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business-on.de Redaktion
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5. November 2013

Wie man ein Impressum erstellt

War das Impressum lange Zeit Teil von Printmedien, ist es in den letzten Jahrzehnten integraler Bestandteil von Webseiten und anderen digitalen Veröffentlichungen geworden. Schließlich ist die Impressumspflicht in Deutschland klar durch das Telemediengesetz geregelt. Ein Impressum zu erstellen ist nicht schwer. Man kann es entweder selbst schreiben, oder sich automatisch von einem Generator erstellen lassen. Hierfür finden sich weiter unten entsprechende Links.

Was ist ein Impressum?

Nach seiner Definition her ist ein Impressum eine gesetzlich geforderte Angabe in Publikationen, die verschiedene Informationen, wie zum Beispiel über den Autor, Herausgeber, die Redaktion oder den Verlag enthält. Welche Informationen im Einzelnen in einem Impressum stehen müssen (siehe unten), ist dabei abhängig davon, welche Geschäftsform oder welcher Beruf vom Anbieter eines Dienstes ausgeübt wird. Jeder Anbieter hat jedoch eine Informationspflicht und muss für eine sogenannte „Anbieterkennzeichnung“ sorgen. In Deutschland regelt das Telemediengesetz (TMG) alles rund um das Thema Anbieterkennzeichnung. Die hier festgeschriebene Anbieterkennzeichnungspflicht wird in der Regel im Netz unter der Bezeichnung „Impressum“ erfüllt.

Doch warum muss ein solches Impressum überhaupt erstellt und ausgewiesen werden? Die Impressumspflicht soll im Wesentlichen dem Verbraucherschutz dienen. Der Verbraucher wird durch ein Impressum in den Stand gesetzt, den Anbieter eines Dienstes auf seine Seriosität hin zu überprüfen, bevor der Dienst überhaupt in Anspruch genommen wird. Aber auch von Unternehmensseite gibt es ein Interesse an einer solchen Kennzeichnungspflicht. Denn schließlich hilft das Impressum, wichtige Informationen über Markteilnehmer zu sammeln, damit ein wettbewerbsrechtlich richtiges Verhalten durchgesetzt werden kann.

Wer muss ein Impressum ausweisen?

Auf die Frage, wer ein Impressum besitzen muss, hält das deutsche Telemediengesetz eine eindeutige Antwort parat. § 5 des TMG stellt fest, das die Impressumspflicht auf jeden Dienstanbieter zutrifft der geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithält. Was bedeuten in diesem Zusammenhang die Begriffe „Dienstanbieter“ und „Telemedien“?

  • Dienstanbieter sind laut Telemediengesetz natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder einen Zugang zu deren Nutzung vermitteln.
  • Telemedien bezeichnet dabei eine große Bandbreite an unterschiedlichen Informations- und Kommunikationsdiensten, die nicht Telekommunikation oder Rundfunk in einem engeren Sinn darstellen. Somit ist im Netz im Grunde jeder Online-Auftritt ein Telemedium. Hierzu zählen also beispielsweise Webseiten, Blogs, Online-Shops, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen, Chats und andere Informationsdienste.

Somit ist praktisch jeder dazu verpflichtet ein Impressum bzw. eine Anbieterkennzeichnung zu führen, der ein Online-Angebot bereithält. Dabei ist es unerheblich, ob dabei Entgelte anfallen, oder nicht. Doch es gibt auch Ausnahmen.

Wer muss kein Impressum erstellen?

Nach derzeitiger gesetzlicher Lage bedarf es keines Impressums, wenn das Online-Angebot ausschließlich zu privaten oder familiären Zwecken genutzt wird und damit auch keine Auswirkungen auf den Markt hat. Ein eindeutiges Beispiel in dieser Hinsicht wäre eine Webseite, die nur durch die Eingabe eines Passwortes aufgerufen werden kann.

Im Zweifelsfall sollte man jedoch immer davon ausgehen, das eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung bzw. zur Ausweisung eines Impressums besteht.

Was kann passieren, wenn kein Impressum vorhanden ist?

Wer als Anbieter von Telemedienangeboten seiner Anbieterkennzeichnungspflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Das heißt, dass man mit einer Geldbuße bestraft werden kann, die im schlimmsten Fall bis zu 50.000 Euro beträgt. Neben der Ordnungswidrigkeit wird allerdings auch ein Wettbewerbsverstoß begangen. Dieser kann mitunter noch schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen. Der Verstoß kann nämlich auch zu Ansprüchen auf Unterlassung führen, die mit kostenpflichtigen Abmahnungen einhergehen. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen kann dies eine erhebliche finanzielle Belastung bedeuten.

