Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Dabei haben sie dem Arbeitgeber auch die voraussichtliche Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die Mitteilung muss dem Arbeitgeber grundsätzlich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und zwar nach Möglichkeit in den ersten Arbeitsstunden zugehen. Das bloße Absenden einer entsprechenden Erklärung genügt nicht. Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis darf der Arbeitnehmer mit der Anzeige keineswegs solange warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt (BAG, Urteil vom 31.8.1989, NZA 1990, 433 = DB 1990, 790).

Die Anzeige kann mündlich, telefonisch, schriftlich, aber auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Die Anzeige ist gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben. Dabei reicht es aus, wenn sie gegenüber solchen Personen erfolgt, die zur Entgegennahme derartiger Äußerungen berechtigt sind (Leiter oder Sachbearbeiter der Personalabteilung, ggf. der Dienstvorgesetzte).

Ein schuldhafter Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist – nach einer entsprechenden erfolglosen Abmahnung– geeignet, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 31.8.1989, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 1990, 433 = DB 1990, 790). Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist im Regelfall nicht gerechtfertigt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.1964, BB 1964, 720).

Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer nicht nur verpflichtet ist, die Ersterkrankung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht betrifft auch den Fall, dass eine Erkrankung über die voraussichtliche Dauer hinaus anhält. Die schuldhafte Verletzung dieser Meldepflicht stellt ebenfalls einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar.

Angestellte in verantwortlicher Stellung können sich nicht auf die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und ggf. Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschränken, sondern müssen sich auch darum kümmern, was ohne ihre Anwesenheit geschehen soll. Eine Verletzung dieser Pflicht kann – regelmäßig nach einer erfolglosen Abmahnung – eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Literatur: Berenz, Anzeige- und Nachweispflichten bei Erkrankung im Ausland, DB 1995, 1462 f; Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 80 ff; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 498 ff; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 336; Lepke, Kündigung bei Krankheit , Kapitel D I, S. 193 ff; Lepke, Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei Krankheit als Kündigungsgrund, NZA 1995, 1084, 1085; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 313, 317 ff; Preis/Stahlhacke/ Vossen, Rdnr. 704

Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit

VSRW-Verlag

Teilen:
Weitere Artikel
Warum ein guter Passwort-Manager für Unternehmen unverzichtbar ist
Business
Warum ein guter Passwort-Manager für Unternehmen unverzichtbar ist

Passwörter als unterschätztes Sicherheitsrisiko Digitale Konten und Anwendungen sind aus dem Unternehmensalltag nicht mehr wegzudenken. E-Mail-Postfächer, Cloud-Dienste, Onlineshops, Banking-Systeme und interne Plattformen erfordern meist eigene Zugangsdaten. Mit der wachsenden Zahl an Accounts steigt jedoch auch die Gefahr, dass Passwörter mehrfach verwendet, zu einfach gewählt oder unsicher abgelegt werden. Gerade für Unternehmen kann daraus ein erhebliches Sicherheitsrisiko entstehen. Wird ein Zugang kompromittiert, können nicht nur einzelne Konten betroffen sein. Unter Umständen erhalten Angreifer Zugriff auf sensible Unternehmensdaten, Kundendaten oder interne Systeme. Ein durchdachtes Passwort-Management sollte deshalb ein fester Bestandteil der IT-Sicherheitsstrategie sein.

3 Min. LesezeitLesen
Vertragsmanagement digitalisieren: Warum Unternehmen ihre Verträge neu denken sollten
Business
Vertragsmanagement digitalisieren: Warum Unternehmen ihre Verträge neu denken sollten

Verträge gehören zum Fundament jedes Unternehmens. Sie regeln Geschäftsbeziehungen mit Kunden und Lieferanten, definieren Zahlungsbedingungen, Laufzeiten und Verantwortlichkeiten und können im Streitfall entscheidend sein. Trotzdem werden Verträge in vielen Unternehmen noch immer über verschiedene Ordner, E-Mail-Postfächer, Netzlaufwerke oder Tabellen verwaltet. Mit zunehmender Vertragsmenge wird dieses Vorgehen unübersichtlich und kann unnötige Risiken verursachen. Vom Dokumentenarchiv zum aktiven Vertragsmanagement Nach der Unterzeichnung beginnt für Unternehmen die laufende Vertragsverwaltung. Dazu gehören die Überwachung von Fristen, die Kontrolle vereinbarter Leistungen und die rechtzeitige Prüfung von Verlängerungen. Gerade automatische Vertragsverlängerungen können zum Problem werden, wenn Kündigungsfristen nicht rechtzeitig beachtet werden.

4 Min. LesezeitLesen
Interview mit REFINUM: Worauf es bei Stein-, Terrassen- und Parkettpflege ankommt
Expertentalk
Interview mit REFINUM: Worauf es bei Stein-, Terrassen- und Parkettpflege ankommt

Ob Terrasse, Eingangsbereich oder Parkett im Büro: Oberflächen prägen den ersten Eindruck eines Hauses oder Unternehmens und werden im Alltag stärker beansprucht, als viele Eigentümer annehmen. Verschmutzungen, Bewuchs oder Kratzer lassen sich dabei nicht mit ein und derselben Methode behandeln was im schlechtesten Fall mehr schadet als nützt. Im Interview ordnet REFINUM, ein Betrieb für Oberflächenaufbereitung aus der Region München, ein, welche Fragen vor einer professionellen Aufbereitung geklärt werden sollten, worin sich Innen- und Außenflächen unterscheiden und wo die Grenzen pauschaler Reinigungsversprechen liegen. Material und Verschmutzung zusammen denken business-on.de: Warum lassen sich Naturstein, Terrazzo, fugenlose Flächen und Holz nicht mit derselben Methode reinigen?

6 Min. LesezeitLesen
Zur Startseite