Kündigungsgrund: Führerscheinentzug
Führerscheinentzug
Deutschland. Wird einem Arbeitnehmer, der als Kraftfahrer eingestellt ist (Berufskraftfahrer), oder wird einem Außendienstmitarbeiter, der zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges unabdingbar angewiesen ist, der Führerschein für einen nicht unerheblichen Zeitraum entzogen (z.B. wegen eines Verkehrsdelikts unter Alkoholeinfluss), kann er die von ihm geschuldete Leistung nicht mehr erbringen.
Es kommt deshalb eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Dies gilt auch, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis (Führerscheinentzug) auf einer Trunkenheitsfahrt im Privatbereich beruht.
Voraussetzung für eine Beendigungskündigung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis nicht zu geänderten (ggf. verschlechterten) Bedingungen auf einem anderen freien Arbeitsplatz fortgesetzt werden kann oder eine solche Fortsetzung für den Arbeitgeber unzumutbar ist (BAG, Urteil vom 30.5.1978, NJW 1979 = 332 = DB 1978, 1790 = BB 1978, 1310; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.8.1989, NZA 1990, 28 = DB 1990, 281 = BB 1989, 2191).
Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 17 Rdnr. 17; Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 549 f, 737; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 317; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 151, 161
(VSRW-Verlag)
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