werden?

Zwar schwanken die Statistiken je nach Erfassungsart um einige Tage, doch ist nach Analyse der verschiedenen Studien zum Krankenstand zu sagen, dass die Deutschen in Sachen Fehlzeiten im internationalen Vergleich weit vorne liegen. Dies ist wohl mit dem Arbeitsrecht in Deutschland zu begründen, welches sehr guten Schutz für erkrankte Arbeitgeber bietet. Dass die Deutschen weniger gesund als Menschen aus anderen Nationen sind, ist aus diesen Statistiken nicht zu folgern.
In der Regel muss ein Arbeitnehmer in Deutschland gegenüber dem Arbeitgeber seine Fehltage nicht begründen. Es reicht meist, die Vorgesetzten zu informieren, dass man krank sei und nicht auf Arbeit erscheinen wird. Erst nach dem dritten Fehltag muss man eine Krankschreibung, also einen offiziellen Beleg eines Arztes, vorlegen. Die Art der Krankheit muss dabei nicht offengelegt werden. Manch Arbeitgeber behält sich das Recht vor, die Krankschreibung früher zu verlangen. Die meisten Unternehmen machen hiervon aber keinen Gebrauch und verlangen das ärztliche Attest erst ab dem vierten Krankheitstag in Folge.
Das deutsche Arbeitsrecht ist im internationalen Vergleich sehr sozial und arbeitnehmerfreundlich. So wird dem Arbeitnehmer im Falle einer Krankschreibung 100 Prozent des Gehalts für die ersten Wochen der Krankheit fortgezahlt. Erst nach der sechsten Krankheitswoche hat der Arbeitgeber das Recht, die Lohnfortzahlung zu kürzen.
Krankschreibungen oder auch offiziell Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind häufig nicht sehr einfach zu erhalten. Viele Ärzte sind beim Herausgeben solcher Dokumente sehr strikt und stellen die Bescheinigungen nur bei einer richtigen Erkrankung aus. Zudem ist es schon immer schwer, einen Termin in den in Deutschland häufig überfüllten Praxen zu bekommen, um sich überhaupt krankschreiben zu lassen.
Die Corona Pandemie stellt erkrankte Arbeitnehmer vor ein weiteres Problem: Die Praxen können aufgrund der strengen Verhaltensregeln deutlich weniger Patienten behandeln und es besteht zudem die Gefahr, sich auf dem Weg in die Praxis oder vor Ort mit dem hochansteckenden SARS-CoV-2-Erreger anzustecken.
Seit einiger Zeit gibt es aber die Möglichkeit, eine Krankschreibung ohne einen Fuß vor die eigene Haustür setzen zu müssen, zu erhalten. Telemedizinunternehmen wie Kry bieten kostenfrei Onlinesprechstunden bei in Deutschland praktizierenden Ärzten an, während der man über eine Videoverbindung mit einem Arzt spricht. Diese Option verkürzt nicht nur die Zeit, bis der Patient eine gesicherte Diagnose erhält, sondern entlastet auch das Gesundheitssystem. Die virtuellen Sprechstunden sind eine optimale Ergänzung zu den traditionellen Sprechstunden und es ist inzwischen auch möglich, über Telemedizin eine Onlinekrankschreibung zu erhalten. Stellt der Arzt anhand der Symptome des Patienten, dem Videobild und dem Gespräch mit dem Patienten eine physische oder mentale Erkrankung fest, die es der erkrankten Person unmöglich macht zu arbeiten, kann er eine Onlinekrankschreibung ausstellen, die nach dem virtuellen Termin elektronisch an den Patienten übermittelt wird.
Fazit:
In den meisten Fällen muss der Arbeitnehmer erst nach dem dritten Krankheitstag in Folge eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber einreichen. Nur manche Unternehmen verlangen schon am ersten Fehltag ein offizielles Dokument als Begründung. Die Krankschreibung begründet eine Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber, gibt aber zum Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmer keine Diagnose an. Zwar zögern einige Ärzte, die Krankschreibungen auszustellen, doch ist der Patient wirklich erkrankt, kann er diese nicht nur in einer Praxis, sondern auch als private Krankschreibung über Telemedizin erhalten.
- Titelbild: Bild von Darko Stojanovic auf Pixabay
Growing BusinessFassaden mit Gesimsen, Stuckprofilen und Ornamenten prägen in Münchner Altbauvierteln wie Schwabing, Bogenhausen oder Haidhausen seit über einem Jahrhundert das Stadtbild. Doch dieser bauliche Reichtum ist verletzlich: Witterung, Feuchtigkeit und frühere Umbauten setzen der historischen Substanz zu. Ihr Erhalt erfordert spezialisiertes Handwerk, das in der Bauwirtschaft oft wenig Beachtung findet für Eigentümer aber erhebliche Bedeutung hat, etwa wenn es um Werterhalt, Sanierung oder denkmalpflegerische Auflagen geht. Genau hier setzt der Münchner Meisterbetrieb August Böhm Stuck an. Was das Unternehmen leistet, wie es arbeitet und worauf Bauherren bei der Auswahl eines Stuckateurs achten sollten, zeigt das folgende Porträt. Stuck und Fassaden als Teil des Münchner Stadtbilds
IT & SoftwareEine Photovoltaikanlage ist für Hausbesitzer und kleinere Betriebe kein Produkt, das sich per Mausklick bestellen lässt. Dachfläche, technische Auslegung, die Speicherfrage, Anträge beim Netzbetreiber und die formelle Inbetriebnahme greifen ineinander und entscheiden darüber, ob aus dem Vorhaben ein tragfähiges Projekt wird. Wer zum ersten Mal mit Solarenergie zu tun hat, steht deshalb vor einer organisatorischen ebenso wie vor einer technischen Aufgabe. Dieses Porträt zeigt, wie ein regionaler Anbieter aus Kaiserslautern diesen Prozess strukturiert und welche Fragen Interessierte beantworten sollten, bevor sie eine Anfrage stellen. Photovoltaik wird zur Planungsaufgabe
BusinessIn vielen Betrieben rückt das Thema Abfall erst dann in den Fokus, wenn ein Container überquillt oder die nächste Abholung ansteht. Für eine belastbare Organisation ist das zu spät. Entscheidend ist, was vorher passiert: ob Abfälle am Entstehungsort sauber getrennt werden, ob die richtigen Behälter an den richtigen Stellen stehen und ob sich der Entsorgungsweg später nachvollziehen lässt. Die Gewerbeabfallverordnung gibt dafür den rechtlichen Rahmen wie gut die Umsetzung im Alltag funktioniert, hängt jedoch an klaren betrieblichen Abläufen. Dieser Beitrag übersetzt die Anforderungen in einen praktikablen Prozess für Unternehmen. Warum Gewerbeabfall eine Organisationsfrage ist Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) betrifft nahezu jeden Betrieb: Sie gilt für Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle ebenso wie für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle vom Handwerksbetrieb über die Produktionsstätte bis zum Büro. Nach § 3 der Gewerbeabfallverordnung sind bestimmte Abfallfraktionen getrennt zu sammeln und zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Dazu zählen unter anderem Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle.
