Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Dabei haben sie dem Arbeitgeber auch die voraussichtliche Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die Mitteilung muss dem Arbeitgeber grundsätzlich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und zwar nach Möglichkeit in den ersten Arbeitsstunden zugehen. Das bloße Absenden einer entsprechenden Erklärung genügt nicht. Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis darf der Arbeitnehmer mit der Anzeige keineswegs solange warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt (BAG, Urteil vom 31.8.1989, NZA 1990, 433 = DB 1990, 790).
Die Anzeige kann mündlich, telefonisch, schriftlich, aber auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Die Anzeige ist gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben. Dabei reicht es aus, wenn sie gegenüber solchen Personen erfolgt, die zur Entgegennahme derartiger Äußerungen berechtigt sind (Leiter oder Sachbearbeiter der Personalabteilung, ggf. der Dienstvorgesetzte).
Ein schuldhafter Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist – nach einer entsprechenden erfolglosen Abmahnung– geeignet, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 31.8.1989, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 1990, 433 = DB 1990, 790). Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist im Regelfall nicht gerechtfertigt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.1964, BB 1964, 720).
Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer nicht nur verpflichtet ist, die Ersterkrankung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht betrifft auch den Fall, dass eine Erkrankung über die voraussichtliche Dauer hinaus anhält. Die schuldhafte Verletzung dieser Meldepflicht stellt ebenfalls einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar.
Angestellte in verantwortlicher Stellung können sich nicht auf die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und ggf. Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschränken, sondern müssen sich auch darum kümmern, was ohne ihre Anwesenheit geschehen soll. Eine Verletzung dieser Pflicht kann – regelmäßig nach einer erfolglosen Abmahnung – eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Literatur: Berenz, Anzeige- und Nachweispflichten bei Erkrankung im Ausland, DB 1995, 1462 f; Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 80 ff; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 498 ff; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 336; Lepke, Kündigung bei Krankheit , Kapitel D I, S. 193 ff; Lepke, Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei Krankheit als Kündigungsgrund, NZA 1995, 1084, 1085; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 313, 317 ff; Preis/Stahlhacke/ Vossen, Rdnr. 704
Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit
VSRW-Verlag
VerbraucherFirmenfahrzeuge sind im Alltag ständig unterwegs: zum Kunden, zur Baustelle, zum Termin oder für Lieferungen. Umso ärgerlicher wird es, wenn ein Unfall passiert, ein Leasingwagen zurückgegeben werden soll oder plötzlich der aktuelle Fahrzeugwert gefragt ist. Dann braucht es klare Zahlen statt grober Einschätzungen. Ein professionelles Kfz-Gutachten zeigt, wie groß der Schaden ist, welchen Wert das Fahrzeug noch hat und welche nächsten Schritte sinnvoll sind. Für Unternehmen bedeutet das mehr Übersicht und weniger Unsicherheit. In welchen Situationen wird ein Kfz-Gutachten benötigt? Ein Kfz-Gutachten wird häufig mit einem Verkehrsunfall verbunden, doch im Unternehmensalltag gibt es zahlreiche weitere Einsatzbereiche. Nach einem unverschuldeten Schaden bildet es die Grundlage für die Regulierung durch die Versicherung und dokumentiert unter anderem Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und eine mögliche Wertminderung. Auch bei selbst verschuldeten Schäden kann eine fachliche Bewertung sinnvoll sein, etwa zur internen Entscheidungsfindung. Ein zuverlässiger Unfallgutachter in Bindlach kann hier der richtige Ansprechpartner sein.
VerbraucherViele kleine Unternehmen erweitern ihren Fuhrpark schrittweise: Erst kommt ein Firmenwagen hinzu, später ein Transporter, dann ein weiteres Fahrzeug für Service oder Außendienst. Was praktisch beginnt, kann mit der Zeit unübersichtlich werden. Unterschiedliche Marken, Modelle, Wartungsintervalle und Bedienkonzepte erschweren Planung, Kostenkontrolle und Fahrerwechsel. Eine klare Markenstrategie kann helfen, den Fuhrpark strukturierter aufzustellen, ohne die nötige Flexibilität zu verlieren. In diesem Beitrag geht es darum, wann eine feste Automarke für kleine Betriebe sinnvoll sein kann. Warum gemischte Fuhrparks schnell Aufwand erzeugen
BusinessGewerbliche Mobilität wirkt oft selbstverständlich, bis ein Firmenfahrzeug plötzlich ausfällt. Für kleine Betriebe kann schon eine Panne reichen, damit Termine wackeln, Mitarbeitende umplanen müssen und Kunden auf Rückmeldung warten. Entscheidend ist dann nicht nur schnelle Hilfe auf der Straße, sondern eine klare interne Notfallkette. In diesem Beitrag geht es darum, wie kleine Unternehmen Fahrzeugausfälle organisatorisch vorbereiten und im Ernstfall handlungsfähig bleiben. Warum ein Fahrzeugausfall kleine Betriebe besonders trifft Ein Firmenfahrzeug ist in kleinen Betrieben oft direkt mit Umsatz verbunden. Der Transporter bringt Werkzeug zur Baustelle, der Servicewagen fährt zum Kunden, das Lieferfahrzeug hält vereinbarte Zeitfenster ein. Fällt dieses Fahrzeug aus, entsteht nicht nur ein technisches Problem. Es fehlen Arbeitsmittel, Personal wird blockiert und die Tagesplanung muss kurzfristig neu sortiert werden.
