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26. Oktober 2023

Definition der Rechtsform: gGmbH

Die GmbH (GmbH Definition) nach deutschem Vorbild gilt ursprünglich als weltweit erste Form einer Kapitalgesellschaft, die mit Haftungsbeschränkungen fungiert. Hauptunterschied der gGmbH ist die Gemeinwohlorientierung, welche diese Form in die Nähe von anderen gemeinnützigen Rechtsformen wie Vereinen, Stiftung en (Stiftung Rechtsform) oder Genossenschaften (zur Rechtsform Genossenschaft) rückt. Die wichtigste Eigenschaft einer GmbH ist die Tatsache, dass die Haftung bei der GmbH auf die Höhe der Einlage beschränkt ist und nicht das Privateigentum der Gesellschafter betroffen ist. Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings das Aufbringen eines Mindestkapitals. Die gGmbH unterliegt diesen Grundlagen, hat aber nicht das Ziel eine offenkundige Gewinnabsicht zu verfolgen. Entsprechender Gewinn muss gemeinnützigen Zielen zukommen.

Wie definiert sich Gemeinnützigkeit?

Gemäß § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (Quelle: Bundestag.de). Unter Gemeinnützigkeit versteht man im Allgemeinen eine Tätigkeit, die der Allgemeinheit dient und nicht auf das Wohl eines Einzelnen oder einer überschaubaren Gruppe ausgerichtet ist. Die Tätigkeit muss darüber hinaus selbstlos sein. Dazu gehört, dass die Mitgliedstätigkeiten für den Verein ehrenamtlich anngeboten werden. Die Mitglieder dürfen also weder entlohnt noch mit Zuwendungen aus der Vereinskasse beschenkt werden; maximal eine Aufwandsentschädigung ist im rechtlichen Rahmen. Diese muss allgemein besprochen und schriftlich festgehalten werden. Mitglieder des Vereins Der Begriff “Gemeinnützigkeit” ist jedoch keiner des alltäglichen Gebrauchs. Er wurde durch das Steuerrecht geprägt und auch in diesem Sinne verwendet.

Gemeinnütziges Ziel als Grundlage des Unternehmens

Die gGmbH muss dabei den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts gemäß § 52 AO entsprechen. Dies beinhaltet die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet. Dazu können zählen:

  • Die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung, Kunst, Religion, Umwelt oder Völkerverständigung
  • Förderung von Jugend- oder Altenhilfe sowie des Sportes oder Gesundheitswesens
  • Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens. Einzelinteressen oder politische Ambitionen gehören nicht dazu.
  • Die Förderung der Tier- und Pflanzenzucht, sowie des traditionellen Brauchtums und der Heimatpflege. Auch der Denkmalschutz fällt darunter.
  • Hilfe für politisch und religiös verfolgte
  • Schutz von Ehe und Familie

Insgesamt gibt es unzählige Bereiche, die sich auf diese Weise fördern lassen. Wichtig ist, dass der Unternehmensgegenstand diesen Aktivitäten entspricht. Der Unternehmenszweck ist selbstlos, ausschließlich und unmittelbar. Ein weiterer Unterschied gegenüber der herkömmlichen GmbH besteht darin, dass das Vermögen bei Auflösung des Unternehmens nicht den Gesellschaftern zukommt. Stattdessen wird es an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft ausgeschüttet, es sei denn die Gesellschafter selbst sind gemeinnütziger Natur.

Steuervorteile durch gemeinnützige Ausrichtung

Hauptvorteil gegenüber einer normalen GmbH ist die Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer bei einer gGmbH. Bei Leistungen im ideellen Sektor entfällt zusätzlich die Umsatzsteuer. Außerdem kann das Unternehmen Zuwendungsbestätigungen für Spenden ausstellen, welche die Spender zum Sonderausgabenabzug berechtigen.

Diese Mischung aus gemeinnützigem Verein und einem gewinnorientierten Sektor stellt für viele Unternehmen in dem Sektor ein lohnendes Konzept dar. Im Gegensatz zu Stiftungen und Vereinen agieren die Gesellschafter der gGmbH haupt- und nicht ehrenamtlich. Die finanziellen Mittel setzen sich hierbei aus dem erzielten Gewinn und den Spenden zusammen. Diese wirtschaftlich stärkere Unabhängigkeit macht die Unternehmensform für viele Vereine und Stiftungen interessant.

