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E-Commerce

Was muss im Impressum stehen? So erfüllen Unternehmen die neuen Pflichten nach dem Digitale-Dienste-Gesetz

Was muss im Impressum stehen?

Ein Impressum ist heute mehr als eine Formalie. Es entscheidet mit darüber, ob ein Online-Auftritt rechtssicher ist, ob Websitebesucher Vertrauen fassen – und ob Wettbewerber oder Verbände Ansatzpunkte für Abmahnungen finden. Kernfrage ist deshalb: Was muss im Impressum stehen, damit die Anforderungen des modernen Rechtsrahmens für digitale Dienste erfüllt sind?

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Was muss im Impressum stehen?

Seit dem 14. Mai 2024 wird die Impressumspflicht nicht mehr im Telemediengesetz, sondern in § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt. Inhaltlich knüpft die Norm an die frühere Vorschrift des § 5 TMG an, spricht aber nicht mehr von Telemedien, sondern von digitalen Diensten.

Auf einen Blick müssen im Impressum insbesondere folgende Pflichtangaben stehen:

  • vollständiger Name bzw. Firma des Unternehmens mit Rechtsform
  • ladungsfähige Anschrift, kein Postfach
  • leicht erreichbare Kontaktdaten, mindestens eine E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg
  • Registerangaben wie Registernummer und Registergericht, sofern eine Eintragung vorliegt
  • gegebenenfalls Aufsichtsbehörde und berufsrechtliche Informationen
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden

Diese Anbieterkennzeichnung dient nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern auch der Transparenz im Wettbewerb. Wer Waren oder Dienstleistungen über eine Website, einen Online Shop oder andere E-Commerce Angebote vertreibt, muss seinen rechtlichen Rahmen sauber darstellen, um Bußgeldrisiken und Abmahnungen zu vermeiden.

Im Folgenden wird Schritt für Schritt erläutert, für wen die Impressumspflicht überhaupt gilt, welche Rechtsvorschriften maßgeblich sind und welche Informationen im Detail im Impressum stehen müssen. Dabei baut jedes Kapitel auf dem vorherigen auf, sodass sich am Ende ein vollständiges Bild ergibt.

Für wen gilt die Impressumspflicht – und was sind „digitale Dienste“?

Zentraler Startpunkt ist die Frage, wann ein Impressum überhaupt erforderlich ist. § 5 DDG knüpft an den Begriff des „geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Dienstes“ an. Hinter diesem abstrakten Begriff steckt praktisch der gesamte geschäftliche Online-Bereich.

Wer ist Diensteanbieter im Sinne des DDG?

Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die digitale Dienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zu solchen Diensten vermittelt. Digitale Dienste sind dabei im Ergebnis all jene Online-Dienste, die typischerweise elektronisch über das Internet erbracht werden – von der klassischen Unternehmenswebseite bis zur komplexen Online Plattform.

Typische Beispiele für impressumspflichtige Online-Angebote:

  • Unternehmenswebsite eines Industrie-, Handels- oder Dienstleistungsbetriebs
  • Online Shops, über die Waren oder Dienstleistungen angeboten werden
  • E-Commerce Angebote auf Marktplätzen und Plattformen
  • Portale, Foren, Blogs oder Fachmagazine mit Werbeanzeigen oder sonstigen kommerziellen Inhalten
  • digitale Angebote von Freiberuflern und Selbstständigen (etwa Kanzlei-Webseite, Praxisauftritt, Beratungsportal)
  • Social-Media-Profile, die nicht rein privat, sondern zu Marketing- oder Vertriebszwecken genutzt werden

Wer solche Online Dienste betreibt, muss eine Anbieterkennzeichnung vorhalten, die für Websitebesucher leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Dieser Dreiklang („leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“) gehört zu den Kernanforderungen des Impressumsrechts und wird sowohl im Digitale-Dienste-Gesetz als auch in Leitfäden von Kammern und Aufsichtsbehörden hervorgehoben.

Wann entfällt die Impressumspflicht?

Dem gegenüber stehen rein private Webseiten, die ohne jeden geschäftlichen Zweck betrieben werden. Hierzu zählen beispielsweise persönliche Homepages oder Familienblogs ohne Werbung, Sponsoring oder sonstige wirtschaftliche Interessen. Für solche Angebote besteht grundsätzlich keine Impressumspflicht.

Sobald allerdings Werbung geschaltet, Produkte vorgestellt, Dienstleistungen beworben oder Daten zur Kontaktaufnahme im Geschäftsinteresse erhoben werden, greift in aller Regel wieder die Impressumspflicht. Der vermeintliche Graubereich zwischen privatem Blog und geschäftlicher Webseite wird dadurch in der Praxis deutlich kleiner, als manche Betreiber annehmen.

Rolle von Digital Services Act und Digitale-Dienste-Gesetz

Das Digitale-Dienste-Gesetz ist Teil der nationalen Umsetzung des europäischen Digital Services Act (DSA). Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für Online Plattformen, Suchmaschinen und andere digitale Dienste im europäischen Binnenmarkt. Die Impressumspflicht ist dabei ein Baustein dieses umfassenden Rechtsrahmens und steht in engem Zusammenhang mit weiteren Transparenz- und Informationspflichten, insbesondere im E-Commerce.

