Mit dem Grundsatz der Ad-hoc-Publizität soll verhindert werden, dass Insider Informationen zu ihrem Vorteil nutzen können. Alle Marktteilnehmer sollen zur gleichen Zeit Zugriff auf wichtige Neuigkeiten haben und auf einem transparenten Markt agieren können.
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Gesetzliche Grundlagen
Die Ad-hoc-Publizität ist über § 15 WpHG geregelt. Demnach verpflichten sich Emittenten von Wertpapieren dazu, „ohne schuldhaftes Zögern“ alle Informationen zu veröffentlichen, die sich auf den Börsenkurs der Aktien auswirken können. Auch drohende Insolvenzen sind den Aktionären unverzüglich bekannt zu geben.
Ablauf eines Publizitätsverfahrens
Ehe die Ad-hoc-Meldung (zur Meldung Definition) veröffentlicht wird, legt das Unternehmen sie der Ad-hoc-Publizität
Meistens geht die Nachricht per Online-Formular an diese Gesellschaften. Sie teilen sie der BaFin, der Deutschen Börse und später der breiten Öffentlichkeit mit. Hierzu leiten sie sie an Agenturen wie Bloomberg oder Thomson Reuters weiter. Der Vorabversand muss stets per Fax erfolgen. Die Weiterveröffentlichung erfolgt 30 Minuten nach der Vorabveröffentlichung. Während dieser Zeit können Börse und BaFin entscheiden, ob sie den Börsenhandel wegen schwerer erwartbarer Reaktionen aussetzen wollen. Danach muss die Meldung umgehend an das Unternehmensregister weitergeleitet werden.
Die BaFin hält die Emittenten an, die Ad-hoc-Meldung möglichst während der Handelszeiten zu veröffentlichen. Dadurch sollen alle Marktteilnehmer möglichst schnell erreicht werden. Viele Meldungen werden sogar bereits vor der Marktöffnung veröffentlicht. Dadurch soll den Händlern die Möglichkeit geboten werden, über die Konsequenzen der Mitteilung nachzudenken, ehe sie eine wirtschaftliche Entscheidung treffen. Oftmals werden Ad-hoc-Meldungen auch während der Nachmittagszeit publiziert. Das hat den Vorteil, dass während dieser Zeit sowohl deutsche als auch europäische Börsen geöffnet haben.
Wie die Meldefristen im Einzelnen ausfallen hängt von der Art der Mitteilung ab. So eine Meldeschwelle über- oder unterschritten wird, liegt sie bei vier Handelstagen.
Für den Fall, dass der Emittent seiner Publizitätspflicht nicht nachkommt, ist er gem. § 37b WpHG zum Schadenersatz verpflichtet. Diesen hat er gegenüber all jenen zu leisten, die während der Unterlassung Wertpapiere erworben und nach Bekanntgabe noch besessen haben. Weiterhin besteht gem. § 37 c eine Schadenersatzpflicht, wenn falsche Tatsachen veröffentlicht wurden. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Emittent nachweislich nichts von der Unwahrheit der Aussage gewusst hat. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei ausgeschlossen.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Vorstände im Falle eines Verstoßes selbst haften müssen. Gesetzliche Grundlage ist das allgemeine Deliktsrecht gem. BGB. Hierbei besteht die Schwierigkeit für den Anleger allerdings darin, dass er nachweisen muss, dass seine Entscheidung durch den Informationsverstoß verursacht wurde.
Da Ad-hoc-Meldungen auf dem Kapitalmarkt sehr viel Aufmerksamkeit geschenkt wird, lassen sich manche Emittenten dazu verleiten, sie als Marketing-Instrument zu nutzen. Besonders verbreitet war diese Praxis in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre (Neuer Markt). Dabei verfünffachte sich die Zahl der jährlich veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilungen. Ein solcher Missbrauch ist heute nicht mehr möglich. Mit der Novellierung des Finanzmarktförderungsgesetzes aus dem Jahr 2002 wurde genau festgelegt, welcher Inhalt für Ad-hoc-Mitteilungen zulässig ist. Demnach sind alle Informationen, die nicht unmittelbar mit der Veröffentlichungspflicht zusammenfallen, untersagt und können mit Bußgeldern belegt werden.
Große Agenturen wie DGAP etablierten infolge dessen neue Veröffentlichungskanäle für Pressemitteilungen. Auf diese Weise konnte der Missbrauch der Ad-hoc-Meldungen nachhaltig eingeschränkt werden. Einzig ein kurzer Absatz zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens wird heute noch in der Meldung geduldet.
Christian Weis
Veröffentlichungszeitpunkt
Schadenersatzansprüche
Missbrauch von Ad-hoc-Mitteilungen