Was muss in einem Impressum stehen? – Pflichtangaben

Das Telemediengesetz zeichnet einige Pflichtangaben aus, die im Impressum stehen müssen. Hierbei sind Angaben zu machen, die in jedem Fall Teil des Impressums sein müssen. Andere Informationen wiederum sind nicht bindend für alle Anbieter von Telemedien. Angaben, die in jedem Impressum stehen müssen, sind folgend aufgeführt und gelten für natürliche Personen:

  • Familienname
  • Vorname
  • vollständige Postanschrift
  • weitere Kontaktinformationen (mindestens die Angabe einer E-Mail-Adresse sowie einer weiteren Kontaktmöglichkeit, beispielsweise einer Telefonnummer)

Weiterhin sind folgende Grundangaben notwendig, wenn es sich bei dem Anbieter um eine juristische Person handelt:

  • Firmenname und Firmenanschrift
  • Vertretungsberechtigter
  • Gesellschaftskapital (freiwillige Angabe)
  • weitere Kontaktinformationen (mindestens die Angabe einer E-Mail-Adresse sowie einer weiteren Kontaktmöglichkeit, beispielsweise einer Telefonnummer)

Was muss in einem Impressum stehen? – Zusätzliche Pflichtangaben

Darüber hinaus gibt es zusätzliche Pflichtangaben, die sich nur auf bestimmte Gruppen von Dienstanbietern beziehen.

1. Der ersten Gruppe gehören all diejenigen Anbieter an, die eine behördliche Zulassung besitzen, also beispielsweise Gastronomie, Bauträger, Makler, Spielhallenbetreiber, Versicherungsunternehmen usw. Für diese gilt die folgende zusätzliche Pflichtangabe:

  • Zuständige Zulassungsbehörde

2. Alle Dienstanbieter, die in einem Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, müssen zusätzlich folgende Angabe machen:

  • Register
  • Registernummer

3. Zur dritten Gruppe gehören all diejenigen Anbieter, die reglementierte Berufe ausüben, also freie Berufe und Gesundheitshandwerke. Außerdem gelten die folgenden Pflichtangaben auch für Berufe, die nicht reguliert sind, wo das Führen eines Titels aber von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist (also beispielsweise Architekten, Ingenieure oder Heilhilfsberufe).

  • Angehörende Kammer
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung
  • Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
  • Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und des Zugangs zu denselben

4. Alle Dienstanbieter, die über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer verfügen, müssen diese in ihrem Impressum ausweisen.

5. Wenn der Dienstanbieter eine Kapitalgesellschaft ist, die sich in der Abwicklung oder Liquidation befindet, muss eine Angabe hierzu erfolgen.

Wo ist das Impressum zu platzieren?

Auch zu der Frage, an welcher Stelle das Impressum/die Anbieterkennzeichnung stehen muss, gibt das TMG eindeutig Auskunft. Das Impressum solle leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Das heißt, dass das Impressum an einer gut wahrnehmbaren Stelle stehen soll, die man leicht und ohne großen Aufwand finden kann. In den bisherigen Rechtsprechungen zum Thema wird davon ausgegangen, dass die Angaben optisch ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar und durch Links auffindbar sein sollen. Das Impressum ist genau dann unmittelbar erreichbar, wenn es ohne Zwischenschritte aufgerufen werden kann.

Daneben muss der Anbieter auch dafür sorgen, dass das Impressum ständig verfügbar ist. Das bedeutet nicht nur, dass auf das Linkziel ständig zugegriffen werden kann, sondern auch, das die Darstellung des Impressums mit allen gängigen Internet-Browsern funktioniert.

Was noch im Impressum Platz hat

Neben den oben aufgeführten Pflichtangaben können weitere Informationen über das Angebot bereitgestellt werden. Hier sind im Folgenden beispielsweise zu nennen:

  • Gütesiegel für den Online-Handel. Hierdurch entsteht mehr Rechtssicherheit sowohl für das Unternehmen als auch für den Verbraucher.
  • Angaben zum Datenschutz können ausgewiesen werden, beispielsweise durch den Hinweis darauf, dass gespeicherte Daten nicht an Dritte weitergegeben werden.
  • Erhebung persönlicher Daten. Wenn der Anbieter persönliche Daten seiner Kunden erhebt und speichert, darf dies nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers geschehen. Angeben werden sollte in diesem Zusammenhang auch, wofür die Daten verwendet werden sollen.
  • Wenn der Anbieter Cookies nutzt, sollte hierüber im Impressum Auskunft gegeben werden. Dass keine persönlichen Daten gespeichert werden sowie die Auskunft darüber, wie Cookies ausgestellt werden können, ist hierbei anzuraten.
  • Webseitenanalyse. Der Anbieter sollte darauf hinweisen, wenn er externe Dienste wie beispielsweise Google Analytics nutzt, um den Traffic auf seiner Seite zu analysieren.
  • Wichtig sind auch Angaben zur Haftung und zum Haftungsausschluss, der insbesondere für externe Links gelten sollte.
  • Urheberrecht: Das Impressum sollte weiterhin Angaben zu den Eigentumsrechten der zur Verfügung gestellten Inhalte besitzen. Die Inhalte unterliegen dem Urheberrecht des Anbieters und dürfen nicht ohne sein Einverständnis von Anderen genutzt werden.
  • Social-Media: Nutzt der Anbieter Social-Media-Programme wie Twitter, Facebook, Google+ etc. für seine Seite, sollte auf die besonderen Bedingungen dieser Dienste hingewiesen werden.

Aufgrund der Fülle an unterschiedlichen Informationen, die – je nach Fall – in ein Impressum gehören, ist es sinnvoll, einen der zahlreichen und geprüften Impressumsgeneratoren zu nutzen. Durch die Eingabe verschiedener Eckdaten generieren diese automatisch einen Impressumstext, der individuell zugeschnitten ist. Empfehlenswert sind beispielsweise folgende Generatoren:

Christian Weis

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