Für Unternehmen bedeutet das: Das Impressum ist nicht isoliert zu betrachten, sondern eingebettet in ein Geflecht aus Informationspflichten, die von Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht geprägt sind.

Welche Rechtsquellen regeln heute das Impressum?

Wer ein rechtssicheres Impressum gestalten will, muss wissen, auf welche Rechtsvorschriften es überhaupt ankommt. Das frühere Telemediengesetz spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr, ist aber noch in vielen älteren Beiträgen und Mustern zu finden.

Von § 5 TMG zu § 5 DDG

Bis Mai 2024 ergab sich die Impressumspflicht aus § 5 Telemediengesetz (TMG). Mit Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes wurde das TMG jedoch abgelöst, die Impressumsregelungen wurden in § 5 DDG überführt. Inhaltlich handelt es sich um eine weitgehend redaktionelle Anpassung: Aus Telemedien wurden digitale Dienste, der Pflichtenkern für die Anbieterkennzeichnung bleibt im Wesentlichen identisch.

Für Impressen in der Praxis hat das zwei Konsequenzen:

  1. Verweise auf „§ 5 TMG“ sind veraltet und sollten durch § 5 DDG ersetzt werden, sofern eine Gesetzesgrundlage überhaupt genannt wird.
  2. Die inhaltlichen Anforderungen an das Impressum bleiben als solche bestehen, werden aber nun unter der Überschrift Digitale Dienste Gesetz gebündelt.

Eine gesetzliche Pflicht, die Rechtsgrundlage im Impressum zu zitieren, besteht nicht. Wer jedoch explizit auf die Norm verweist, sollte für Konsistenz mit dem aktuellen Rechtsrahmen sorgen, um Irritationen bei Verbrauchern und unnötige Angriffsflächen für Abmahnungen zu vermeiden.

Ergänzende Vorschriften: Medienstaatsvertrag und Berufsrecht

Neben § 5 DDG ist insbesondere § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) relevant. Er regelt zusätzliche Informationspflichten für Telemedien, die journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte anbieten, sowie für bestimmte nicht rein private Angebote. Dort geht es beispielsweise um die Benennung einer inhaltlich verantwortlichen Person.

Hinzu kommen Spezialregelungen für bestimmte Berufsgruppen, zum Beispiel:

  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufe
  • Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister

Für diese Berufe gelten zusätzliche Pflichtangaben: etwa zuständige Berufskammer, Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung der Berufsbezeichnung und ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelwerke. Viele IHK- und Kammer-Merkblätter stellen dazu detaillierte Checklisten zur Verfügung.

Zusammenhang mit Datenschutz und Cookie-Regeln

Parallel zum DDG wurde auch das bisherige Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Die Impressumspflicht selbst wird dadurch nicht geändert, allerdings zeigt sich, dass der Gesetzgeber einen geschlossenen Rechtsrahmen für digitale Dienste schaffen wollte, der Anbieterkennzeichnung, Datenschutz und weitere Informationspflichten systematisch miteinander verzahnt.

Praktisch ist es deshalb sinnvoll, Impressum und Datenschutzerklärung gemeinsam zu überprüfen, wenn eine Website an neue Anforderungen angepasst wird – etwa im Rahmen eines Relaunches oder einer größeren technischen Aktualisierung.

Welche Pflichtangaben schreibt § 5 DDG für das Impressum vor?

Kernstück jeder rechtssicheren Anbieterkennzeichnung sind die konkreten Pflichtangaben. § 5 DDG zählt diese Informationen auf und verlangt, dass sie leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Inhalte, die irgendwo in der Datenschutzerklärung versteckt sind oder nur bei genauem Suchen auffallen, genügen diesen Anforderungen nicht.

Im Überblick lassen sich die Pflichtangaben in vier Gruppen einteilen:

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  1. Identitätsangaben
  2. Kontaktangaben
  3. Register- und Aufsichtsangaben
  4. Steuerliche Angaben

Im Folgenden werden diese Bereiche nacheinander betrachtet.

Identitätsangaben: Wer steht hinter dem Angebot?

Der erste Baustein jeder Anbieterkennzeichnung sind die klaren Informationen zur Person oder zum Unternehmen, das die Website oder den Online Shop betreibt.

Dazu gehören insbesondere:

  • vollständiger Name bei Einzelunternehmern und Freiberuflern (Vor- und Nachname)
  • Firma einschließlich Rechtsformzusatz bei Gesellschaften (zum Beispiel „Muster GmbH“, „Beispiel AG“, „Beratung XY PartG mbB“)
  • gegebenenfalls zusätzliche Unternehmensangaben aus dem Handelsregister, etwa Sitz der Gesellschaft

Die gewählte Rechtsform wirkt sich auf die Gestaltung des Impressums aus, weil bei Kapitalgesellschaften immer die vollständige Firma mit Rechtsform angegeben werden muss und meist vertretungsberechtigte Personen zu nennen sind. Für Personengesellschaften ist ebenfalls entscheidend, welche Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen im Impressum erscheinen.

Anschrift: Ladungsfähige Adresse statt Postfach

Einen häufig unterschätzten Aspekt stellt die Anschrift dar. Das Digitale-Dienste-Gesetz verlangt eine ladungsfähige Anschrift. Gemeint ist eine physische Adresse, unter der rechtserhebliche Schreiben zugestellt werden können. Ein bloßes Postfach genügt diesem Anspruch ausdrücklich nicht.

