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business-on.de Redaktion
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17. Januar 2018

Ersthelfer und Erste Hilfe am Arbeitsplatz

Der Verband Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) definiert als relevante Rechtsgrundlagen Auszüge aus dem Arbeitsschutzgesetz, dem Sozialgesetzbuch VII, der Arbeitsstättenverordnung und dem Bundesberggesetz. Je nach Branche und Tätigkeitsfeld kommen weitere gesetzliche Vorschriften zur Anwendung. Für die Erste Hilfe im Betrieb müssen ausgebildete Mitarbeiter ständig bereitstehen. Für die Unfallversorgung sind Alarm- und Meldeeinrichtungen, genormte Verbandskästen und arbeitsspezifische Rettungsgeräte vorzuhalten. Die Anzahl der qualifizierten Personen hängt von der Mitarbeiterzahl ab.

Ausstattung und Hilfsmittel am Arbeitsplatz

Die drei genormten Verbandskastentypen werden als Kfz-Verbandskasten (Typ B nach DIN 13164), als kleiner Betriebsverbandskasten (Typ C nach DIN 13157) und als großer Betriebsverbandskasten (Typ E nach DIN 13169) klassifiziert. Die vorgeschriebene Anzahl ist nach Gewerbeart und Mitarbeiterzahl gestaffelt. Grundlegend müssen Arbeitsstätten aus Handel und Verwaltung bis fünfzig Mitarbeiter einen kleinen und bis dreihundert Personen einen großen Betriebsverbandskasten bereithalten. Bei herstellenden, produzierenden und verarbeitenden Betrieben ist ein Kasten Typ C bis zwanzig Personen vorgeschrieben, bis hundert Belegschaftsangehörigen muss mindestens ein Kasten Typ E zur Verfügung stehen. Je nach Ausdehnung und Struktur sowie spezifischen Gefährdungsarten muss die Ausstattung erhöht und ergänzt werden. Normverbandskästen und zusätzliche Ausrüstung und Hilfsmittel bietet Engelbert-Strauss.de an.

Ersthelfer und verantwortliche Personen

Ausgebildete und qualifizierte Ersthelfer sind ausgebildete Mitarbeiter, die sich in zweijährigen Etappen permanent fortbilden. An einer Arbeitsstätte bis zu zwanzig Beschäftigten muss mindestens ein Ersthelfer bereitstehen. In größeren Belegschaften in verwaltenden und handelnden Betrieben wie Büros müssen fünf Prozent der Mitarbeiter Ersthelfer sein. In allen anderen Branchen erhöht sich der Anteil auf zehn Prozent. In Kindertagesstätten muss für jede Kindergruppe ein Ersthelfer bereitstehen. Die vorgegebene Mindestanzahl an Ersthelfern muss immer vor Ort sein. Ab 1.500 Mitarbeitern ist ein Betriebssanitäter erforderlich. Alle grundsätzlichen Vorschriften können durch spezifische Gegebenheiten erweiterte Regeln erhalten. Typische Beispiele sind der Umgang mit Gefahren- und Giftstoffen und das Risiko des eingeschlossen sein.

Vorgehensweise in Not- oder Unfallsituationen

Die Aufgabe von Ersthelfern ist die Sofortversorgung des oder der geschädigten Opfers und das Absetzen eines geeigneten Notrufs. Parallel zu körperlicher Hilfe wie Blutungsstoppung, Wiederbelebung muss der Ersthelfer die Gefahrenzone und Unfallstelle absichern. Beim Notruf gilt die fünf „W“-Regel, um dem Empfänger das Einleiten der optimalen Hilfsmaßnahmen zu ermöglichen. Mit dem „Wo“ wird zuerst eine möglichst knappe und präzise Beschreibung des Orts angegeben. Als nächster Schritt wartet (W) der Ersthelfer auf die Fragen der Rettungsstelle. Sie beinhalten drei weitere „W“. Was ist passiert, wie viele Personen sind betroffen und welche Verletzungen liegen vor.

Turnus und Zeitumfang der Aus- und Fortbildung

Die für das Erlangen eines Fahrzeugführerscheins obligatorischen Erste-Hilfe-Kurse entsprechen nicht der Grundausbildung eines Ersthelfers. Die Grundausbildung zum Ersthelfer dauert neun Stunden. Der Ausbilder muss von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugelassen sein. Die zweijährliche Auffrischung umfasst den gleichen Zeitrahmen. Die Fortbildung kann auch gestaffelt organisiert werden, solange der Ersthelfer innerhalb des Zweijahresrhythmus bleibt. Die ausgebildeten Personen sind auch für die griffbereite, sichere und zuverlässige Lagerung der Hilfsmittel verantwortlich.

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