Auswärtstätigkeit: Steuerregeln bei zeitlich befristeter Entsendung
Die OFD Münster erläutert mit Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 1/2011 vom 4.1.2011, ob und in welchem Umfang der Aufwand für die dort neu bezogene Unterkunft als Werbungskosten (zur Werbungskosten Definition) abgezogen oder alternativ vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden kann. Dabei ist zwischen zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Aufgabe der bisherigen Wohnung
Die Kosten für die einzige Wohnung am neuen Beschäftigungsort gehören zur privaten Lebensführung, sind bereits durch den Grundfreibetrag abgedeckt und es fallen daher keine ausschließlich beruflich veranlassten Mehrkosten an. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer über die bisherige Wohnung während der Dauer der Entsendung nicht jederzeit verfügen kann, weil er sie zum Beispiel vermietet hat. Insoweit sind die Unterbringungskosten am neuen Beschäftigungsort weder Werbungskosten noch können sie vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Mitarbeiter behält seine bisherige Wohnung
Die beruflich veranlassten Unterbringungskosten für die weitere Wohnung am neuen Beschäftigungsort können als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Den Arbeitnehmer trifft die Feststellungslast dafür, dass die bisherige Wohnung nicht aufgegeben wurde. Er muss dem Finanzamt also nachweisen, dass er das bisherige Domizil weiterhin vorhält – etwa für seinen Ehepartner. Wohnen die Familienmitglieder ebenfalls am neuen Beschäftigungsort, sind die Wohnungsaufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Anteil aufzuteilen. Entscheidend ist, welche Mehrkosten hierdurch gegenüber der ausschließlichen Unterbringung des Mitarbeiters entstehen. Der Aufteilungsmaßstab kann im Weg einer ermessensgerechten Schätzung erfolgen, wobei eine Aufteilung der Kosten nach Köpfen nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führen dürfte. Es bestehen keine Bedenken, 60 Quadratmeter als beruflichen Mehraufwand anzuerkennen. Hierfür sind die tatsächlich entstehenden Aufwendungen zu Grunde zu legen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer wohnt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in einer 150 qm großen Mietwohnung. Die Aufwendungen betragen monatlich 1.050 Euro (7 Euro/qm). Von den 150 qm können 60 qm als beruflich veranlasst und der darüber hinausgehende Anteil als privat veranlasst geschätzt werden mit der Folge, dass 420 Euro (7 Euro x 60 qm) als Werbungskosten abgezogen beziehungsweise vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können.
Für die Ermittlung der abzugsfähigen/steuerfrei erstattungsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die Abwesenheitsdauer von der bisherigen Wohnung (nicht von der Wohnung am Beschäftigungsort) abzustellen. Dabei lassen sich Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich nur für die ersten drei Monate geltend machen, und zwar mit Pauschbeträgen von 24 Euro pro vollem Kalendertag der Abwesenheit.
VSRW-Verlag
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BusinessNutzfahrzeuge sind für viele Unternehmen unverzichtbar. Ob im Handwerk, in der Logistik, im Baugewerbe oder im Dienstleistungssektor sie müssen täglich zuverlässig einsatzbereit sein, damit Abläufe reibungslos funktionieren. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Effizienz. Ungeplante Ausfälle führen nicht nur zu Reparaturkosten, sondern oft auch zu Terminverschiebungen, Produktionsunterbrechungen oder Lieferverzögerungen. Eine präventive Instandhaltung hilft dabei, Verschleiß frühzeitig zu erkennen, Wartungen planbar durchzuführen und die Einsatzbereitschaft des Fuhrparks dauerhaft zu sichern. So lassen sich Kosten reduzieren und die Lebensdauer der Fahrzeuge nachhaltig verlängern. Präventive Wartung statt teurer Reparaturen Viele Unternehmen reagieren erst dann auf Probleme, wenn ein Fahrzeug bereits ausgefallen ist. Diese reaktive Vorgehensweise verursacht häufig hohe Reparaturkosten und ungeplante Standzeiten. Eine präventive Instandhaltung verfolgt einen anderen Ansatz: Regelmäßige Inspektionen und Wartungen helfen dabei, Verschleiß frühzeitig zu erkennen und Bauteile rechtzeitig auszutauschen, bevor größere Schäden entstehen.
VerbraucherEine Fenstermodernisierung kann in Wohn- und Gewerbeobjekten spürbar zur Senkung der Heizkosten beitragen, das Raumklima verbessern und langfristig den Immobilienwert sichern vorausgesetzt, Verglasung, Rahmen und Montage passen zur tatsächlichen Nutzung. Steigende Energiepreise, neue Anforderungen an die Gebäudeeffizienz und ein angespannter Handwerkermarkt setzen Eigentümer, Bauherren und Architekten zusätzlich unter Druck. Wer ein Wohnhaus, ein Bürogebäude, ein Ladengeschäft oder eine vermietete Immobilie betreut, kommt um die Frage nach dem Zustand der Fenster kaum herum. Eine durchdachte Modernisierung ist deshalb keine reine Optikfrage, sondern eine wirtschaftliche Entscheidung und sie sollte mit einem erfahrenen Partner geplant werden, etwa mit den Experten für Fensterbau in Augsburg, die seit 1985 Privatkunden, Bauherren und Architekten in der Region betreuen. Warum Fenster eine unterschätzte Stellschraube sind In vielen Bestandsgebäuden stammen Fenster noch aus älteren Bauphasen, etwa aus den 1980er- oder 1990er-Jahren. Ihre Wärmedämmwerte liegen in der Regel über dem, was moderne Verglasungen leisten. Das kann sich in der Heiz- und Betriebskostenabrechnung niederschlagen: Wärmeverluste über veraltete Rahmen und ältere Verglasungen gehören zu den Posten, die sich durch eine Sanierung gezielt reduzieren lassen. Hinzu kommen Themen wie Schallschutz an verkehrsreichen Standorten, Einbruchsicherheit für Erdgeschossräume und sommerlicher Wärmeschutz in stark verglasten Flächen.
