Recht & Steuern

Hartz-IV-Empfänger darf über Schmerzensgeld frei verfügen

(ddp.djn). Hartz-IV-Empfänger können über zugesprochenes Schmerzensgeld frei verfügen. Eine Arge dürfe weder die Entschädigung noch anfallende Zinsen als Vermögen oder Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigen, entschied das Sozialgericht Aachen (Urteil vom 3. Februar 2009, AZ: S 23 AS 2/08).

(ddp.djn). Hartz-IV-Empfänger können über zugesprochenes Schmerzensgeld frei verfügen. Eine Arge dürfe weder die Entschädigung noch anfallende Zinsen als Vermögen oder Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigen, entschied das Sozialgericht Aachen (Urteil vom 3. Februar 2009, AZ: S 23 AS 2/08).

Damit bekam eine Bedarfsgemeinschaft recht, die gegen die Anrechnung von Zinseinkünften als Einkommen geklagt hatte. Die Kläger hatten 132 500 Euro Schmerzensgeld angelegt und erhielten aus dieser Summe 3000 Euro Zinsen pro Jahr. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass Schmerzensgeld ein Ausgleich für immaterielle Schäden und erlittenes Unrecht sei und daher nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts eingesetzt werden müsse. Der Schutz des Schmerzensgeldes sei umfassend und erfasse auch die Zinseinkünfte. Die beklagte Arge legte gegen das Urteil Berufung beim Landessozialgericht in Essen ein (AZ: L 7 AS 33/09).

 

ddp

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