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25. Mai 2021

Die geänderte Arbeitsschutzverordnung nimmt Arbeitgeber in die Pflicht

Diese Beschäftigten gelten als besonders gefährdete Arbeitnehmer

Gemäß § 5 Abs. 2 Corona-ArbSchV müssen alle Arbeitnehmer, bei denen aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, 2 mal pro Kalenderwoche die Möglichkeit haben, einen Corona-Schnelltest zu machen. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem:

  • Beschäftigte, die auf Veranlassung des Arbeitgebers in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind
  • Arbeitnehmer die in Betrieben tätig sind, die körper- bzw. personennahe Dienstleistungen mit unmittelbarem Körperkontakt anbieten (z. B. Friseure oder Physiotherapeuten).
  • Beschäftigte, die während Ihrer täglichen Arbeit Kontakt zu Personen haben, die selbst von der Maskenpflicht ausgenommen sind bzw. keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können (z. B.
  • Arbeitnehmer in Kindertagesstätten oder Pflegeheimen für Menschen mit Behinderung)
  • Arbeitnehmer, die berufsbedingt mit vielen wechselnden Personen in Kontakt treten (z. B. Angestellte im Einzelhandel oder Postboten bzw. Paketzusteller)

Hinweis: Die Kosten für sämtliche Corona-Schnelltests, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anbieten muss, trägt in vollem Umfang der jeweilige Betrieb. Da es sich um Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes handelt. Nachweise über die Anschaffung von Tests nach § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Corona-ArbSchV sowie Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Belegschaft sind vom Arbeitgeber mindestens vier Wochen aufzubewahren (§ 5 Abs. 3 Corona-ArbSchV).

Weitere Inhalte der geänderten Arbeitsschutzverordnung

Allgemeine Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten im Betrieb

Werden Räume gleichzeitig von mehreren Personen genutzt, beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfläche pro Person 10 Quadratmeter. Bei Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern, ist die Belegschaft in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Zusätzlich soll zeitversetztes Arbeiten möglich gemacht werden, sofern dies die betrieblichen Gegebenheiten zulassen.

Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes

Können die vorgeschriebenen Mindestflächen und -Abstände im Unternehmen nicht eingehalten werden, so gilt die Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes für alle anwesenden Personen.

Hinweis: Kommt eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass ein herkömmlicher Mund-Nasen-Schutz aufgrund der Lage vor Ort nicht ausreicht, greifen spezielle Vorgaben für Atemschutzmasken. Diese sind in der Verordnung gelistet. Dazu zählen unter anderem FFP2-Masken oder vergleichbare Modelle.

Pflicht für betriebliche Hygienekonzepte

Der Arbeitgeber ist gemäß der geänderten Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, ein Hygienekonzept bereitzustellen. Dieses muss erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz innerhalb des Betriebes sowie deren Umsetzung beinhalten. Das Konzept muss allen Arbeitnehmern zugänglich sein.

Diese Arten von Laientests gibt es für die Schnelltestung:

Spucktest

Zu den Corona-Schnelltests, die Laien ohne Hilfe von medizinischem Personal anwenden können, zählen nasale Antigen-Schnelltests und Spucktests. Letzterer ist besonders einfach in der Handhabung, denn es wird lediglich eine Speichelprobe benötigt, die in ein dafür vorgesehenes spezielles Behältnis gespuckt wird. Eine bestimmte Menge des Speichels wird dann mit einer speziellen Testflüssigkeit vermengt und in eine Testkassette getropft.

Nasaler Antigen-Schnelltest

Für diese Variante des Corona-Schnelltests wird ein Abstrich aus dem vorderen Nasenbereich benötigt. Dafür muss der Nutzer des Tests den Tupfer mehrere Male an der vorderen Nasenschleimhaut entlangreiben. Für kurze Zeit wird der Tupfer anschließend in eine spezielle Flüssigkeit getaucht. Durch Umrühren muss dann dafür gesorgt werden, dass sich das Probenmaterial löst. Zuletzt werden dann wie beim Spucktests einige Tropfen der Lösung auf eine Testkassette getropft.

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