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ABC der Kündigungsgründe

Abkehrwille des Arbeitnehmers

Beabsichtigt ein Arbeitnehmer, ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen oder sich selbstständig zu machen, und trifft er entsprechende Vorkehrungen, rechtfertigt dies für sich genommen grundsätzlich keine Kündigung. Das gilt selbst dann, wenn er seinen Abkehrwillen gegenüber dem Arbeitgeber und seinen Arbeitskollegen zu erkennen gibt. Denn dieses Verhalten stellt für sich genommen keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar.

Beabsichtigt ein Arbeitnehmer, ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen oder sich selbstständig zu machen, und trifft er entsprechende Vorkehrungen, rechtfertigt dies für sich genommen grundsätzlich keine Kündigung. Das gilt selbst dann, wenn er seinen Abkehrwillen gegenüber dem Arbeitgeber und seinen Arbeitskollegen zu erkennen gibt. Denn dieses Verhalten stellt für sich genommen keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar.

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann u.U. gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände können gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang bereits Kunden seines Arbeitgebers abwirbt (Abwerbung) oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verrät (Verrat von Betriebsgeheimnissen). Zweifelhaft ist, ob es ausreicht, wenn  lediglich der Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer derartige Handlungen begeht.

Ferner kann ausnahmsweise auch der bloße Abkehrwille eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dann nämlich, wenn

  • der Abkehrwille des Arbeitnehmers ernsthaft ist,
  • der Arbeitnehmer einen objektiv nur schwer wieder zu besetzenden
    Arbeitsplatz innehat und
  • der Arbeitgeber die außergewöhnliche Möglichkeit hat, diesen
    Arbeitsplatz mit einem entsprechend qualifizierten Arbeitnehmer
    neu zu besetzen (BAG, Urteil vom 22.10.1964, AP Nr. 16 zu § 1
    KSchG Betriebsbedingte Kündigung = DB 1965, 38 = BB 1965,
    85; LAG Frankfurt, Urteil vom 11.4.1985, NZA 1986, 31 = BB
    1986, 65).

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist in der Regel nicht gerechtfertigt. Anderes kann z.B. gelten, wenn der Abkehrwille des Arbeitsnehmers mit der Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit verbunden ist.

Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 20 ff; Hönsch/Natzel, Kapitel D Rdnr. 255 ff; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 305 ff; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 438; Schaub, § 130 II 12; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 284; Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 698

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