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Raucherpausen – Arbeitszeit oder unbezahlte Pause?

Rauchen während der Arbeitszeit? Mitarbeiter, die regelmäßig eine Raucherpause einlegen, erzeugen häufig Missmut beim Arbeitgeber – und auch bei Nichtrauchern im Team. Tatsächlich gilt: Für Raucher gibt es kein grundsätzliches Recht auf eine Raucherpause während der Arbeitszeit. Das führt nicht selten zu Spannungen, da Raucher ungern auf ihre Pausen verzichten, während Nichtraucher sich durch den Zigarettenrauch gestört fühlen. Nichtraucher fühlen sich zudem benachteiligt, da sie durchgehend arbeiten, während Raucher immer wieder kurze Auszeiten nehmen.

Arbeitgeber stehen somit vor der Herausforderung, eine faire Regelung für alle Angestellten zu schaffen. Eine gängige Praxis ist das Ausstempeln während der Raucherpausen, um die Arbeitszeit korrekt zu erfassen. Solche Regelungen sollen das Miteinander am Arbeitsplatz verbessern und die Bedürfnisse aller Mitarbeitenden berücksichtigen.

Die Situation zeigt, dass Raucherpausen ein dauerhafter Konfliktpunkt in vielen Betrieben sind. Daher ist eine klare und gerechte Handhabung dieser Pausen wichtig, um den Betriebsfrieden zu wahren. Alle gesetzlichen Regelungen sowie hilfreiche Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber liefert dieser Artikel.

Sind Raucherpausen am Arbeitsplatz erlaubt?

Arbeitgeber kennen die Situation nur zu gut: Viele Arbeitnehmer legen hin und wieder – oder auch öfter – eine kurze Pause während der Arbeitszeit ein, um gemütlich eine Zigarette zu rauchen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Tatsächlich sind die Regelungen zum Thema Rauchen am Arbeitsplatz auf den ersten Blick nicht ganz eindeutig. Fakt ist, dass solche Pausen nicht als Arbeitszeit angesehen werden. Arbeitgeber sind damit grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Pausen zu vergüten, da sie als Nicht-Arbeit gelten. Das spiegelt sich auch in der Praxis wider: Raucherpausen sind oft eine reine Kulanzleistung des Arbeitgebers und beruhen nicht auf einem Rechtsanspruch.

Ein interessanter Fall zum Thema wurde vor einigen Jahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe verhandelt, wo einer Monteurin, die auf dem Weg zum Raucherbereich verletzt wurde, der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung verweigert wurde. Der Gerichtsentscheid stellte klar, dass das Verlassen des Arbeitsplatzes für eine Raucherpause als private Tätigkeit gesehen wird – und damit außerhalb des Arbeitsunfallschutzes liegt.

Arbeitgeber haben jedoch die Möglichkeit, Raucherpausen zu regulieren und sogar ein Rauchverbot am Arbeitsplatz zu erlassen, solange dies begründet und verhältnismäßig ist. Ein solches Verbot könnte zum Beispiel aus Brandschutzgründen oder zum Schutz der Gesundheit von Nichtrauchern gerechtfertigt sein. Auch Betriebsräte haben ein Mitspracherecht bei der Gestaltung dieser Regelungen, was durch eine Betriebsvereinbarung formalisiert wird.

Ein Rauchverbot muss nicht absolut sein und kann Bereiche ausschließen, wo keine direkten Arbeitsvorgänge stattfinden. Wichtig ist dabei jedoch stets der Schutz der Nichtraucher vor den Gesundheitsrisiken des Passivrauchens gemäß der Verordnung über Arbeitsstätten.

Fallen auch E-Zigaretten unter die Regelung?

Interessanterweise fällt das Dampfen von E-Zigaretten, beispielsweise die Nutzung von nachhaltigeren Prefilled Pod Systemen, nicht unter diese gesetzliche Regelung, da ihr Passivrauch als weniger schädlich betrachtet wird. Trotzdem können Arbeitgeber auch hier Einschränkungen festlegen, falls betriebliche Gründe vorliegen – oder eine nachweisliche Beeinträchtigung der Leistung des Teammitglieds.

Kann der Arbeitgeber Raucherpausen verbieten?

Arbeitgeber sind rechtlich dazu angehalten, die Gesundheit der Nichtraucher zu schützen. Dazu können sie das Rauchen während der Arbeitszeit einschränken oder in Ausnahmefällen sogar ganz verbieten. Trotz dieser Einschränkungen zeigen sich manche Arbeitgeber flexibel und erlauben Raucherpausen, die jedoch in der Regel nachgearbeitet werden müssen. Dadurch verlängert sich für die Raucher der Arbeitstag entsprechend.

In einigen Betrieben finden sich sogar spezielle Raucherräume. Diese Räume sind so gestaltet, dass sie abgeschlossen werden können, um den Rauch vom Rest der Belegschaft fernzuhalten. Hier können Raucher ihrem Bedürfnis nachgehen – ohne die Nichtraucher zu belästigen.