Typischerweise umfasst die Anschrift daher:

  • Straße und Hausnummer
  • Postleitzahl und Ort
  • bei größeren Unternehmen optional zusätzlich der Sitzstaat, wenn international tätig

Wer mehrere Standorte unterhält, sollte klarstellen, zu welchem Standort die im Impressum stehende Anschrift gehört – etwa dem Sitz der Geschäftsleitung oder dem Hauptsitz des Unternehmens.

Kontaktangaben: E-Mail-Adresse und „schneller elektronischer Kontakt“

Neben der Anschrift verlangt § 5 DDG Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. In der Praxis wird häufig diskutiert, welche Angaben dieses Kriterium erfüllen. Nach überwiegender Auffassung reicht eine alleinige Kontaktmaske nicht aus; erforderlich ist mindestens eine E-Mail-Adresse. Ergänzend wird regelmäßig ein weiterer Kommunikationsweg verlangt.

Bewährt hat sich folgende Kombination:

  • gut sichtbare, funktionsfähige E-Mail-Adresse, zum Beispiel „[email protected]
  • zusätzliche Telefonnummer, über die Anfragen von Kunden und Geschäftspartnern entgegengenommen werden

Alternativ kann ein Kontaktformular als ergänzendes Angebot dienen, ersetzt aber nicht die Pflichtangabe einer E-Mail-Adresse. Entscheidend ist, dass Anfragen zeitnah bearbeitet werden, damit der „schnelle elektronische Kontakt“ nicht nur formal, sondern auch faktisch gewährleistet ist.

Register- und Aufsichtsangaben: Transparenz über die rechtliche Einordnung

Über die Identität und Kontaktmöglichkeiten hinaus verlangt § 5 Digitale-Dienste-Gesetz zusätzliche Angaben, wenn das Unternehmen in öffentlichen Registern eingetragen ist oder einer behördlichen Zulassungspflicht unterliegt. Diese Informationen helfen Websitebesuchern, den Anbieter rechtlich einzuordnen und im Zweifel schnell zuzuordnen, welche Stelle zuständig ist.

Zu den typischen Registerangaben gehören:

  • Art des Registers (zum Beispiel Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister)
  • zuständiges Registergericht
  • Registernummer

Ein Beispiel für eine korrekte Darstellung im Impressum könnte lauten:

Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Musterstadt, Registernummer HRB 12345.

Für bestimmte erlaubnispflichtige Dienstleistungen – etwa im Finanzsektor, bei Versicherungsvermittlern oder bei bestimmten Beratungsleistungen – ist zusätzlich die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Diese Information zeigt, welche Behörde die Tätigkeit überwacht und kann im Fall von Beschwerden oder Rechtsfragen eine wichtige Rolle spielen.

Hier empfiehlt sich eine Formulierung wie:

Zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt XY, Straße, PLZ Ort.

IHK-Merkblätter und Kammerinformationen geben Unternehmen konkrete Hinweise, welche Register- und Aufsichtsangaben im jeweiligen Fall notwendig sind. Gerade bei komplexeren Unternehmensstrukturen oder grenzüberschreitenden Angeboten lohnt sich ein Abgleich mit solchen Übersichten.

Steuerliche Angaben: Umsatzsteuer-ID und Wirtschafts-Identifikationsnummer

Ebenfalls zu den Pflichtangaben gehört die Information, ob eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde. In beiden Fällen müssen diese Nummern im Impressum aufgeführt werden, damit klar erkennbar ist, unter welcher steuerlichen Kennung das Unternehmen auftritt.

Typische Angaben im Impressum:

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG, sofern vorhanden
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern bereits zugeteilt

Wer keine Umsatzsteuer-ID besitzt – etwa Kleinunternehmer ohne entsprechende Registrierung –, kann diesen Punkt weglassen. Entscheidend ist, dass die Angaben dort, wo sie gemacht werden, vollständig und korrekt sind. Eine „sicherheitshalber“ frei erfundene Nummer wäre nicht nur unzulässig, sondern könnte im Ernstfall auch als Irreführung gegenüber Verbrauchern gewertet werden.

Für internationale E-Commerce Angebote ist zudem zu prüfen, ob weitere steuerliche Kennzeichnungen erforderlich sind. Spätestens bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen über das Internet sollten Unternehmen die steuerliche Seite mit ihrer Steuerberatung abstimmen, um das Impressum mit den übrigen Informationspflichten in Einklang zu bringen.

Wie unterscheiden sich Impressumspflichten je nach Rechtsform?

Die grundlegenden Pflichtangaben gelten für alle Webseitenbetreiber, doch die konkrete Ausgestaltung hängt von der Rechtsform ab. Während der Freiberufler in erster Linie seinen Namen und seine Anschrift nennt, kommen bei Kapitalgesellschaften Angaben zu Geschäftsführung, Vertretungsbefugnissen und Kapital hinzu.