Die juristische Grundlage bildet dabei, wie bei einer GmbH, der Gesellschafts Vertrag . Er fasst Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument zusammen. Der Vertrag regelt dabei prinzipiell folgende Punkte:

  • Gegenstand und gemeinnütziger Zweck des Unternehmens
  • Name und Sitz des Unternehmens
  • Höhe des Stammkapitals
  • Höhe der Stammeinlage jedes beteiligten Gesellschafters

Unterschiede zwischen gGmbH und e.V.

Zunächst einmal handelt es sich bei einer gGmbH wie bei einem eingetragenen Verein (e.V.) um eine juristische Person . Darüber hinaus stellt sie eine Sonderform des e.V. dar, die speziell auf Wirtschaftsbetriebe zugeschnitten ist. Daraus ergibt sich eine Reihe von Besonderheiten.

Unterschied 1: Unabhängigkeit von Vereinsinteressen

Bei einem Verein haben die Mitglieder die Entscheidungsgewalt. Jeder von ihnen hat eine Stimme und darf an Mehrheitsentscheidungen teilnehmen. Bei einer gGmbH sind in grundlegenden Fragen nur die Gesellschafter entscheidungsberechtigt. Die Stärke ihres Stimmrechts ist von ihrem Anteil am Gesamtkapital abhängig. Je größer ihre Einlagen sind, desto schwerer wiegt ihre Stimme. Wenn ein Verein eine gGmbH gründet, ist der Vorstand der alleinige Gesellschafter.

Die Mitgliederversammlung spielt in der gGmbH keine Rolle.. Zwar sind Diskussionen und Beschlüsse unter den Mitgliedern zulässig, doch sind sie nicht rechtlich bindend.

Unterschied 2: Vertretung der Gesellschaft nach außen

Während ein Verein von einem Vorstand nach außen vertreten wird, übernimmt dies in der gGmbH die Geschäftsführung. Die Gesellschafter stehen zwar an der Spitze der Gesellschafterversammlung , doch sind sie nicht berechtigt, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Ihre Aufgaben bestehen in der Feststellung des Jahresüberschusses und der Besetzung der Geschäftsführung.

Unterschied 3: Haftungsbegrenzung

Die Gesellschafter in einer gGmbH haften nur mit ihrem Stammkapital . Ein Verein haftet immer mit seinem gesamten Vermögen.

Unterschied 4: Absicherung

Wenn die Vorstandspositionen eines Vereins längere Zeit unbesetzt bleiben, kann dies zu wirtschaftlichen Problemen führen. Bei einer gGmbH ist Handlungs- und Verantwortungssicherheit im operativen Geschäft jederzeit gegeben. Über längere Zeit vakante Positionen haben keinen Einfluss auf die Handlungs- und Rechtsfähigkeit der gGmbH.

Unterschied 5: Verpflichtungen

Während eine gGmbH als Vollkaufmann behandelt wird, ist dies beim e.V. nicht der Fall. Hier genügt eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bei der gGmbH muss der Jahresabschluss außerdem von einem Abschlussprüfer auf seine Korrektheit hin bewertet werden.

Fragen & Antworten zur gGmbH

Welche Voraussetzungen gibt es bei der Gründung einer gGmbH?

In der Satzung der gGmbH ist festgeschrieben, dass die Gesellschafter unter der Anforderung des Gemeinnützigkeitsrechts verbunden sind. Darüber hinaus muss die Satzung den Vorgaben des GmbH-Gesetzes und den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts gem. §52 AO entsprechen, damit die Gemeinnützigkeit auch tatsächlich anerkannt wird. Hierbei spielen vor allem die folgenden Aspekte eine Rolle:

  • Der von der Gesellschaft verfolgte Zweck hat einen mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Hintergrund.
  • Der Unternehmensgegenstand enthält alle Aktivitäten, die in der Erfüllung dieses Zwecks bestehen. Erst dann treten die Steuerbegünstigungen in Kraft.
  • Aus der Satzung der Gesellschaft muss deutlich hervorgehen, dass das Betriebsvermögen nicht an die Gesellschafter, sondern an eine andere gemeinnützige Einrichtung geht. An die Gesellschafter kann das Vermögen nur dann ausgeschüttet werden, wenn sie selbst gemeinnützig tätig sind.
  • Der Zweck des Unternehmens muss selbstlosen Charakter haben und auf direktem Wege verfolgt werden.

