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Wirtschaftslexikon

Börsengesetz regelt geschäftlichen Verkehr an der Börse

Das deutsche Börsengesetz (BörsG) regelt den geschäftlichen Verkehr an der Börse. Das Gesetz hat einen verwaltungsrechtlichen Charakter. Dabei richtet sich das Gesetz nur an Börsen, die als nicht-rechtsfähig und öffentlich-rechtliche Anstalten gelten. Somit sind Warentermin- und Wertpapierbörsen von dem Gesetz betroffen.

Das deutsche Börsengesetz (BörsG) regelt den geschäftlichen Verkehr an der Börse. Das Gesetz hat einen verwaltungsrechtlichen Charakter. Dabei richtet sich das Gesetz nur an Börsen, die als nicht-rechtsfähig und öffentlich-rechtliche Anstalten gelten. Somit sind Warentermin- und Wertpapierbörsen von dem Gesetz betroffen.

Das erste Börsengesetz wurde bereits Ende des 19. Jahrhunderts erlassen. Das Gesetz kam damit der gestiegenen Bedeutung der Börsengeschäfte für die Volkswirtschaft entgegen. Der Gesetzgeber erließ Verbote für den Terminhandel in bestimmten Bereichen und verlangte ein Börsenterminregister für zulässige Termingeschäfte. In den Folgejahren wurde das Gesetz immer weiter verändert und angepasst. Später wurde auch die staatliche Kontrolle abgeschwächt.

Welche Inhalte hat das deutsche Börsengesetz?

Im ersten Paragrafen des deutschen Börsengesetzes werden die Errichtung und die Aufsicht über die Börsen behandelt. Hier wird auch verdeutlicht, dass die Börse unter der Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde steht und der Genehmigung bedarf. Die Börse kann – wie im Paragrafen 7 beschrieben – eine Handelsüberwachungsstelle betreiben. Im Paragraf 12 wird festgelegt, dass die Börse einen Börsenrat bilden kann. Eine Geschäftsführung soll sich um die laufenden Geschäfte kümmern. Schließlich darf der Börsenrat eine Börsenordnung erlassen. Im § 24 ist schließlich die Ermittlung für den Börsenpreis verankert.

Welche Vorschriften gelten für das Börsengesetz?

Das Börsengesetz beinhaltet Zulassungspflichten für Wertpapiere. Für unrichtige Börsenprospekte bietet das Gesetz eine Haftungsgrundlage. Doch nicht nur das Börsengesetz konzentriert sich auf die Zulassungsvorschriften. Weitere Verordnungen sind in der Börsenzulassungsverordnung versammelt. Wer zu Börsenspekulationsgeschäften oder einer Beteiligung an diesem Geschäft verleitet, wird nach § 49 des Börsengesetzes mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bzw. einer Geldstrafe belangt. Darüber hinaus sind auch der Kapitalanlagebetrug und die Marktmanipulation strafbar.

 

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