Zur Orientierung hilft eine strukturierte Gegenüberstellung:

Rechtsform Besondere Impressumspflichten
Einzelunternehmen Vor- und Nachname des Inhabers, vollständige Anschrift
Freiberufler Name der natürlichen Person, ggf. Berufsbezeichnung und Kammerangaben
GbR Namen sämtlicher Gesellschafter oder vertretungsberechtigter Personen
OHG / KG Firma mit Rechtsformzusatz, vertretungsberechtigte Gesellschafter, Register
GmbH / UG (haftungsbeschränkt) Firma mit Rechtsformzusatz, Geschäftsführer, Handelsregister, Sitz
AG / SE Firma, Vorstand, Aufsichtsratvorsitzender, Grundkapital, Register
Eingetragener Verein Vereinsname, Vorstand, Vereinsregister, Registergericht

Für Kapitalgesellschaften gilt: Neben der Firma der Gesellschaft müssen die vertretungsberechtigten Personen (zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH) im Impressum genannt werden. Bei Aktiengesellschaften gehört auch der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu den Pflichtangaben. Fehlen diese Angaben, ist die Anbieterkennzeichnung unvollständig.

Personengesellschaften wie die GbR stehen in der Praxis häufig vor der Frage, ob wirklich alle Gesellschafter namentlich im Impressum erscheinen müssen. Grundlage bleibt, dass Außenstehende erkennen können, wer hinter dem Unternehmensauftritt steht. In vielen Fällen wird deshalb die Nennung der vertretungsberechtigten Gesellschafter empfohlen.

Ein besonderer Blick gilt Berufsgruppen, deren Tätigkeit nur mit Zulassung ausgeübt werden darf. In solchen Fällen verlangen die Rechtsvorschriften regelmäßig zusätzliche Angaben:

  • Berufsbezeichnung
  • Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • zuständige Berufskammer
  • Hinweis auf einschlägige Berufsordnungen

Diese Angaben sind nicht freiwillig, sondern Teil der gesetzlichen Informationspflicht. Sie helfen Verbrauchern, die Qualifikation des Unternehmens einzuordnen und im Zweifel bei der Kammer nachzufragen.

Zusätzliche Anforderungen für Online-Shops und digitale Plattformen

Online Shops und andere E-Commerce Angebote erfüllen die klassischen Kriterien eines digitalen Dienstes und unterliegen daher grundsätzlich denselben Impressumsanforderungen. Allerdings sind sie zusätzlich von einer Vielzahl weiterer Informationspflichten geprägt, sodass sich häufig Schnittstellen und Überschneidungen ergeben.

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Impressum im Kontext von E-Commerce

Der Online Shop benötigt ein vollwertiges Impressum, das die bereits dargestellten Pflichtangaben enthält. Darüber hinaus bestehen Informationspflichten, die nicht zwingend im Impressum selbst, aber in unmittelbarer Nähe oder in anderen Rechtstexten auf der Seite erfüllt werden müssen, etwa in:

  • Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Widerrufsbelehrung für Verbraucher
  • Informationsseite zu Versand- und Zahlungsbedingungen
  • Datenschutzerklärung

Wichtig ist für Webseitenbetreiber, die Grenze zwischen Impressum und anderen Rechtstexten zu kennen. Nicht jede Informationspflicht gehört automatisch in die Anbieterkennzeichnung. Wer versucht, sämtliche Hinweise im Impressum zu bündeln, riskiert Unübersichtlichkeit und Missverständnisse – gerade aus Sicht der Verbraucher.

Zu den klassisch im Impressum verorteten Angaben im Umfeld eines Online Shops zählen:

  • Unternehmensname und Rechtsform des Shopbetreibers
  • Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer
  • Registergericht und Registernummer
  • Aufsichtsbehörde, falls für die angebotenen Dienstleistungen relevant
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Alle weiteren Informationen zu Vertragsschluss, Lieferung, Preisen und Gewährleistung sollten in klar getrennten Bereichen der Webseite erläutert werden, damit der rechtliche Rahmen auch im Verlauf des Bestellprozesses nachvollziehbar bleibt.

Online Plattformen und Digital Services Act

Betreiber von Online Plattformen – etwa Marktplätze, Vergleichsportale oder Vermittlungsportale – sind gleich zweifach gefordert. Zum einen trifft sie die allgemeine Impressumspflicht nach § 5 DDG, zum anderen gelten für sie zusätzliche Anforderungen aus dem Digital Services Act. Dieser verlangt unter anderem mehr Transparenz darüber, wer Inhalte bereitstellt, wie Angebote sortiert werden und welche Risiken über die Plattform entstehen können.

Im Impressum selbst sollten Plattformen klarstellen, wer die Verantwortung für den Betrieb der Seite trägt, auf welchen Servern das Angebot betrieben wird (zumindest in Form der Verantwortlichkeit des Unternehmens) und welche Kontaktwege für Rückfragen oder Beschwerden vorgesehen sind. Während technische Details zum Serverstandort nicht zwingend aufzuführen sind, ist ein klarer Hinweis auf die verantwortliche Gesellschaft und die Ansprechpartner ein wichtiges Signal an Nutzer und Aufsichtsbehörden.

Gleichzeitig erwarten Suchmaschinen, Unternehmen und Verbraucher ein Mindestmaß an Struktur: Wer über eine Plattform Waren oder Dienstleistungen anbietet, sollte schnell erkennen, welche rechtliche Rolle der Plattformbetreiber einnimmt und welche Informationspflichten sich auf den einzelnen Händler beziehen.

OS-Plattform, Verbraucherschutz und Streitbeilegung

Für viele Online Shops besteht zusätzlich die Pflicht, auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) hinzuweisen. Dieser Hinweis kann – je nach rechtlicher Einschätzung – im Impressum oder beispielsweise im Bereich „Rechtliche Hinweise“ platziert werden. Entscheidend ist, dass Verbraucher den Hinweis ohne weiteres finden können.

