Knapp 50 QM-Fachleute hatten sich kürzlich bei der SIHK zu Hagen zu einem virtuellen Expertengespräch unter Leitung von Karin Schulze zusammengeschaltet. Im Rahmen der Sitzung des SIHK-FachForums Qualitätsmanagement und des DGQ Regionalkreises Märkische Region stand ein rechtliches Update zu ausgewählten Aspekten des Vertragsrechtes im Mittelpunkt.
Rechtsanwalt Hans Ebke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz aus Lüdenscheid hatte dazu speziell die Themen QSV (Qualitätssicherungsvereinbarungen) und AGB-Recht (Allgem. Geschäftsbe-dingungen), Vertraulichkeitsvereinbarungen im Lichte des neuen Gesetzes zum Schutz von Geschäftgeheimnissen sowie Auswirkungen des geplanten Lieferkettengesetzes auf QS Vereinbarungen vorbereitet.
Den Schwerpunkt bildete das Thema QSV und AGB-Recht. Durch die ständige Ausweitung des Kontrollrahmens nach AGB-Recht durch den BGH (Bundesgerichtshof) gibt es letztendlich auch im unternehmerischen Bereich kaum noch Verträge, die nicht einer AGB-Kontrolle unterliegen. Die Vortragsthemen waren deshalb dadurch miteinander verzahnt, weil solche vertraglichen Vereinbarungen stets durch die „AGB-Brille“ zu sehen sind und bei Formulierungen immer an eine mögliche Nachkontrolle gedacht werden muss. Im unternehmerischen Bereich spielt diesbezüglich insbesondere die Transparenzkontrolle eine wesentliche Rolle. Der Referent zeigte durch Praxisbeispiele, in welch überraschender Weise dieser Kontrollmaßstab relevant werden kann und gab Praxistipps für die Formulierung im Rahmen von QS-Verträgen.
Vertraulichkeitsvereinbarungen sind ein häufiges Instrument, mit dem der Qualitätsmanager arbeiten muss. Durch das neue Geschäftsgeheimnisgesetz hat sich das Konzept dessen, was Geschäftsgeheimnis ist, entgegen aller Beteuerungen drastisch geändert. Der Referent zeigte, dass vertragliche Bemühungen des Qualitätsmanagements wenig fruchten, wenn sie nicht in ein betriebliches Konzept des Geheimnisschutzes eingebunden sind, das als solches Querschnitts- und Geschäftsleitungsaufgabe ist.
Zum geplanten Lieferkettengesetz machte der Referent deutlich, dass das Gesetz zwar primär nur Unternehmen betreffen soll, die der Gesetzgeber für Großunternehmen hält (zunächst mit 3.000 später mit 1.000 Mitarbeitern einschließlich dauerhafter Leiharbeiter). Da das Gesetz unmittelbar nicht nur diese Unternehmen, sondern auch deren direkte Zulieferer betrifft, sind schon dadurch viele Unternehmen unmittelbar vom Gesetz angesprochen. Im Übrigen ergibt sich eine Inanspruchnahme auch kleiner Unternehmen als Reflex, weil alle Unternehmen ausgehend von den im Gesetz direkt angesprochenen Großunternehmen ihre Lieferketten eingehend „scannen“ müssen, um den mit Bußgeld verstärkten Anforderungen des Gesetzes gerecht zu werden. Das entspricht auch durchaus der Absicht des Gesetzgebers. Denn dessen Ziel ist nicht, schlechte Arbeitsbedingungen in großen deutschen Unternehmen zu verhindern, sondern in der weiteren vorgelagerten Vertragskette. Deshalb müssen sich auch kleine Unternehmen mit den Anforderungen des Gesetzes vertraut machen. Zumindest an einem Code of Conduct, der auch die Zuli06eferer im Fokus haben muss, kommt in naher Zukunft wohl kein Unternehmen vorbei.
BewerbungenEin Lebenslauf ohne Foto ist in Deutschland vollständig zulässig. Niemand darf ein Bewerbungsfoto verlangen. Seit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bleibt das Foto freiwillig, die Entscheidung liegt allein beim Bewerber. Die eigentliche Frage lautet also nicht, ob man ein Foto weglassen darf, sondern ob es sinnvoll ist, und das hängt von Branche, Region und Stellenanzeige ab. Weiter unten finden Sie dazu eine Branchen-Matrix, konkrete Layout-Hilfen und eine Entscheidungscheckliste, mit der Sie für Ihre nächste Bewerbung ohne Foto eine klare Wahl treffen können. Was Sie wissen sollten Ein Lebenslauf ohne Bild ist rechtlich vollständig zulässig. Niemand darf ein Foto verlangen.
FirmenportraitWenn ein schwerer Unfall, eine neurologische Erkrankung oder eine chronische Krankheit dauerhaft intensive medizinische Betreuung erfordert, stehen Betroffene und ihre Angehörigen vor einer weitreichenden Entscheidung: stationäre Unterbringung im Pflegeheim oder Versorgung im vertrauten Zuhause. Viele Familien wünschen sich Letzteres – und spezialisierte Dienstleister wie Celius in Neu-Isenburg machen genau das möglich. Das Unternehmen bringt medizinisch anspruchsvolle Intensiv- und Beatmungspflege in die eigenen vier Wände und betreut Erwachsene, Jugendliche und Kinder rund um die Uhr. Für die Unternehmen der Branche bedeutet dieses wachsende Versorgungssegment hohe Anforderungen an Personal, Organisation und Qualifikation – und zugleich ein Marktumfeld mit stabiler, langfristig steigender Nachfrage. Was ist außerklinische Intensivpflege?
Recht & SteuernEine virtuelle Geschäftsadresse lässt sich in Deutschland bereits ab etwa 20 Euro pro Monat mieten. Erweiterte Pakete mit Postscan, Telefonservice und Zugang zu Meetingräumen kosten je nach Dienstleister und Standort deutlich mehr, häufig im dreistelligen Bereich bis rund 300 Euro monatlich. Angeboten werden sie von spezialisierten Anbietern für ein virtuelles Büro, von Coworking-Diensten und von Business-Centern in Großstädten. Der Vorteil liegt in einem repräsentativen, rechtssicheren Firmenauftritt ohne physisches Büro und ohne die private Wohnanschrift im Impressum. Entscheidend ist, ob die Adresse tatsächlich ladungsfähig ist. Genau hier trennen sich seriöse Angebote von riskanten Massenadressen. Die Schlüsselfakten Ein virtuelles Büro mit eigener Geschäftsadresse gibt es ab etwa 20 Euro pro Monat, erweiterte Pakete kosten meist deutlich mehr, bis rund 300 Euro.

