In vielen Fällen wird ihnen dafür auch ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. „Das Finanzgericht Köln entschied jetzt, dass der Unternehmer diese Kosten auch bei geringfügiger Beschäftigung, den sogenannten Minijobs, steuerlich geltend machen kann“, informiert Steuerberaterin Andrea Witte von der Augsburger Kanzlei Scheidle & Partner, die Mitglied im bundesweiten Netzwerk HLB Deutschland ist.
In dem vor dem Finanzgericht Köln verhandelten Fall hatte ein Einzelhändler seine Ehefrau für Kuriertätigkeiten auf 400-Euro-Basis angestellt und ihr zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Diesen nutzte sie auch privat. Nach Abzug des geldwerten Vorteils zur privaten Nutzung des Pkw (385 Euro; ein Prozent des KFZ-Bruttolistenpreises), verblieb ein Betrag von 15 Euro zur Auszahlung an die Ehefrau. Der Unternehmer setzte beide Beträge als Betriebsausgabe an.
Das zuständige Finanzamt beanstandete bei einer Betriebsprüfung diese Art der Nutzungsüberlassung jedoch als „fremdunüblich“, das heißt einem fremden Dritten hätte der Einzelhändler ein Fahrzeug kaum zu denselben Bedingungen überlassen. Das Finanzamt erkannte folglich das Arbeitsverhältnis nicht an und erhöhte den steuerpflichtigen Gewinn des Klägers um die Kosten für den Pkw und den Lohn für die Ehefrau (400 Euro). Das Gericht hingegen entschied zu Gunsten des Klägers: Der Arbeitsvertrag sei gültig, und sämtliche entstehende Kosten können als Betriebsausgaben angesetzt werden.
„Bei einem fremden Mitarbeiter, bei dem es sich nicht um den Ehegatten oder einen nahen Verwandten handelt, würde man wahrscheinlich kein Fahrzeug zur unbegrenzten Privatnutzung zur Verfügung stellen, da die Fahrzeugnutzung und infolgedessen die tatsächlichen Fahrzeugkosten für den Arbeitgeber nicht kalkulierbar wären“, erklärt Witte. „Trotzdem ist diese Art der Vertragsgestaltung zwar ungewöhnlich, aber es unterliegt letztlich dem Unternehmer selbst, ob er dieses Risiko für sich eingehen möchte oder nicht.“
Das zuständige Finanzamt legte gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof ein. „Solange der Bundesfinanzhof noch nicht endgültig entschieden hat, sollten betroffene Unternehmer gegen einen ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einlegen, wenn Ausgaben dieser Art nicht anerkannt werden, und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen“, rät Witte. Grundsätzlich prüften Finanzämter alle Fälle einzeln, um zu entscheiden, ob das Nutzen eines Dienstwagens bei geringfügiger Beschäftigung steuerlich berücksichtigt werden kann. Dies spiegelt sich auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu diesem Thema wider, so die Expertin.
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