Im Zusammenspiel mit den weiteren E-Commerce Vorschriften ergibt sich so ein Netz an Informationspflichten, das stark vom Verbraucherschutz geprägt ist. Ein rechtssicheres Impressum ist in diesem Netz ein zentrales Element und lässt sich nicht losgelöst von den übrigen Rechtstexten betrachten.

Wie muss das Impressum auf der Website platziert und gestaltet sein?

Neben dem Inhalt des Impressums ist seine Auffindbarkeit ein zentraler Aspekt der Impressumspflicht. § 5 DDG fordert ausdrücklich, dass die Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Diese Formel ist seit Jahren eingeführt und wird von Gerichten sowie Aufsichtsbehörden konkreter ausgelegt.

Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

„Leicht erkennbar“ bedeutet, dass der Link zum Impressum für Websitebesucher auf Anhieb zu finden ist. Versteckte Verlinkungen oder missverständliche Bezeichnungen sind problematisch. Bezeichnungen wie „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ haben sich bewährt und sollten möglichst nicht durch kreative Begriffe ersetzt werden.

„Unmittelbar erreichbar“ heißt, dass der Nutzer das Impressum ohne Umwege aufrufen kann. Ein Link im Footer, der direkt auf die Impressumsseite führt, gilt als Standard. Kritisch wird es, wenn der Weg über mehrere Untermenüs führt oder sich hinter Sammelbegriffen versteckt, die nicht klar erkennen lassen, dass dort Anbieterinformationen stehen.

„Ständig verfügbar“ verlangt, dass das Impressum jederzeit, also während der gesamten Nutzung des Angebots, erreichbar ist. Es darf nicht zeitweise abgeschaltet oder nur im Rahmen bestimmter Kampagnen angezeigt werden. Wer seine Webseite über Wartungsseiten oder temporäre Landingpages betreibt, sollte auch dort sicherstellen, dass ein Impressumslink vorhanden bleibt.

Eine praktikable Umsetzung für viele Unternehmensseiten besteht darin, den Link zum Impressum in der Fußzeile jeder Seite zu platzieren – sowohl auf der Desktop-Version als auch in der mobilen Ansicht. So erfüllen Webseitenbetreiber nicht nur die juristischen Anforderungen, sondern bieten auch aus Sicht der Nutzerführung eine verlässliche Orientierung.

Besonderheiten bei mobilen Websites und Apps

Mit der zunehmenden Nutzung von Smartphones und Tablets stellt sich die Frage, wie die Impressumspflicht im responsiven Design umzusetzen ist. Die Anforderungen ändern sich inhaltlich nicht, aber Menüführung und Platzverhältnisse sind anders.

Praxisgerechte Lösungen sind:

  • Platzierung des Impressumslinks in der mobilen Navigation, etwa im Burger-Menü
  • zusätzlicher Link im Footer der mobilen Seite
  • bei Apps: Impressumslink im Hauptmenü oder unter „Informationen“, „Rechtliches“ oder einer vergleichbaren Rubrik

In allen Fällen muss die Anbieterkennzeichnung mit wenigen Klicks erreichbar bleiben. Lässt sich die Impressumsseite nur über Umwege oder nur in einer bestimmten Ansicht aufrufen, entspricht dies nicht den Anforderungen des Digitale-Dienste-Gesetzes.

Impressum auf Social Media

Viele Unternehmen nutzen Social-Media-Plattformen wie LinkedIn, Facebook oder Instagram, um ihre Angebote zu präsentieren. Auch dort stellt sich die Frage, ob und wie ein Impressum vorgehalten werden muss.

In der Praxis hat sich folgende Lösung etabliert:

  • Verlinkung vom Social-Media-Profil auf das Impressum der Unternehmenswebseite
  • Nutzung eines klar bezeichneten Feldes, etwa „Impressum“, „Website“ oder „Link in Bio“
  • sicherstellen, dass die verlinkte Seite tatsächlich die Anbieterkennzeichnung enthält

Social-Media-Angebote, die ausschließlich privat genutzt werden, fallen nicht unter die Impressumspflicht. Sobald jedoch Produkte beworben, Dienstleistungen vorgestellt oder sonstige geschäftliche Inhalte veröffentlicht werden, gelten dieselben Anforderungen wie für eine klassische Webseite.

Typische Fehler im Impressum – und welche Risiken drohen

Auch wenn viele Impressen auf den ersten Blick ordentlich aussehen, finden sich in der Praxis immer wieder typische Fehler. Diese können nicht nur zu Abmahnungen führen, sondern auch Bußgelder nach sich ziehen, wenn die Informationspflichten aus § 5 DDG dauerhaft verletzt werden.

Häufig auftretende Fehler sind etwa:

  1. Veraltete Gesetzesverweise wie „gemäß § 5 TMG“ statt „§ 5 DDG“ oder ganz ohne Aktualisierung des Rechtsrahmens.
  2. Unvollständige Firmenbezeichnungen, insbesondere fehlende Rechtsformzusätze bei Kapitalgesellschaften.
  3. Verwendung eines Postfachs anstelle einer ladungsfähigen Anschrift.
  4. Fehlende Registerangaben (Registernummer und Registergericht), obwohl eine Eintragung besteht.
  5. Keine E-Mail-Adresse, sondern nur ein Kontaktformular, das die Anforderung eines schnellen elektronischen Kontakts nicht erfüllt.
  6. Fehlende Angaben zur Aufsichtsbehörde bei erlaubnispflichtigen Dienstleistungen.
  7. Falsche oder fehlende steuerliche Angaben, insbesondere zur Umsatzsteuer-ID.