Obwohl ein umfassendes Rauchverbot am Arbeitsplatz in der Regel nicht durchsetzbar ist, weil dies das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung berühren würde, erlaubt das Betriebsverfassungsgesetz also Einschränkungen im Interesse der Gesundheit – solange sie in einem sinnvollen Rahmen umgesetzt werden. Dies gilt unabhängig von der Größe oder Art des Arbeitsplatzes, sei es ein kleines Büro oder eine große Produktionshalle.

Raucherpausen – gehören sie zur Arbeitszeit?

Ein gesundes Arbeitsumfeld ist wichtig: Viele Menschen arbeiten bis ins mittlere Alter hinein und sollten sich frühzeitig mit der Vorbeugung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebs befassen. Daher schützt das Gesetz Arbeitnehmer vor Überarbeitung durch vorgeschriebene Erholungspausen.

Laut Arbeitszeitgesetz müssen Arbeitnehmer, die bis zu neun Stunden täglich arbeiten, mindestens 30 Minuten Pause machen – bei längeren Arbeitszeiten erhöht sich diese Zeit auf 45 Minuten. Während dieser Pausen dürfen Arbeitnehmer selbst entscheiden, wie sie ihre Zeit verbringen, sei es durch eine Raucherpause oder andere Erholungsaktivitäten. In vielen Betrieben herrscht Uneinigkeit darüber, ob Raucherpausen als reguläre Arbeitszeit gelten. Doch es gilt uneingeschränkt, dass die speziell für das Rauchen eingelegten Pausen nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehören.

Unternehmen kommen den Bedürfnissen der Raucher oft entgegen, auch wenn es keine speziellen gesetzlichen Regelungen für Raucherpausen gibt. Dabei verfolgen die Betriebe unterschiedliche Ansätze im Umgang mit Raucherpausen: Einige erlauben Pausen ohne die Notwendigkeit, diese nachzuarbeiten, solange die Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden gewährleistet ist. Das bedeutet, dass alle Angestellten, unabhängig vom Rauchverhalten, ähnliche Privilegien für zusätzliche Pausen erhalten.

Andere Firmen verlangen, dass die durch Rauchen verbrachte Zeit nachgeholt wird, entweder am gleichen Tag oder zu einem späteren Zeitpunkt, entsprechend der jeweiligen Betriebsvereinbarung. In einigen Betrieben müssen Raucher, falls keine spezifischen Pausen erlaubt sind, unter Umständen warten, bis offizielle Pausenzeiten wie die Mittagspause eintreten.

In diesen Fällen sind Raucherpausen erlaubt

Generell können Mitarbeiter eine Raucherpause einlegen, wenn der Arbeitgeber dies aus Kulanz ermöglicht oder wenn eine Betriebsvereinbarung dies explizit erlaubt. Solche Vereinbarungen finden sich häufig in Firmen, wo viele Beschäftigte rauchen oder der Firmenchef selbst Raucher ist. Die Regelungen für Raucherpausen variieren dabei: In den meisten Unternehmen ist es üblich, dass die Mitarbeiter für die Dauer der Pause ausstempeln und die verpasste Zeit nacharbeiten müssen.

Unabhängig von solchen Vereinbarungen steht es Mitarbeitern frei, während unbezahlter Ruhepausen, wie der Mittagspause, zu rauchen, sofern entsprechende Räumlichkeiten wie ein Raucherraum oder ein ausgewiesener Raucherbereich im Hof vorhanden sind. Das Rauchen direkt am Arbeitsplatz, etwa am Schreibtisch oder in den Produktionshallen, ist in der Regel nicht gestattet. Firmen, die ein solches Verhalten tolerieren, riskieren einen Verstoß gegen den gesetzlichen Nichtraucherschutz, der in § 5 der Arbeitsstättenverordnung festgelegt ist. Dieser Schutz ist darauf ausgerichtet, die Nichtraucher am Arbeitsplatz vor den gesundheitlichen Risiken des Passivrauchens zu bewahren.

So können Arbeitgeber das Thema Raucherpause regeln

Die Handhabung von Raucherpausen stellt für Arbeitgeber eine Herausforderung dar, vor allem um Gerechtigkeit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und klare Richtlinien zu bieten. Die Erfahrung vieler Unternehmen zeigt, dass Raucher durchschnittlich 25 Minuten täglich auf Raucherpausen verwenden. Hochgerechnet ergibt das etwa 90 Stunden im Jahr – mehr als zwei zusätzliche Arbeitswochen im Vergleich zu Nichtrauchern, falls diese Pausen nicht innerhalb der regulären Pausenzeiten liegen.

Um mit dieser Situation umzugehen, bieten sich Arbeitgebern verschiedene Möglichkeiten:

  1. Freistellung der Raucherpausen ohne Nacharbeit: Hierbei können Raucher Pausen nehmen, ohne dass sie die Zeit nacharbeiten müssen. Diese Option verlangt jedoch, dass Nichtraucher ebenfalls zusätzliche Pausenzeiten erhalten, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden.
  2. Nacharbeit von Raucherpausen: In diesem Fall müssen Raucher die Zeit, die sie rauchend verbringen, zu einem späteren Zeitpunkt nacharbeiten. Das stellt sicher, dass die Arbeitsleistung über das Jahr hinweg konsistent bleibt.

