Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Dabei haben sie dem Arbeitgeber auch die voraussichtliche Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die Mitteilung muss dem Arbeitgeber grundsätzlich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und zwar nach Möglichkeit in den ersten Arbeitsstunden zugehen. Das bloße Absenden einer entsprechenden Erklärung genügt nicht. Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis darf der Arbeitnehmer mit der Anzeige keineswegs solange warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt (BAG, Urteil vom 31.8.1989, NZA 1990, 433 = DB 1990, 790).
Die Anzeige kann mündlich, telefonisch, schriftlich, aber auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Die Anzeige ist gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben. Dabei reicht es aus, wenn sie gegenüber solchen Personen erfolgt, die zur Entgegennahme derartiger Äußerungen berechtigt sind (Leiter oder Sachbearbeiter der Personalabteilung, ggf. der Dienstvorgesetzte).
Ein schuldhafter Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist – nach einer entsprechenden erfolglosen Abmahnung– geeignet, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 31.8.1989, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 1990, 433 = DB 1990, 790). Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist im Regelfall nicht gerechtfertigt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.1964, BB 1964, 720).
Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer nicht nur verpflichtet ist, die Ersterkrankung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht betrifft auch den Fall, dass eine Erkrankung über die voraussichtliche Dauer hinaus anhält. Die schuldhafte Verletzung dieser Meldepflicht stellt ebenfalls einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar.
Angestellte in verantwortlicher Stellung können sich nicht auf die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und ggf. Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschränken, sondern müssen sich auch darum kümmern, was ohne ihre Anwesenheit geschehen soll. Eine Verletzung dieser Pflicht kann – regelmäßig nach einer erfolglosen Abmahnung – eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Literatur: Berenz, Anzeige- und Nachweispflichten bei Erkrankung im Ausland, DB 1995, 1462 f; Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 80 ff; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 498 ff; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 336; Lepke, Kündigung bei Krankheit , Kapitel D I, S. 193 ff; Lepke, Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei Krankheit als Kündigungsgrund, NZA 1995, 1084, 1085; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 313, 317 ff; Preis/Stahlhacke/ Vossen, Rdnr. 704
Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit
VSRW-Verlag
ExpertentalkDer Berufsalltag von Unternehmern und Führungskräften ist oft von dicht getakteten Terminen, langen Meetings und Geschäftsreisen geprägt. In diesem arbeitsintensiven Umfeld rücken Pausen, eine ausgewogene Ernährung und ausreichende körperliche Bewegung schnell in den Hintergrund. Auf Dauer bleibt dieser Lebensstil selten ohne gesundheitliche Folgen. Körperliche Fitness ist dabei weit mehr als eine reine Privatsache. Sie bildet das wesentliche Fundament für anhaltende Leistungsfähigkeit und damit auch für den langfristigen beruflichen Erfolg. Wenn der eigene Körper vernachlässigt wird, folgen oft spürbare Einbußen in der Produktivität. An diesem Punkt setzt die moderne Präventionsmedizin an. Dr. med. Joachim Haas, Facharzt für Innere Medizin mit einer Praxis in Amorbach, kennt die spezifischen medizinischen Herausforderungen des modernen Managements aus seiner täglichen Arbeit.
BusinessDer beste Programmierer im Team, der sich über Jahre hinweg durch seine fachliche Exzellenz und sein tiefes technisches Verständnis ausgezeichnet hat, wird zum Teamleiter befördert – obwohl diese Position ganz andere Kompetenzen erfordert. Ebenso übernimmt die erfahrenste Ingenieurin fast selbstverständlich die Abteilungsleitung, weil sie technisch herausragend ist, obwohl auch diese Rolle vor allem andere Fähigkeiten verlangt. In deutschen Unternehmen wiederholt sich dieses Muster täglich – und ebenso regelmäßig scheitert es. Fachkompetenz und Führungskompetenz sind zwei grundlegend verschiedene Disziplinen, die wenig gemeinsam haben. Spezialisten stehen als Führungskräfte vor völlig neuen Aufgaben. Der Rollenwechsel vom Fachexperten zur Führungspersönlichkeit gehört zu den anspruchsvollsten Übergängen in einer beruflichen Laufbahn, weil er völlig neue Fähigkeiten erfordert, die weit über das bisherige Fachwissen hinausgehen. Wenn eine gezielte Vorbereitung auf die neue Rolle ausbleibt, wird gute Führung letztlich dem Zufall überlassen, was spürbare und oft weitreichende Folgen für Teams, Projekte und ganze Organisationen nach sich zieht.
BusinessDie Haarentfernung hat sich von einem klassischen Kosmetikangebot zu einem technologiegetriebenen Segment innerhalb der Ästhetikbranche entwickelt. An die Stelle manuell dominierter, häufig schmerzhafter Methoden wie Waxing oder Epilation treten zunehmend apparative Verfahren wie die Laser-Haarentfernung, die durch hohe Innovationsdynamik und gestiegene Qualitätsstandards geprägt sind. Wettbewerbsvorteile ergeben sich heute vor allem aus Spezialisierung, Beratungsqualität und technologischer Ausstattung, während der Preis als alleiniger Faktor an Bedeutung verliert. Vom Kosmetikservice zum langfristigen Geschäftsmodell