Diese Aspekte wirken auf den ersten Blick formaler Natur, haben aber erhebliche rechtliche Konsequenzen. Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbänden können Kosten für Anwalts- und Gerichtstätigkeit verursachen. Daneben drohen im Fall hartnäckiger oder systematischer Verstöße Bußgelder, weil die Impressumspflicht zur Schaffung von Transparenz und fairen Wettbewerbsbedingungen dient.

Werden etwa Verbraucher zum Abschluss eines Vertrags über eine Webseite veranlasst, ohne die Möglichkeit zu haben, seriöse Informationen über den Vertragspartner zu erhalten, steht dies dem Ziel des Verbraucherschutzes entgegen. Aus Sicht der Aufsichtsbehörden ist die klare und vollständige Anbieterkennzeichnung daher keine Nebensache, sondern Teil eines fairen Rechtsrahmens im Internet.

Wie hängen Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Regeln zusammen?

In der Praxis wird das Impressum selten isoliert betrachtet. Jede Website, jeder Online Shop und viele digitalen Dienste kombinieren verschiedene Rechtstexte: Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweise, Allgemeine Geschäftsbedingungen und weitere Informationen. Für einen stimmigen Rechtsrahmen ist entscheidend, dass diese Texte zueinander passen und keine widersprüchlichen Angaben enthalten.

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Das Impressum beantwortet vor allem die Frage, wer verantwortlich ist und wie der Anbieter erreicht werden kann. Die Datenschutzerklärung legt dar, welche personenbezogenen Daten auf der Webseite verarbeitet werden, auf welcher Grundlage dies geschieht und welche Rechte die betroffenen Personen haben. Cookie-Regeln und Einwilligungsbanner zeigen, wie Tracking-Technologien eingesetzt werden und welche Wahlmöglichkeiten bestehen.

Daraus ergeben sich mehrere Aspekte, auf die Webseitenbetreiber besonders achten sollten:

  • Angaben im Impressum und in der Datenschutzerklärung müssen deckungsgleich sein (zum Beispiel Firmenname, Anschrift, Kontaktdaten).
  • Werden mehrere Unternehmen auf einer Seite dargestellt, sollte klar sein, welches Unternehmen im Impressum als verantwortliche Person genannt ist.
  • Wenn externe Dienstleister eingebunden sind – etwa beim Hosting der Server oder bei Analyse- und Trackingdiensten –, müssen diese in der Datenschutzerklärung korrekt berücksichtigt werden.

Gerade im Umgang mit Bildern, Trackingtools und Analyse-Cookies zeigt sich, dass Impressum und Datenschutzerklärung eng miteinander verzahnt sind. Wer zum Beispiel Bilder von Agenturen oder Bilddatenbanken nutzt, kennzeichnet die Bildquellen eher im Umfeld der Inhalte, während Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Bild-Uploads oder Kontaktformulare in die Datenschutzerklärung gehören. Das Impressum bleibt dagegen auf die Anbieterkennzeichnung und die Pflichtangaben fokussiert.

Eine gut strukturierte Seite trennt diese Informationspflichten klar, sorgt aber gleichzeitig dafür, dass sie leicht auffindbar sind. Im Footer etwa finden sich häufig drei nebeneinanderstehende Links: Impressum, Datenschutzerklärung und weitere rechtliche Hinweise. Suchmaschinen, Websitebesucher und Aufsichtsbehörden finden damit schnell die gesuchten Informationen.

Praxis-Checkliste: Wie Unternehmen ihr Impressum auf DDG-Stand bringen

Unternehmen, die ihr Impressum an das Digitale Dienste Gesetz anpassen wollen, profitieren von einem systematischen Vorgehen. Statt einzelne Angaben punktuell zu ändern, empfiehlt sich ein strukturierter Abgleich mit den Anforderungen aus § 5 DDG und den einschlägigen Rechtsvorschriften. Der folgende Fahrplan zeigt, wie sich Anbieterkennzeichnung und Informationspflicht Schritt für Schritt aktualisieren lassen.

Schritt 1: Bestandsaufnahme des aktuellen Impressums

Am Anfang steht eine nüchterne Analyse des Ist-Zustands. Dafür bietet es sich an, das bestehende Impressum in einem Dokument zu sichern und Punkt für Punkt zu prüfen:

  • Welche Angaben zu Name, Rechtsform und Anschrift sind enthalten?
  • Werden E-Mail-Adresse, Telefonnummer und weitere Kontaktwege genannt?
  • Gibt es Registerangaben, und sind Registernummer und Registergericht eindeutig ausgewiesen?
  • Stehen Hinweise auf Aufsichtsbehörden oder Kammern im Text?
  • Werden Umsatzsteuer-ID oder Wirtschafts-Identifikationsnummer genannt, sofern vorhanden?
  • Wird noch auf das Telemediengesetz oder „§ 5 TMG“ verwiesen?