Gibt es Vorlagen für die Satzung einer gGmbH?

Wer eine gemeinnützige GmbH gründen will, findet in der Anlage zu § 60 AO eine Mustersatzung, die verwendet werden kann. Viele Finanzämter bestehen auf der Verwendung des Wortlauts.

Gibt es auch noch andere gemeinnützige Rechtsformen?

Das im Jahr 2008 in Deutschland bekannt gewordene Pendant zur englischen Limited (Limited Rechtsform), die UG, kann in einer gemeinnützigen Variante genutzt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine gesonderte Rechtsform, sondern um eine besondere Ausprägung der gGmbH. Das bedeutet, dass hier auch das GmbH-Gesetz Anwendung findet.

Wer entscheidet über die Gemeinnützigkeit des Vereins?

Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob und in welchem ausreichenden Rahmen der Verein tatsächlich als gemeinnützig eingestuft werden kann. Gemeinnützige Vereine reichen bei der Steuerklärung den Vordruck KST 1B, die Anlage Gem 1 bzw. Gem 1A ein.Das Finanzamt prüft die Gemeinnützigkeit des Vereins im Rahmen einer Steuerprüfung. Sind nach der Steuerprüfung noch Fragen offen, so wird bei einer Betriebsprüfung der ideelle Bereich des Vereins überprüft.

Welche Kriterien müssen eingehalten werden? Welche Kriterien führen zum Verlust der Gemeinnützigkeit?

Die Anerkennung als gemeinnützig hat für Vereine viele Vorteile – insbesondere steuerrechtliche. Vor allem ist sie eine Eintrittskarte in verschiedene DACH- und Fachverbände sowie die Voraussetzung für die Erhaltung von Zuschüssen aus Fördertöpfen. Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen hat zehn Fallen benannt, die jede für sich zur Aberkennung des Gemeinnützigkeits-Status führen:

  • Satzung entspricht nicht der Mustersatzung des Finanzamtes
  • Mitglieder enthalten Zuwendungen
  • Schwarze Kassen: Nicht alle Einnahmen werden in der Buchhaltung erfasst
  • Die Buchhaltung ist unübersichtlich und / oder unvollständig
  • Die Vereinsbeiträge sind zu hoch
  • Verluste im Geschäftsbetrieb: Der Verein handelt in der Vermögensverwaltung und im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausschließlich unternehmerisch. Die dadurch gewonnenen Mittel kommen der Gemeinnützigkeit zugute. Andersherum funktioniert der Geldfluss jedoch nicht. Es dürfen keine ideellen Mittel in die Kasse des Geschäftsbetriebs fließen, um eventuelle Verluste auszugleichen.
  • Vorstand erhält eine Vergütung ohne Satzungsgrundlage
  • Ausstellung von Spendenbescheinigungen aus Gefälligkeit
  • Hinterziehung von Steuern und
  • Sozialversicherungsbeiträgen
  • Verfolgung von satzungsfremden Zwecken

Wie viel Gewinn darf eine gGmbH machen?

Die Umsatzfreigrenze liegt bei 45.000 Euro. Allerdings wird vom jährlichen Gewinn ein Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro abgezogen. Und auch darüber hinaus, muss die Gesellschaft nicht in jedem Fall Steuern zahlen, sollte der Betrag überschritten sein.

Allerdings dürfen sich Mitglieder der gGmbH oder des gemeinnützigen Vereins keine Gewinne auszahlen. Diese sind in gemeinnützige Tätigkeiten zu investieren.

Wie hoch dürfen die Rücklagen einer gGmbH sein?

Rücklagen dürfen gebildet werden; sie dürfen jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung betragen und maximal 10 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel eingestellt werden.

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