Urlaub / Eigenmächtiger Urlaubsantritt / Urlaubsüberschreitung
Es gibt kein Recht auf Selbstbeurlaubung. Sofern der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer beantragten Urlaub ablehnt, muss der Arbeitnehmer zur Durchsetzung seines vermeintlichen oder tatsächlichen Urlaubsanspruchs gerichtliche Hilfe – ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung – in Anspruch nehmen. Der eigenmächtigste Urlaubsantritt sowie die eigenmächtigste Überschreitung eines genehmigten Urlaubs stellen deshalb grundsätzlich einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar.
Vor einer Kündigung ist regelmäßig eine erfolglose Abmahnung -definition-abmahnung-arbeitsrecht-_id46516.html“>Abmahnung erforderlich. Eine Abmahnung dürfte dann entbehrlich sein, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung ausdrücklich abgelehnt hat.
Ausnahmsweise kann auch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung gerechtfertigt sein (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9.2.1988, DB 1988, 1659 = BB 1988, 1531: eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs um die Dauer einer in die Urlaubszeit fallenden Arbeitsunfähigkeit). Bei einer außerordentlichen Kündigung sollte der Arbeitgeber jedoch immer zugleich hilfsweise eine ordentliche Kündigung aussprechen.
Hat der Arbeitnehmer die Urlaubsüberschreitung nicht verschuldet (z.B. infolge einer plötzlichen Krankheit oder einer Naturkatastrophe), scheidet eine Kündigung wegen der Urlaubsüberschreitung aus. Erkrankt der Arbeitnehmer allerdings häufiger im Urlaub, kann eine personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen in Betracht kommen (Krankheit). Hat der Arbeitnehmer eine Krankheit lediglich vorgetäuscht und sich dadurch eine Urlaubsverlängerung erschlichen, ist eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt, ohne dass die strengen Voraussetzungen einer Kündigung wegen Krankheit vorliegen müssen (Ý Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit). Eine Kündigung ist in diesem Fall allerdings praktisch schwierig, weil der Arbeitgeber nachweisen muss, dass die Krankheit lediglich vorgetäuscht war.
Ausnahmsweise kann nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 20.1.1994, NZA 1994, 548 = DB 1994, 1042) auch bei einem eigenmächtigen Urlaubsantritt des Arbeitnehmers im Einzelfall eine (fristlose) Kündigung unwirksam sein. Dann nämlich, wenn gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung eines Urlaubsanspruchs nicht rechtzeitig zu erlangen war (z.B. wenn der Arbeitnehmer seit längerer Zeit für den Arbeitgeber im Ausland tätig ist) und der Arbeitgeber u.a. aus eigenem finanziellen Interesse erhebliche Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers hat auflaufen lassen und ein Verfall der Urlaubsansprüche droht.
Besonderheiten gelten hinsichtlich des eigenmächtigen Antritts von Erziehungsurlaub: Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Erziehungsurlaub erfüllt (§ 15 BErzGG) und hat der Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Erklärung abgegeben, dass er Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt (§ 16 BErzGG), so kann er ohne Einverständniserklärung des Arbeitgebers den Erziehungsurlaub antreten und der Arbeit fernbleiben (BAG, Urteil vom 17.10.1990, AP Nr. 4 zu § 15 BErzGG).
Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 20 Rdnr. 31; Besgen/Jüngst, Rdnr. 1090 ff; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 333 f; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 462 ff; Schaub, § 130 II 41; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 371 ff; Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 574 ff;
Eigenmächtiger Urlaubsantritt
VSRW-Verlag
IT & SoftwareHeizkosten im Winter, überhitzte Büroräume im Sommer und steigende Anforderungen an die Energieeffizienz: Für Unternehmen wird die Gebäudetechnik zunehmend zu einem wirtschaftlichen Faktor. Wer eine Heizungsmodernisierung plant oder über die Anschaffung einer Klimaanlage nachdenkt, sollte deshalb beide Bereiche berücksichtigen. Eine abgestimmte Planung hilft, Investitionen sinnvoll zu verteilen, technische Schnittstellen zu berücksichtigen und die laufenden Betriebskosten langfristig im Blick zu behalten. Warum sich eine gemeinsame Planung von Heizung und Kühlung lohnt
VerbraucherEin verstopfter Abfluss kann den Betriebsalltag erheblich beeinträchtigen. Wenn Toiletten nicht mehr nutzbar sind, Wasser in Geschäftsräumen zurückstaut oder Abwasserleitungen Probleme verursachen, müssen Verantwortliche schnell reagieren. Neben den unmittelbaren Reinigungskosten drohen Nutzungsausfälle, Wasserschäden und zusätzlicher organisatorischer Aufwand. Mit einem klaren Vorgehen lassen sich viele Folgen begrenzen. Entscheidend ist, Warnsignale früh zu erkennen, im Ernstfall richtig zu handeln und wiederkehrende Probleme gezielt untersuchen zu lassen. Warum Rohrverstopfungen für Unternehmen zum Problem werden Funktionierende Abwasserleitungen gehören zur grundlegenden Infrastruktur eines Gebäudes. Gerade in Unternehmen, gastronomischen Betrieben, Praxen und gewerblich genutzten Immobilien können Störungen weitreichende Konsequenzen haben.
BusinessEin niedriger Kaufpreis oder eine günstige Leasingrate allein sagt wenig über die Wirtschaftlichkeit eines Firmenwagens aus. Erst unter Einbeziehung laufender Ausgaben wie Kraftstoff, Versicherung, Wartung und Reparaturen werden die tatsächlichen Kosten sichtbar. Bei gekauften Fahrzeugen muss außerdem der spätere Restwert berücksichtigt werden. Die Total Cost of Ownership (TCO) fasst diese Faktoren zusammen und schafft eine fundierte Grundlage für die wirtschaftliche Fuhrparkplanung. Was Total Cost of Ownership im Fuhrpark bedeutet Mit der Total Cost of Ownership (TCO) ermitteln Unternehmen, welche Gesamtkosten ein Fahrzeug innerhalb eines festgelegten Nutzungszeitraums verursacht. In die Berechnung fließen nicht nur der Kaufpreis oder die Leasingraten ein, sondern auch Betriebskosten, Wartung, Reparaturen und weitere fahrzeugbezogene Ausgaben. Das Ergebnis zeigt die finanzielle Belastung insgesamt, pro Monat oder pro gefahrenem Kilometer.