Schritt 2: Rechtsform und besondere Berufspflichten prüfen

Im zweiten Schritt werden Rechtsform und gegebenenfalls berufsrechtliche Besonderheiten analysiert. Dabei helfen interne Unterlagen (Gesellschaftsvertrag, Handelsregisterauszug, Kammerbescheinigungen) und im Zweifel ein aktuelles IHK Merkblatt oder ein Merkblatt der zuständigen Kammer.

Wichtige Fragen:

  • Welche Rechtsform hat das Unternehmen tatsächlich, und wie lautet die eingetragene Firma?
  • Welche vertretungsberechtigten Personen sind im Handelsregister oder anderen Registern eingetragen?
  • Bestehen besondere Berufspflichten, etwa als Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt oder Versicherungsvermittler?
  • Müssen berufsspezifische Angaben aufgenommen werden, etwa Verweis auf berufsrechtliche Regelungen oder eine berufsrechtliche Aufsichtsbehörde?

An dieser Stelle können Unternehmen klären, welche zusätzlichen Angaben im Impressum stehen müssen, damit die rechtliche Einordnung für Verbraucher und Geschäftspartner transparent ist.

Schritt 3: Pflichtangaben nach § 5 Digitale Dienste Gesetz vollständig erfassen

Auf Basis der ersten beiden Schritte werden nun alle Pflichtangaben nach § 5 DDG systematisch zusammengestellt. Eine interne Liste hilft, keinen Punkt zu übersehen. Bei Bedarf lassen sich auch interne Identifikationsdaten (zum Beispiel Registernummern, Umsatzsteuer-ID, Kontaktdaten der Aufsicht) aus den Unterlagen übernehmen.

Sinnvoll ist eine Gliederung in folgende Bereiche:

  • Identität des Anbieters (Name, Firma, Rechtsform, Anschrift)
  • Kontaktangaben (E-Mail-Adresse, Telefonnummer, eventuell Fax oder weitere Kanäle)
  • Registerangaben (Art des Registers, Registergericht, Registernummer)
  • Aufsichtsbehörden (sofern erforderlich)
  • berufsrechtliche Angaben (Kammer, Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung, Berufsregeln)
  • steuerliche Angaben (Umsatzsteuer-ID und andere Nummern)

Am Ende sollte eine vollständige Sammlung aller Angaben vorliegen, die nach § 5 Digitale Dienste Gesetz im Impressum erscheinen müssen. Diese Sammlung bildet die Arbeitsgrundlage für die eigentliche Textgestaltung.

Schritt 4: Gestaltung, Struktur und Lesbarkeit des Impressums

Sind alle Angaben ermittelt, geht es um die Gestaltung. Das Impressum sollte übersichtlich und gut lesbar sein, damit Websitebesucher die Informationen ohne Aufwand erfassen können. Reine Wortblöcke erschweren die Orientierung, insbesondere wenn mehrere Unternehmen oder verschiedene Dienstleistungen aufgeführt werden.

Bewährt haben sich:

  • eine klare Struktur mit Absätzen und Zwischenüberschriften, etwa „Verantwortlich für den Inhalt“, „Registereintrag“ oder „Umsatzsteuer“
  • eine einheitliche Schreibweise von Namen, E-Mail-Adresse und Unternehmensbezeichnung in allen Rechtstexten
  • die Vermeidung unnötiger Wiederholungen, etwa mehrfacher Nennung derselben Angabe

Besonders bei komplexen Unternehmensstrukturen – etwa Konzernverbunden, mehreren Marken oder verschiedenen Online Diensten – sollte die Gestaltung deutlich machen, welche Seite von welcher Person oder welchem Unternehmens geführt wird. Im Zweifel ist eine kurze, sachliche Erläuterung besser als eine verkürzte oder missverständliche Angabe.

Schritt 5: Platzierung auf Website, Shop und weiteren Seiten

Im nächsten Schritt wird festgelegt, wo das Impressum auf der Website, auf Unterseiten, in einem Online Shop und eventuell auf weiteren Seiten oder Plattformen verlinkt wird. Ziel ist, die Anforderungen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ konsequent umzusetzen.

Eine Checkliste für die Platzierung:

  • Link „Impressum“ im Footer jeder Seite, Desktop und mobil
  • gegebenenfalls zusätzlicher Link im Hauptmenü
  • Verlinkung vom Online Shop, von Landingpages und von Unterseiten, die als Einstiegspunkte dienen
  • Verlinkung von Social-Media-Profilen auf die Impressumsseite
  • Berücksichtigung besonderer Landingpages oder Kampagnenseiten, die unabhängig von der Hauptnavigation funktionieren

Unternehmen, die mehrere Online Plattformen betreiben, sollten die Struktur so wählen, dass jedem digitalen Angebot klar erkennbar ein Impressum zugeordnet ist. Besucher müssen nicht darüber rätseln, welches Impressum zu welcher Seite gehört.

Schritt 6: Interner Freigabeprozess und laufende Aktualisierung

Zum Schluss empfiehlt sich ein interner Freigabeprozess. Idealerweise sind Geschäftsführung, Rechtsabteilung oder externe Berater eingebunden, bevor das Impressum live geht. Veränderungen im Unternehmen – etwa eine Umfirmierung, ein Standortwechsel, neue vertretungsberechtigte Personen – sollten Anlass sein, Impressum und Datenschutzerklärung zeitnah anzupassen.

