Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Dabei haben sie dem Arbeitgeber auch die voraussichtliche Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die Mitteilung muss dem Arbeitgeber grundsätzlich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und zwar nach Möglichkeit in den ersten Arbeitsstunden zugehen. Das bloße Absenden einer entsprechenden Erklärung genügt nicht. Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis darf der Arbeitnehmer mit der Anzeige keineswegs solange warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt (BAG, Urteil vom 31.8.1989, NZA 1990, 433 = DB 1990, 790).
Die Anzeige kann mündlich, telefonisch, schriftlich, aber auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Die Anzeige ist gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben. Dabei reicht es aus, wenn sie gegenüber solchen Personen erfolgt, die zur Entgegennahme derartiger Äußerungen berechtigt sind (Leiter oder Sachbearbeiter der Personalabteilung, ggf. der Dienstvorgesetzte).
Ein schuldhafter Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist – nach einer entsprechenden erfolglosen Abmahnung– geeignet, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 31.8.1989, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 1990, 433 = DB 1990, 790). Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist im Regelfall nicht gerechtfertigt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.1964, BB 1964, 720).
Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer nicht nur verpflichtet ist, die Ersterkrankung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht betrifft auch den Fall, dass eine Erkrankung über die voraussichtliche Dauer hinaus anhält. Die schuldhafte Verletzung dieser Meldepflicht stellt ebenfalls einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar.
Angestellte in verantwortlicher Stellung können sich nicht auf die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und ggf. Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschränken, sondern müssen sich auch darum kümmern, was ohne ihre Anwesenheit geschehen soll. Eine Verletzung dieser Pflicht kann – regelmäßig nach einer erfolglosen Abmahnung – eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Literatur: Berenz, Anzeige- und Nachweispflichten bei Erkrankung im Ausland, DB 1995, 1462 f; Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 80 ff; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 498 ff; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 336; Lepke, Kündigung bei Krankheit , Kapitel D I, S. 193 ff; Lepke, Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei Krankheit als Kündigungsgrund, NZA 1995, 1084, 1085; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 313, 317 ff; Preis/Stahlhacke/ Vossen, Rdnr. 704
Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit
VSRW-Verlag
MarketingSponsoring wird in vielen Unternehmen noch immer nach einem einfachen Prinzip bewertet: je größer die Bühne, desto besser die Wirkung. Wer sichtbar sein will, muss dorthin, wo Millionen hinschauen: so zumindest die gängige Annahme. Im Gespräch mit der Business-on.de Redaktion ordnet Patrick Markert, Chief Sales & Marketing Officer von WIRmachenDRUCK, diese verbreitete Sichtweise ein:“Für global agierende Konzerne mag diese Logik aufgehen. Für viele mittelständische Unternehmen ist sie jedoch zu kurz gedacht. Denn sie übersieht einen entscheidenden Punkt: Sichtbarkeit allein ist kein Wert. Relevanz ist es“. Im Fokus steht die Frage, warum Sponsoring im Mittelstand oft sein Potenzial nicht entfaltet und wie Unternehmen durch gezielte Auswahl, Aktivierung und Passung deutlich mehr Wirkung erzielen können.
BusinessAngesichts des anhaltenden Fachkräftemangels und des verschärften Wettbewerbs um Talente reicht es für Unternehmen längst nicht mehr aus, allein mit Gehalt und Karriereperspektiven zu überzeugen. Fachkräfte legen bei der Wahl ihres Arbeitgebers heute verstärkt Wert auf Faktoren wie Unternehmenskultur, Sinnhaftigkeit der Arbeit, Umweltbewusstsein und gesellschaftliche Verantwortung. Gerade die Generation Z und jüngere Millennials verlangen, dass Arbeitgeber Klimaschutz nicht nur versprechen, sondern täglich praktizieren. Unternehmen, die diesen Wandel frühzeitig erkennen und ihr Arbeitgeberprofil gezielt grün ausrichten, verschaffen sich einen spürbaren Vorteil im zunehmend härteren Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte. Der folgende Beitrag stellt zentrale Maßnahmen vor und zeigt, wie Unternehmen diese wirksam und glaubwürdig umsetzen können.
LifestyleDer erste Eindruck eines Unternehmens entsteht oft lange vor dem ersten Gespräch. Wer ein Firmengebäude betritt, nimmt die Identität und die Werte des Betriebs unbewusst über die Architektur wahr. In den vergangenen Jahrzehnten dominierten vor allem Glas und Stahl das Bild moderner Gewerbegebiete. Diese Fassaden wirken zwar funktional, lassen aber häufig eine individuelle Persönlichkeit vermissen. Genau hier setzt ein aktuelles Umdenken in der Wirtschaft an. Viele Betriebe suchen nach Wegen, Beständigkeit und verlässliche Qualität wieder greifbar zu machen. Naturstein erlebt deshalb im zeitgenössischen Unternehmensbau eine Renaissance. Das Material verbindet zeitlose Ästhetik mit handwerklicher Substanz und signalisiert Stabilität in einem dynamischen Marktumfeld. Materialien mit Charakter und regionaler Verankerung
