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31. Januar 2020

Der Brexit und seine Auswirkungen auf den Online-Handel

Welche unmittelbaren Folgen hat der Austritt für den Onlinehandel?

Vor dem Hintergrund der Größe und der wirtschaftlichen Bedeutung des britischen E-Commerce Markts ist diese Entwicklung gerade für Online-Händlerinnen und Händler zunächst beruhigend. Denn der gesamte rechtliche Rahmen der EU für den elektronischen Geschäftsverkehr gilt für UK in der Übergangsperiode fort. Insbesondere bleibt das Land bis Ende 2020 Teil des Binnenmarkts und der Zollunion. Für den Onlinehandel bedeutet dies vor allem, dass etwaige Formalitäten bei der Wareneinfuhr- und Ausfuhr, die höhere Versandkosten für die Endkunden haben können, an dieser Stelle unterbleiben. Längere Lieferzeiten aufgrund von Zollkontrollen sowie zusätzliche Steuer (z.B. die Einfuhrumsatzsteuer) oder Zolltarifen werden ebenfalls vermieden.

Entscheidend ist die Regelung der künftigen Beziehungen

Das Austrittsabkommen selbst ermöglicht lediglich die genannte Übergangsperiode, es enthält aber keine umfassenden Regelungen zu den künftigen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien im Bereich des E-Commerce. Laut der politischen Erklärung über die künftigen Beziehungen, eines rechtlich unverbindlichen Dokuments, das gemeinsam mit dem Austrittsabkommen ausverhandelt wurde, werden sich beide Seiten unmittelbar nach Brexit bemühen, ein (gesondertes) Abkommen über die künftigen Beziehungen abzuschließen.

Wann und in welcher Form dieses gesonderte Abkommen geschlossen wird, bleibt aktuell allerdings ungewiss. Insofern bleibt auch ein potentielles Risiko eines ungeregelten Brexit nach Ende der Übergangsperiode. Wenn auch dieses nunmehr geringer sein dürfte, ergäben sich bei solch einem Szenario insgesamt negative Folgen für den europäischen E-Commerce.

Zölle und Einfuhrumsatzsteuer

Folge eines letztlich ungeregelten Brexit könnte die Wiedereinführung von Zöllen sein. Kunden deutscher Händler, die in Großbritannien wohnen, müssten für ihre Einkäufe aus Deutschland Zölle und Einfuhrsteuern zahlen. Damit wären grenzüberschreitende Einkäufe für Kunden aus UK viel teurer und somit viel unattraktiver. Dies gilt auch umgekehrt. Für Händler auf beiden Seiten wird somit der Handel mit Kunden aus dem jeweils anderen Zielmarkt erschwert. Zusätzliche Kosten, Bürokratien und Unsicherheiten werden unter Umständen nicht alle Händler auf sich nehmen wollen.

Hohe Exportkosten

Insbesondere klein- und mittelständische Händler könnten es im Falle eines fehlenden Abkommens schwer haben, die Kosten für den Export zu tragen, denn anders als Großunternehmen wird es ihnen nicht so leicht fallen, strategische Partnerschaften aufzubauen und Vertriebskooperationen einzugehen.

Probleme für den Datenschutz

Auch hinsichtlich der für den Datenschutz relevanten Vorschriften wäre UK nach der Übergangsperiode zunähst ein Drittstaat. Hier ist jedoch davon auszugehen, dass die Problematik mittels eines sog. Angemessenheitsbeschlusses der EU Kommission hinsichtlich Großbritannien gelöst werden kann, wodurch die Datenübermittlung ohne rechtliche Risiken stattfinden würde. Unklar ist allerdings, wann ein solcher Beschluss oder ggf. gesondertes Datenschutzabkommen tatsächlich erzielt wird.

Mittelfristige Auswirkung auf die Gesetzeslage

Die für den Online-Shop relevanten Rechtsgebiete sind derzeit zu großen Teilen harmonisiert. Dies liegt zum einen an der Umsetzung der sog. E-Commerce Richtlinie (2000/31/EG). Mit der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) wurden erst kürzlich die Verbraucherrechte weitestgehend vereinheitlicht.

Harmonisierung bedeutet immer auch Rechtshoheit des EuGH. Zwar behält der EuGH seine Stellung gegenüber Großbritannien während der Übergangsperiode sowie – für einzelne Rechtsfragen – für einen weiteren Zeitraum. Mittelfristig müssten sich die UK Gerichte aber nicht mehr an EuGH-Urteilen orientieren. Dies kann mit der Zeit zu Divergenzen in der Auslegung bereits harmonisierter Gesetze sowie der zukünftigen Rechtslage führen.

Von einer drastischen Veränderung ist dennoch nicht auszugehen, da UK bislang in den meisten Fällen wenig Gebrauch von Umsetzungsspielräumen von Richtlinien, die relevant für E-Commerce sind, gemacht hat und der Rechtsverfolgungsdruck im E-Commerce im Vergleich zu Deutschland gering ist.

Brexit – Eine Gefahr für die Limited

Viele deutsche Händler haben sich wegen der einfachen Gründungsmodalitäten die Gesellschaftsform einer englischen Limited gegeben. In Großbritannien entfalten diese Unternehmen aber keine Geschäftstätigkeit, sondern dienen nur als Briefkastenfirmen. 1999 hat der EuGH den Weg für diese Ausgestaltung frei gemacht. Begründet wurde die Entscheidung damals mit der Niederlassungsfreiheit. Da es im Falle einer fehlenden bilateralen Regelung nach der Übergangsperiode keine Niederlassungsfreiheit für britische Unternehmen innerhalb der EU mehr gibt, wird diese Rechtsprechung obsolet.

Das bedeutet: Niederlassungen einer britischen Limited können dann nicht mehr ins deutsche Handelsregister eingetragen werden und die Haftung eines Directors einer britischen Limited ist nach den strengen deutschen Vorschriften über die Geschäftsführerhaftung zu beurteilen. Die Rechtsform der englischen Limited wird im Falle eines Brexit für deutsche Unternehmer dann unattraktiv.

In so einem Fall könnte naheliegend sein, die Rechtsform im Wege einer „Verschmelzung“ in eine deutsche GmbH zu ändern.

Was sollten deutsche nun Händler tun?

Händler sollten die weiteren Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien während der Übergangsperiode genau beobachten und diese Zeit nutzen, um den UK Markt für ihren Shop genau zu analysieren. Was verkaufen Sie? Wie sind Ihre Umsätze in UK? Lohnt der Markt sich für Sie, so dass Sie bereit wären, zusätzliche bürokratische Hürden und administrative Kosten auf sich zu nehmen?

Wie könnte es nach dem Austritt weiter gehen?

Wie bereits erwähnt ist im Ergebnis davon auszugehen, dass Großbritannien auch nach dem Austritt aus der Union ein Interesse daran hat, eine starke Handelsbeziehung mit den EU Mitgliedstaaten aufrecht zu erhalten. Insofern ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zum 31.12.2020 noch immer kein ausreichendes Abkommen existiert, das den E-Commerce Bereich umfassend regelt, verhältnismäßig gering. Es bleibt jedoch abzuwarten, in welcher Form und wie umfangreich dieses Abkommen ausfallen wird.

ots

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