Ein kurzer interner Prozessplan kann wie folgt aussehen:

  1. Überarbeitung des Impressums durch Fachabteilung oder beauftragte Agentur
  2. Prüfung durch Geschäftsführung oder verantwortliche Person
  3. gegebenenfalls Abstimmung mit Rechtsberatung oder Compliance
  4. Veröffentlichung auf der Seite und letzte Kontrolle der Verlinkung
  5. jährliche Überprüfung oder Überprüfung anlassbezogen bei organisatorischen Änderungen

FAQ zum Impressum: Häufige Fragen aus Unternehmenssicht

Zum Abschluss lohnt sich ein Blick auf typische Fragen, die im Unternehmensalltag immer wieder auftauchen. Die folgenden Stichpunkte fassen zentrale Antworten kompakt zusammen.

Braucht jede Website ein Impressum?

Jede geschäftsmäßig betriebene Webseite mit eigenen Inhalten und Angeboten braucht ein Impressum. Das gilt insbesondere für Unternehmensseiten, Online Shops, Blogs mit Werbung, Plattformen und Portale. Rein private Seiten ohne Werbung und ohne Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind von der Impressumspflicht ausgenommen. In der Praxis betrifft die Pflichtangaben jedoch die überwiegende Zahl aller kommerziell betriebenen Seiten im Internet.

Muss eine Telefonnummer im Impressum stehen?

Die Anbieterkennzeichnung verlangt eine E-Mail-Adresse, über die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme möglich ist. Zusätzlich ist ein weiterer Kommunikationsweg erforderlich, der eine unmittelbare Kommunikation erlaubt. In der Regel wird dies durch eine Telefonnummer erfüllt. Eine bloße Kontaktmaske ohne Nennung einer E-Mail-Adresse oder Telefonnummer genügt den Anforderungen nicht.

Darf ein Postfach als Anschrift verwendet werden?

Nein. Das Digitale Dienste Gesetz verlangt eine ladungsfähige Anschrift. Ein Postfach reicht nicht aus, weil dort keine Zustellung rechtserheblicher Schreiben erfolgen kann. Im Impressum sollte stets eine physische Adresse mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort stehen.

Reicht ein Impressum für alle Auftritte des Unternehmens?

In der Regel kann ein zentrales Impressum für mehrere Seiten oder Domains verwendet werden, wenn klar ist, dass es für alle Angebote gilt. Wichtig ist, dass jede Seite – und auch jeder Online Shop oder jede Unterseite – eindeutig auf dieses Impressum verlinkt und die Angaben tatsächlich für sämtliche genannten Angebote zutreffen. Werden unterschiedliche Unternehmen oder rechtlich eigenständige Einheiten präsentiert, sollte jeweils ein eigenes Impressum verwendet oder eine klare Zuordnung vorgenommen werden.

Wie wirkt sich das Impressum auf Suchmaschinen und Außenwirkung aus?

Ein vollständiges und sorgfältig strukturiertes Impressum trägt zur Seriosität des Auftritts bei. Suchmaschinen registrieren, dass klare Kontakt- und Unternehmensangaben vorhanden sind, was zusammen mit anderen Signalen zu einem stimmigen Gesamtbild beiträgt. Aus Sicht der Kunden kann eine transparente Anbieterkennzeichnung den Ausschlag geben, ob ein Vertrag über die Seite abgeschlossen wird oder nicht. Wer Waren, Dienstleistungen oder digitale Angebote vertreibt, signalisiert mit einem sauberen Impressum, dass die rechtliche Schaffung von Vertrauen Teil der Unternehmensstrategie ist.

Welche Rolle spielt der Stand der Angaben im Impressum?

Das Impressum ist immer eine Momentaufnahme des Unternehmens. Rechtsform, Ansprechpartner, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse können sich im Lauf der Zeit ändern. Deshalb sollte jede Änderung, die für die Anbieterkennzeichnung relevant ist, mit einem aktualisierten Stand des Impressums einhergehen. Wer hier konsequent bleibt, reduziert das Risiko, dass sich Wettbewerber oder Aufsichtsbehörden später auf veraltete Angaben berufen.

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Fazit: Ein gutes Impressum ist Pflicht und Vertrauensfaktor zugleich

Das Impressum ist weit mehr als ein Pflichttext am Rand der Webseite. Es bündelt zentrale Informationen über das Unternehmen, seine Rechtsform, seine Erreichbarkeit und seine Aufsicht. Das Digitale Dienste Gesetz mit seinem § 5 DDG und die ergänzenden Vorschriften aus Medienstaatsvertrag, Berufsrecht und Datenschutz schaffen einen klaren Rahmen, in dem Anbieterkennzeichnung, Verbraucherschutz und fairer Wettbewerb zusammenwirken.

Wer diese Anforderungen konsequent umsetzt, erreicht mehrere Ziele gleichzeitig: Die rechtliche Sicherheit des Online-Auftritts wird erhöht, Abmahn- und Bußgeldrisiken werden reduziert, und Websitebesucher erhalten auf einen Blick die Informationen, die sie für die Beurteilung eines Angebots benötigen. Für Unternehmen ist ein sorgfältig gestaltetes Impressum damit nicht nur eine Frage der Compliance, sondern ein Baustein professioneller Außendarstellung – und im besten Fall ein wirkungsvoller Vertrauensanker auf jeder Seite.

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