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Steuertipps

Keine Grunderwerbsteuer bei Scheidung

Vereinbaren Ehegatten oder eingetragene gleichgeschlechtliche Personen einer Lebenspartnerschaft zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung oder Aufhebung Auseinandersetzungsder Partnerschaft einen Eigentümerwechsel bei einer Immobilie, fällt in diesem Zusammenhang keine Grunderwerbsteuer an, wenn eine Immobilie übergeht.

Das gilt nach dem Urteil des BFH vom 23.3.2011 (Az. II R 33/09) auch dann, wenn die Ex-Partner vorerst Miteigentümer des weiterhin von einem Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind genutzten Wohnhauses bleiben. Erhält dieser nutzende Ehegatte ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten, ist ein nach der Scheidung aufgrund des Ankaufsrechts erfolgter Erwerb ebenfalls noch steuerfrei. Diese Geltendmachung einer Kaufoption nach der Scheidung ist noch dem begünstigten Erwerb vom früheren Ehegatten beziehungsweise der scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung zuzurechnen.

Steuerfrei sind in sachlicher Hinsicht alle Erwerbe aus Anlass der Ehescheidung. Begünstigt ist demnach jede Vermögensauseinandersetzung, die ihre Ursache in der Scheidung hat und erstreckt sich auf die Regelung sämtlicher vermögensrechtlicher Beziehungen der geschiedenen Ehegatten (eingetragenen Lebenspartner). Dazu gehört auch die Auseinandersetzung über Vermögensgegenstände, die beiden Partnern jeweils zu Bruchteilen gemeinsam gehören.

Eine zeitliche Beschränkung sieht das Grunderwerbsteuergesetz für eine solche Vermögensauseinandersetzung nicht vor. Allerdings kann nach Ansicht des BFH ein langer Zeitraum zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung darauf hindeuten, dass keine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung mehr vorliegt, sondern bereits ein steuerpflichtiger, üblicher Verkauf wie unter Dritten. Scheidung: das sagt das Gesetz.

Eine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung ist hinsichtlich des gemeinsamen Grundstücks nicht bereits mit dem Abschluss der Vereinbarungen der (geschiedenen) Ehegatten im Auseinandersetzungsder vertrag beendet. Dies gilt selbst dann, wenn damit die maßgeblichen Bestimmungen für den Erwerb des Miteigentumsanteils und die weitere Nutzung des Grundstücks durch den ankaufsberechtigten Ehegatten schon im Einzelnen festgelegt werden. Allein mit der wirksamen Begründung eines Ankaufsrechts und der umfassenden Regelung der weiter bestehenden Eigentümergemeinschaft ist noch keine Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich des Wohnhauses erfolgt. Diese endet insoweit erst mit dem tatsächlichen Ausüben des Ankaufsrechts oder wenn feststeht, dass es nicht mehr dazu kommen wird.

Die Steuerbefreiung gilt auch nicht für den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten, also etwa von dessen Erbe(n), selbst wenn die Grundstücksübertragung im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgt.

 

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