Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Dabei haben sie dem Arbeitgeber auch die voraussichtliche Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die Mitteilung muss dem Arbeitgeber grundsätzlich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und zwar nach Möglichkeit in den ersten Arbeitsstunden zugehen. Das bloße Absenden einer entsprechenden Erklärung genügt nicht. Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis darf der Arbeitnehmer mit der Anzeige keineswegs solange warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt (BAG, Urteil vom 31.8.1989, NZA 1990, 433 = DB 1990, 790).

Die Anzeige kann mündlich, telefonisch, schriftlich, aber auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Die Anzeige ist gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben. Dabei reicht es aus, wenn sie gegenüber solchen Personen erfolgt, die zur Entgegennahme derartiger Äußerungen berechtigt sind (Leiter oder Sachbearbeiter der Personalabteilung, ggf. der Dienstvorgesetzte).

Ein schuldhafter Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist – nach einer entsprechenden erfolglosen Abmahnung– geeignet, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 31.8.1989, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 1990, 433 = DB 1990, 790). Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist im Regelfall nicht gerechtfertigt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.1964, BB 1964, 720).

Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer nicht nur verpflichtet ist, die Ersterkrankung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht betrifft auch den Fall, dass eine Erkrankung über die voraussichtliche Dauer hinaus anhält. Die schuldhafte Verletzung dieser Meldepflicht stellt ebenfalls einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar.

Angestellte in verantwortlicher Stellung können sich nicht auf die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und ggf. Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschränken, sondern müssen sich auch darum kümmern, was ohne ihre Anwesenheit geschehen soll. Eine Verletzung dieser Pflicht kann – regelmäßig nach einer erfolglosen Abmahnung – eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Literatur: Berenz, Anzeige- und Nachweispflichten bei Erkrankung im Ausland, DB 1995, 1462 f; Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 80 ff; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 498 ff; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 336; Lepke, Kündigung bei Krankheit , Kapitel D I, S. 193 ff; Lepke, Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei Krankheit als Kündigungsgrund, NZA 1995, 1084, 1085; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 313, 317 ff; Preis/Stahlhacke/ Vossen, Rdnr. 704

Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit

VSRW-Verlag

Teilen:
Weitere Artikel
RFID oder Barcode: Welche Technologie ist die richtige Wahl?  
Handel
RFID oder Barcode: Welche Technologie ist die richtige Wahl?  

In vielen Branchen ist die berührungslose Identifikation von Produkten und Gegenständen Pflicht oder zumindest sinnvoll. Wenn du selbst die Entscheidungsgewalt hast, wirst du irgendwann vor der Frage stehen, ob Barcodes oder RFID-Etiketten die sinnvollere Lösung für dich und dein Business sind. Beide Möglichkeiten haben einen Mehrwert, unterscheiden sich aber deutlich voneinander. Für welche Lösung du dich entscheidest, hängt von deinen Bedürfnissen und von der jeweiligen Industrie ab. Das sind die größten Unterschiede zwischen RFID und Barcode Um die richtige Wahl zu treffen, musst du zunächst die Unterschiede zwischen den beiden Systemen kennen. Während der klassische Barcode auf optischer Erkennung basiert, nutzt RFID (Radio Frequency Identification) elektromagnetische Wellen. Das hat massive Auswirkungen auf deinen Arbeitsalltag.

5 Min. LesezeitLesen
Fernwartung wie im Homeoffice? Warum das bei Industriemaschinen gefährlich werden kann
IT & Software
Fernwartung wie im Homeoffice? Warum das bei Industriemaschinen gefährlich werden kann

In den letzten Jahren hat sich das Homeoffice als Standard etabliert. Mal eben per Fernzugriff auf den Büro-PC einwählen, eine Excel-Tabelle bearbeiten oder eine E-Mail versenden was in der Verwaltung reibungslos funktioniert, verleitet viele Industriebetriebe zu einem gefährlichen Trugschluss. Sie nutzen dieselbe Standard-Software, die für den Zugriff auf Laptops konzipiert wurde, auch für die Wartung tonnenschwerer Produktionsanlagen. Doch die Vernetzung der Werkshalle folgt völlig anderen Gesetzen als das Büro-Netzwerk. Während ein Absturz im Homeoffice lediglich ein Ärgernis darstellt, kann eine unsichere oder instabile Verbindung zu einer CNC-Fräse oder einem Roboterarm fatale Folgen für Mensch, Maschine und Material haben. Wer industrielle Fernwartung mit „Homeoffice für Maschinen“ gleichsetzt, ignoriert die massiven Sicherheitsrisiken der modernen Produktion.

7 Min. LesezeitLesen
Wärmende Visitenkarte: der Kaminofen als repräsentatives Gestaltungselement im Foyer
Wirtschaft
Wärmende Visitenkarte: der Kaminofen als repräsentatives Gestaltungselement im Foyer

Der erste Eindruck ist für die Wahrnehmung eines Unternehmens maßgeblich. Das Foyer fungiert dabei als architektonische Visitenkarte und prägt das Bild, das sich Gäste und Geschäftspartner innerhalb weniger Augenblicke von einem Betrieb machen. Ein Kaminofen stellt in diesem Zusammenhang ein wirkungsvolles Gestaltungselement dar. Er bricht die oft sachliche Atmosphäre moderner Bürogebäude auf und schafft einen Ort der Ruhe. Durch das sichtbare Flammenspiel wird eine unmittelbare Behaglichkeit erzeugt, die Beständigkeit ausstrahlt. So verwandelt sich der Empfangsbereich von einer reinen Durchgangszone in einen einladenden Raum, der bereits vor dem ersten Gespräch eine wertschätzende Atmosphäre vermittelt.

4 Min. LesezeitLesen
Zur Startseite
Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit | business-on.de