Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Dabei haben sie dem Arbeitgeber auch die voraussichtliche Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die Mitteilung muss dem Arbeitgeber grundsätzlich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und zwar nach Möglichkeit in den ersten Arbeitsstunden zugehen. Das bloße Absenden einer entsprechenden Erklärung genügt nicht. Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis darf der Arbeitnehmer mit der Anzeige keineswegs solange warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt (BAG, Urteil vom 31.8.1989, NZA 1990, 433 = DB 1990, 790).
Die Anzeige kann mündlich, telefonisch, schriftlich, aber auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Die Anzeige ist gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben. Dabei reicht es aus, wenn sie gegenüber solchen Personen erfolgt, die zur Entgegennahme derartiger Äußerungen berechtigt sind (Leiter oder Sachbearbeiter der Personalabteilung, ggf. der Dienstvorgesetzte).
Ein schuldhafter Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist – nach einer entsprechenden erfolglosen Abmahnung– geeignet, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 31.8.1989, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 1990, 433 = DB 1990, 790). Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist im Regelfall nicht gerechtfertigt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.1964, BB 1964, 720).
Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer nicht nur verpflichtet ist, die Ersterkrankung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht betrifft auch den Fall, dass eine Erkrankung über die voraussichtliche Dauer hinaus anhält. Die schuldhafte Verletzung dieser Meldepflicht stellt ebenfalls einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar.
Angestellte in verantwortlicher Stellung können sich nicht auf die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und ggf. Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschränken, sondern müssen sich auch darum kümmern, was ohne ihre Anwesenheit geschehen soll. Eine Verletzung dieser Pflicht kann – regelmäßig nach einer erfolglosen Abmahnung – eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Literatur: Berenz, Anzeige- und Nachweispflichten bei Erkrankung im Ausland, DB 1995, 1462 f; Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 80 ff; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 498 ff; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 336; Lepke, Kündigung bei Krankheit , Kapitel D I, S. 193 ff; Lepke, Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei Krankheit als Kündigungsgrund, NZA 1995, 1084, 1085; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 313, 317 ff; Preis/Stahlhacke/ Vossen, Rdnr. 704
Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit
VSRW-Verlag
VerbraucherDer moderne Arbeitsalltag findet für viele Menschen fast nur noch im Sitzen statt. Stundenlanges Arbeiten am Bildschirm und eine starre Haltung prägen den Tag im Büro oder im Homeoffice. Diese mangelnde Bewegung bleibt selten ohne Folgen. Früher oder später reagiert der Körper mit Verspannungen oder Schmerzen. Für Unternehmen ist das eine ernste Herausforderung, denn kranke Mitarbeiter bedeuten immer auch wirtschaftliche Einbußen und Störungen im Betriebsablauf. Ein gut durchdachtes Gesundheitsmanagement im Betrieb ist deshalb kein Luxus, sondern eine sinnvolle Investition. Es hilft dabei, die Leistungsfähigkeit im Team langfristig zu erhalten und teure Ausfallzeiten spürbar zu senken.
ArbeitslebenDie Anforderungen an den modernen Arbeitsplatz haben sich gewandelt. Lange Zeit galt das Büro primär als funktionale Betriebsstätte ein Ort, an dem Schreibtische und Computer für die tägliche Aufgabenerledigung bereitstanden. Durch die Etablierung flexibler Arbeitsmodelle und des Homeoffice hat der physische Raum jedoch eine andere Bedeutung erhalten. Er ist heute mehr als eine reine Produktionsstätte. Das Büro entwickelt sich zu einem zentralen Begegnungsort, der Identifikation stiften und die Zusammenarbeit im Team fördern soll. In Zeiten des Fachkräftemangels stehen Unternehmen vor der Herausforderung, qualifizierte Mitarbeiter nicht nur zu gewinnen, sondern auch langfristig an sich zu binden. Hierbei spielt die physische Umgebung eine wichtige Rolle. Ein durchdacht gestaltetes Büro transportiert die Werte eines Betriebes und macht die eigene Kultur greifbar. Wer Arbeitswelten schafft, die Wohlbefinden und Wertschätzung vermitteln, legt ein solides Fundament für eine loyale Belegschaft. Qualität, die man spürt – Materialien als Ausdruck von Wertschätzung
HandelDie Welt der Dienstleistungen verändert sich spürbar. Lange Zeit ging es in der Wirtschaft vor allem um Schnelligkeit, standardisierte Prozesse und sinkende Kosten. Effizienz war für viele Betriebe das oberste Ziel. Doch dieser Fokus verschiebt sich. In einer Zeit, in der viele Angebote digitalisiert und dadurch austauschbar sind, suchen Menschen wieder nach persönlicher Nähe und maßgeschneiderten Lösungen. Reine Standardprogramme reichen oft nicht mehr aus. Gefragt sind Dienstleister, die aufmerksam zuhören und flexibel auf die persönlichen Bedürfnisse eingehen. Die emotionale Begleitung wird zu einem zentralen Faktor bei der Entscheidung für einen Anbieter.
