Wechsel als Wertpapier und Urkunde

Inhaltsverzeichnis:

  1. Welche Funktionen erfüllt der Wechsel?
  2. Zwei unterschiedliche Formen des Wechsels
  3. So funktioniert ein Wechselgeschäft
  4. Die Wechselsteuer
  5. Formale Grundlagen
  6. Gesetzliche Bestandteile
  7. Kaufmännische Bestandteile
  8. Optionale Bestandteile
  9. Weitere Wechselarten

Bei diesem Wertpapier handelt es sich um eine Urkunde, die den Träger zu dem Erhalt des Wechsels ermächtigt. Früher wurde der Wechselfür die Mittelstandsfinanzierung eingesetzt. Da es sich dabei aber um eine Urkunde handelt, die nur mit einer Maschine gelesen werden kann, hat sie im elektronischen Zeitalter an Bedeutung verloren.

Welche Funktionen erfüllt der Wechsel?

Man unterscheidet drei verschiedene Funktionen, die ein Wechsel erfüllt. Zum einen wird der Wechselals anerkanntes Zahlungsmittel eingesetzt. So bedient man sich der Weitergabe der Urkunde, anstatt eine Zahlung vorzunehmen. Erst wenn der Wechsel eingelöst wird, ist die Ursprungsschuld getilgt. Eine weitere Funktion des Wechsels ist die Kreditfunktion. Indem der Wechselbezieher die Urkunde akzeptiert, verschiebt sich die Wechsellaufzeit nach hinten. Schließlich erfüllt der Wechsel die Sicherungsfunktion. Forderungen können über diese Urkunde schneller durchgesetzt werden, als das bei Buchforderungen der Fall ist.

Zwei unterschiedliche Formen des Wechsels

Bei den Wechselformen spricht man von einem gezogenen Wechsel, der auch als Tratte bezeichnet wird und dem eigenen Wechsel, dem sogenannten Solawechsel. Die erste Wechselform ist mit einer Anweisung an den Schuldner ausgestattet. Der im Wertpapier festgelegte Betrag soll also zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgezahlt werden. Nachdem der Schuldner seine Unterschrift getätigt hat, spricht man von einem Akzept. Der Solawechsel dagegen beinhaltet das Versprechen des Ausstellers, den Betrag zu einem bestimmten Datum zu zahlen.

So funktioniert ein Wechselgeschäft

Meistens setzt man Wechsel im Rahmen von Lieferantenkrediten ein. Hierbei wird ein Wechsel vom Lieferanten ausgestellt und vom Käufer unterschrieben. Bis zum Einlösetag ist der Aussteller berechtigt, den Wechsel aus Sicherheitsgründen einzubehalten und dem Käufer dann zur Bezahlung vorzulegen. Darüber hinaus kann der Aussteller auch seine eigenen Verbindlichkeiten bezahlen, indem er den Wechsel weitergibt. Bei dieser Übertragung wird ein Indossament auf der Rückseite des Wechsels aufgebracht. Darauf wird auch der Name desjenigen festgehalten, der den Wechsel erhält. Benötigt der Aussteller Liquidität, hat er weiterhin die Möglichkeit, der Bank seinen Wechsel zur Diskontierung anzubieten. Bei Annahme erhält der Aussteller einen Diskontkredit. Der Wechselbetrag abzüglich Zinsen und Spesen wird ihm ausgezahlt.

Am Tag der Fälligkeit legt der Aussteller dem Bezogenen den Wechsel zur Zahlung vor. Dabei erlischt die Wechselschuld. Ist der Bezogene nicht oder nur teilweise dazu in der Lage, den Wechsel zu begleichen, spricht man von einem notleidenden Wechsel. In diesem Fall kann der Inhaber auf seine Vormänner zurückgreifen. Dabei haften alle, die den Wechsel angenommen, ausgestellt oder indossiert haben. Der Inhaber des Wechsels muss sich dabei nicht an die Reihenfolge halten, in der der Wechsel bezogen worden ist. Er kann von jedem Rückgriff nehmen (Wechselrückgriff). Ist der Rückgriff erfolglos, kann eine Wechselklage durchgesetzt werden.

Die Wechselsteuer

Früher gab es eine Verkehrssteuer, die auf alle gezogenen und eigenen Wechsel erhoben wurde. Sie belief sich auf 0,15 DM je angefangener 100 DM. Entrichtet wurde die Steuer durch das Aufkleben von Wechselsteuermarken auf der Rückseite. Man erhielt die Steuermarken bei den Postämtern.

Ab dem 17. Jahrhundert war die Wechselsteuer in Form einer Stempelabgabe zu entrichten. Im Jahr 1923 gab es eine Reform der Steuer. Nach einer Abschaffung der Steuer im Jahr 1944 wurde sie 1948 wieder eingeführt. Endgültig abgeschafft wurde die Wechselsteuer zum 1. Januar 1992. Grundlage war dabei das Finanzmarktförderungsgesetz vom 22. Februar 1990.

Formale Grundlagen

Damit ein Wechsel gültig ist, muss er verschiedenen Kriterien entsprechen. Hierzu gehört zunächst einmal die Schriftform. Darüber hinaus gibt es gesetzliche, kaufmännische und optionale Bestandteile. Grundlage ist dabei stets Artikel 1 des Wechselgesetzes.

Gesetzliche Bestandteile:

  • Datum und Ort der Ausstellung
  • Verfallszeit
  • Name des Wechselnehmers
  • Wechselklausel
  • Zahlungsort
  • Name des Bezogenen
  • Unterschrift des Ausstellers

Diese Anforderungen müssen unbedingt eingehalten werden, damit die wechselrechtliche Absicherung vor allem in Urkundenprozessen gewährleistet ist.

Kaufmännische Bestandteile:

  • Wiederholungen des Zahlungsortes, des Verfallsdatums und der Wechselsumme
  • Anschrift des Ausstellers
  • Zahlstellen
  • Stempel und Kopiernummer der Bank

Optionale Bestandteile:

Optional können ein Indossament und ein Bürge auf dem Wechsel festgehalten werden.

Weitere Wechselarten:

  • Tagwechsel (Fälligkeit am selben Tag)
  • Sichtwechsel (Wechsel ab Vorlagezeitpunkt fällig)
  • Datowechsel (Wechsel nach festgelegter Zeit fällig)
  • Handelswechsel (Wechsel aufgrund eines Handelsgeschäfts festgelegt)
  • Finanzwechsel (Wechsel zu Finanzierungszwecken)
  • Reitwechsel (Personen ziehen gegenseitig Wechsel aufeinander, um Liquidität zu erhalten)
  • Rektawechsel (kann durch förmliche Abtretung weiter übertragen werden)

Florian Weis

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