Ein vollständiges Verbot des Rauchens ist in der Regel keine mögliche Maßnahme, da das Rauchen als Teil der persönlichen Freiheit gilt, die durch das Betriebsverfassungsgesetz und das Grundgesetz geschützt ist. Dennoch kann der Arbeitgeber aus gesundheitlichen oder sicherheitstechnischen Gründen, wie dem Brandschutz, spezifische Bereiche des Arbeitsplatzes für das Rauchen sperren. Diese Maßnahmen sind vor allem dort wichtig, wo mit entzündlichen Materialien gearbeitet wird oder wo der Schutz nichtrauchender Kollegen vor Passivrauch besonders gewährleistet werden muss.

Mehr Pausen für Nichtraucher?

Entscheidet sich ein Arbeitgeber dafür, Raucherpausen während der Arbeitszeit zu erlauben, muss er gleichwertige Pausen für Nichtraucher sicherstellen, wie etwa die Möglichkeit für eine verlängerte Mittagspause oder Zeit für einen kurzen Spaziergang. Das stellt sicher, dass alle Mitarbeiter gleich behandelt werden und trägt zur Zufriedenheit und Produktivität des gesamten Teams am Arbeitsplatz bei.

Wie viele Raucherpausen sind im Rahmen?

Wie viele Raucherpausen als angemessen gelten, variiert stark je nach Unternehmenspolitik. Um zu entscheiden, wie oft Mitarbeiter während der Arbeitszeit rauchen dürfen, können Betriebe verschiedene Ansätze verfolgen:

  1. Flexible Raucherpausen mit Nacharbeit: In manchen Unternehmen gibt es keine feste Obergrenze für die Anzahl der Raucherpausen, solange die dafür verwendete Zeit nachgearbeitet wird. Hier müssen Mitarbeiter in der Regel ausstempeln, um die genaue Abwesenheitsdauer zu dokumentieren.
  2. Feste Zeitfenster für Raucherpausen: Einige Firmen legen im Arbeitsalltag spezifische Zeiten fest, zu denen Raucherpausen erlaubt sind, beispielsweise zwischen 10:00 und 10:30 Uhr sowie zwischen 15:00 und 15:30 Uhr. Diese Regelung hilft, den Arbeitsablauf zu strukturieren und sicherzustellen, dass alle Pausen gleichmäßig verteilt sind.
  3. Vertrauensarbeitszeit ohne Nacharbeit: In Betrieben mit Vertrauensarbeitszeit werden Raucherpausen nicht speziell erfasst und müssen nicht nachgearbeitet werden. Allerdings ist es wichtig, dass die Pausen korrekt in der Arbeitszeiterfassung vermerkt werden, um Arbeitszeitbetrug zu vermeiden. Das Unterlassen der korrekten Erfassung kann zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnungen oder im Extremfall zu einer fristlosen Kündigung führen.

Versicherungsschutz während der Raucherpause

Unabhängig von der gewählten Regelung müssen sich Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, dass Raucherpausen, einschließlich des Weges zum und vom Raucherbereich, nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sind. Das liegt daran, dass das Rauchen als persönliche Angelegenheit gilt und keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat. Unfälle während dieser Pausen fallen daher nicht unter den Schutz der Unfallversicherung.

Welche Sanktionen sind bei unerlaubten Raucherpausen denkbar?

Eine im Unternehmen geltende Einschränkung des Rauchens ist bindend und lässt keinen Spielraum für Ausnahmen. Raucher sind dazu angehalten, sich ausschließlich in den dafür vorgesehenen Pausen ihrem Rauchverhalten zu widmen. Missachtet ein Mitarbeiter diese Vorgabe und raucht während der Arbeitszeit, können Konsequenzen in Form von arbeitsrechtlichen Maßnahmen folgen: Laut dem geltenden Arbeitsrecht können Arbeitgeber zunächst mit einer Abmahnung reagieren. Sollte das Fehlverhalten des Mitarbeiters jedoch fortbestehen, ist sogar eine Kündigung möglich. In besonders gravierenden Fällen von wiederholtem Fehlverhalten kann es sogar zu einer fristlosen Kündigung kommen, wie Gerichtsentscheidungen zeigen.

Übrigens: Einige Unternehmen bieten Arbeitnehmern, die das Rauchen aufgeben möchten und dadurch ihre Gesundheit schützen wollen, im Rahmen ihres betrieblichen Gesundheitsmanagements Unterstützung an. Das kann beispielsweise in Form von Seminaren zur Raucherentwöhnung erfolgen, oder auch durch spezielle Beratungsangebote. Mitarbeiter haben hier beispielsweise auch die Möglichkeit, Beratungen über die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Anspruch zu nehmen. Das hat auch Vorteile für Unternehmen: Weniger rauchende Mitarbeiter bedeutet gleichzeitig auch gesündere Mitarbeiter – und damit weniger Fehlzeiten.

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