Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Dabei haben sie dem Arbeitgeber auch die voraussichtliche Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die Mitteilung muss dem Arbeitgeber grundsätzlich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und zwar nach Möglichkeit in den ersten Arbeitsstunden zugehen. Das bloße Absenden einer entsprechenden Erklärung genügt nicht. Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis darf der Arbeitnehmer mit der Anzeige keineswegs solange warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt (BAG, Urteil vom 31.8.1989, NZA 1990, 433 = DB 1990, 790).

Die Anzeige kann mündlich, telefonisch, schriftlich, aber auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Die Anzeige ist gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben. Dabei reicht es aus, wenn sie gegenüber solchen Personen erfolgt, die zur Entgegennahme derartiger Äußerungen berechtigt sind (Leiter oder Sachbearbeiter der Personalabteilung, ggf. der Dienstvorgesetzte).

Ein schuldhafter Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist – nach einer entsprechenden erfolglosen Abmahnung– geeignet, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 31.8.1989, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 1990, 433 = DB 1990, 790). Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist im Regelfall nicht gerechtfertigt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.1964, BB 1964, 720).

Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer nicht nur verpflichtet ist, die Ersterkrankung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht betrifft auch den Fall, dass eine Erkrankung über die voraussichtliche Dauer hinaus anhält. Die schuldhafte Verletzung dieser Meldepflicht stellt ebenfalls einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar.

Angestellte in verantwortlicher Stellung können sich nicht auf die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und ggf. Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschränken, sondern müssen sich auch darum kümmern, was ohne ihre Anwesenheit geschehen soll. Eine Verletzung dieser Pflicht kann – regelmäßig nach einer erfolglosen Abmahnung – eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Literatur: Berenz, Anzeige- und Nachweispflichten bei Erkrankung im Ausland, DB 1995, 1462 f; Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 80 ff; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 498 ff; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 336; Lepke, Kündigung bei Krankheit , Kapitel D I, S. 193 ff; Lepke, Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei Krankheit als Kündigungsgrund, NZA 1995, 1084, 1085; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 313, 317 ff; Preis/Stahlhacke/ Vossen, Rdnr. 704

Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit

VSRW-Verlag

Teilen:
Weitere Artikel
Levis Entrümpelung: Wenn eine Wohnung leer werden muss und Werte erhalten bleiben sollen
Business
Levis Entrümpelung: Wenn eine Wohnung leer werden muss und Werte erhalten bleiben sollen

Eine Wohnungsauflösung ist selten eine Angelegenheit, die sich nebenbei erledigen lässt. Oft stehen hinter ihr ein Umzug, ein Todesfall oder die Entscheidung, eine Immobilie zu verkaufen. Dann müssen innerhalb kurzer Zeit Möbel ausgeräumt, persönliche Gegenstände gesichtet und mitunter Jahrzehnte an Hausrat sortiert werden. Gerade in München kommt eine ganz praktische Schwierigkeit hinzu: Wie lässt sich eine komplette Wohnung räumen, wenn der nächste Parkplatz weit entfernt ist und das Treppenhaus kaum Platz für sperrige Möbel bietet? Levis Entrümpelung hat sich auf solche Aufgaben spezialisiert. Das Unternehmen übernimmt Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen im Großraum München und in Oberbayern und verbindet die Räumungsarbeiten mit der Bewertung und Verwertung gebrauchter Gegenstände. Ein regionales Unternehmen mit Erfahrung in der Wohnungsauflösung Hinter Levis Entrümpelung steht Marko Levis Lukacevic, der das Unternehmen gemeinsam mit seinem Team führt. Seit mehr als zehn Jahren ist der Betrieb nach eigenen Angaben in der Region tätig. Penzberg ist der Hauptsitz, hinzu kommt eine Niederlassung in der Münchner Maxvorstadt. Von dort aus betreut das Unternehmen Privatkunden, Hausverwaltungen, Immobilienbesitzer und gewerbliche Auftraggeber. Auch Erbengemeinschaften und Nachlassverwalter gehören zum Kundenkreis.

6 Min. LesezeitLesen
Scheidung und Trennung als Unternehmer: Was Selbstständige und Firmeninhaber beachten sollten
Business
Scheidung und Trennung als Unternehmer: Was Selbstständige und Firmeninhaber beachten sollten

Wenn eine Ehe oder Partnerschaft endet, denken die meisten zuerst an das Sorgerecht für die Kinder, die Wohnung oder die Aufteilung des Hausrats. Wer ein Unternehmen führt oder selbstständig tätig ist, muss jedoch noch eine zweite Ebene bedenken: die eigene Firma. Wie wirkt sich die Trennung auf den Betrieb aus, welche Rolle spielt der Unternehmenswert bei der Vermögensauseinandersetzung, und wie lässt sich der Geschäftsbetrieb stabil halten? Diese Fragen sind für Unternehmer, Selbstständige und Gesellschafter keine Randnotiz, sondern entscheiden im Ernstfall über die wirtschaftliche Zukunft des Betriebs. Warum eine Trennung für Unternehmer mehr als eine private Angelegenheit ist Bei Angestellten lässt sich das Einkommen vergleichsweise klar beziffern. Bei Selbstständigen und Firmeninhabern sind private und betriebliche Finanzen dagegen oft eng verflochten: Einzelunternehmen, Gesellschaftsbeteiligungen, betrieblich genutzte Immobilien, Darlehen und private Entnahmen können für die rechtliche Einordnung im Trennungsfall relevant werden. Hinzu kommt, dass der Wert eines Unternehmens selten auf den ersten Blick erkennbar ist Bilanzen, stille Reserven und Verbindlichkeiten müssen einzeln betrachtet werden.

6 Min. LesezeitLesen
AdoPlan aus Laufach: Wie Bauprojekte durch abgestimmte Planung und Steuerung planbarer werden
Startup
AdoPlan aus Laufach: Wie Bauprojekte durch abgestimmte Planung und Steuerung planbarer werden

Ob Neubau, Umbau oder Innenausbau: Bauvorhaben scheitern selten an einer einzelnen Fachleistung. Häufiger entstehen Verzögerungen und Mehrkosten an den Übergängen etwa wenn Entwurf und Ausführungsplanung nicht aufeinander abgestimmt sind, wenn Terminpläne nicht mit der Kostenkontrolle zusammenlaufen oder wenn unklar bleibt, wer in welcher Projektphase welche Verantwortung trägt. Für private Bauherren, Unternehmen und öffentliche Auftraggeber stellt sich deshalb zunehmend die Frage, ob Planung, Steuerung und Umsetzung aus einem koordinierten Ansatz kommen sollten. Dieses Firmenporträt ordnet ein, wie die AdoPlan GmbH aus Laufach diesen Ansatz strukturiert und welche Kriterien Auftraggeber bei der Auswahl eines Planungspartners ohnehin klären sollten. Wenn Bauprojekte an Schnittstellen kompliziert werden

5 Min. LesezeitLesen
Zur Startseite