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Fachbeiträge Recht & Steuern

Geschäftsführer-Entlastungsbeschluss zur Unzeit ist treuwidrig

Im Streitfall hat der Minderheitsgesellschafter den mit Mehrheit gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung, den Geschäftsführer zu entlasten, wegen Rechtsmissbrauchs angefochten.

Gajus / Fotolia.com

Fragen und Antworten zum Thema Entlastungsbeschluss

Der BGH bestätigte, dass der Beschluss treuwidrig und damit rechtlich unwirksam war (Entscheidung vom 4.5.2009, Az. II ZR 169/07) und begründete dies folgendermaßen: Beschließen die Gesellschafter die Entlastung der Geschäftsführung, sei dies ein sehr weit reichender Verzicht. Treuwidrig ist ein solcher Verzicht nicht nur bei schweren Gesetzes- und Satzungsverstößen, sondern auch dann, wenn

  • der Entlastungsbeschluss zu einem Zeitpunkt gefasst wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch längst nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der GmbH ein Schaden zugefügt wurde, und
  • die Entlastungsentscheidung nur dazu dient, der Geschäftsführung die Verantwortung für ihr pflichtwidriges Verhalten abzunehmen und eine weitere Untersuchung zu verhindern.

(!) Ein Entlastungsbeschluss ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor allem dann anfechtbar, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung der Entlastung denkbar ist (BGH, Urteil vom 10.2.1977, Az. II ZR 79/75). Dann liegt immer Rechtsmissbrauch vor. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Geschäftsführer schwere Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, der GmbH deshalb ein erheblicher Schaden zugefügt wurde und die Mehrheitsgesellschafter trotzdem die Entlastung beschließen.

Hier hatte der Minderheitsgesellschafter erst kurz vor der Gesellschafterversammlung von der pflichtwidrigen Geschäftsführermaßnahme, einer weit reichenden Investitionsentscheidung, erfahren. Die laut Satzung zustimmungsbedürftige Maßnahme war mit einer erheblichen Verschuldung der Gesellschaft verbunden. Der Minderheitsgesellschafter verfügte in der Gesellschafterversammlung über keine Informationen, um die Pflichtwidrigkeit beurteilen zu können.

In einer solchen Situation konnte die Entlastung der Geschäftsführung kein Thema sein, zumal in einer Folgeversammlung die Überprüfung der Investitionsentscheidung durch einen Sachverständigen beschlossen wurde.

In seiner Entscheidung vom 4.5.2009 stellte der BGH außerdem klar: Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer Gesellschafterversammlung nicht vom Versammlungsleiter festgestellt wird, kann der Gesellschafter durch Feststellungsklage klären, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist. Im Streitfall protestierten die beiden Mitgesellschafter (Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter) gegen den von dem dritten Gesellschafter gestellten Antrag und verweigerten die Abstimmung. Der Versammlungsleiter gab ihnen Recht. Er hielt den Antrag aus Verfahrensgründen für unzulässig, was dann auch der BGH in einer anderen Entscheidung vom 4.5.2009 (Az. II ZR 166/07) bestätigte.

BGH, Beschluss vom 4.5.2009, Az. II ZR 169/07; DStR 2009, S. 2545; GmbH-Stpr. 2/2010, S. 59 f. – (Best.-Nr. GT

Hintergrund-Info

Geschäftsführerentlastung – Ein Gesellschafterbeschluss mit weit reichenden Folgen

Mit dem Entlastungsbeschluss billigen die Gesellschafter die Tätigkeit der Geschäftsführung „rund-um“: Er ist eine besondere Vertrauenserklärung mit dem Inhalt, dass die GmbH (weitere Informationen zum Thema GmbH finden Sie hier) auf der Basis der Rechenschaftslegung samt aller zugänglich gemachten Unterlagen rechtsverbindlich darauf verzichtet, Ansprüche gegenüber der Geschäftsleitung zu erheben. Verzichtet wird insbesondere darauf, Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen oder Abberufungsgründe geltend zu machen.

Die Entlastung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gesellschafter und bedarf in formeller Hinsicht, um rechtswirksam zu sein, eines entsprechenden Beschlusses. Die Entlastung wird üblicherweise bei Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Wirtschaftsjahr erteilt. Die Zuständigkeit für die Entlastung kann auf andere Organe der GmbH übertragen werden, so etwa auf einen Beirat, niemals aber auf die Geschäftsführung selbst.

Bei schwer wiegenden Pflichtverletzungen des Geschäftsführers mit erheblicher Schädigung der GmbH ist die Erteilung der Entlastung stets rechtswidrig, wie sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. Die Entlastung darf dem Geschäftsführer dann nicht verweigert werden, wenn ihm keine nennenswerten Beanstandungen vorgeworfen werden können. In diesem Fall kann der Geschäftsführer auf Erteilung der Entlastung gegebenenfalls klagen (im Rahmen einer sog. Leistungsklage). Vorausgesetzt: Für die Verweigerung der Entlastung gibt es keinen zureichenden sachlichen Grund.

(TIPP) Über die bloße Entlastung geht die sog. Generalbereinigung hinaus. Hier verzichtet die GmbH bzw. deren Gesellschafter bewusst und ganz konkret auf bestimmte Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer, was durch eine einseitige Verzichtserklärung, aber auch im Rahmen eines Vergleichs, geregelt werden kann.

§ 46 Nr. 5 GmbH-Gesetz

Fragen und Antworten zum Thema Entlastungsbeschluss

Was ist ein Entlastungsbeschluss?

Mit einem Entlastungsbeschluss sprechen die Gesellschafter der Geschäftsführung ihr volles Vertrauen aus. Sie billigen ihr Handeln und verzichten auf Schadenersatzansprüche oder Abberufung.

Wann erfolgt die Entlastung?

Üblicherweise erteilen die Gesellschafter der Geschäftsführung die Entlastung im Rahmen des Jahresabschlusses.

Wer ist zur Entlastung berechtigt?

Zur Entlastung sind in erster Linie die Gesellschafter berechtigt. Die Zuständigkeit kann aber auf andere Organe der Gesellschaft übertragen werden. Die Geschäftsführung ist davon ausgenommen.

Wann ist ein Entlastungsbeschluss treuwidrig?

Grundlegend ist ein Beschluss dann treuwidrig, wenn er gegen Gesetze und geltende Satzungen verstößt. Darüber hinaus ist er dann ungültig, wenn der Beschluss zu einem Zeitpunkt gefasst wurde, als die Gesellschafter zwar über die Pflichtverletzung informiert waren, aber noch nicht abschätzen konnten, ob der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Auch ist ein Entlastungsbeschluss dann ungültig, wenn er nur dazu dient, weitere Untersuchungen zu verhindern.

Besteht ein allgemeiner Anspruch auf Entlastung?

Die Gesellschafter haben grundsätzlich das Recht, eine Entlastung zu verweigern. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer kein grundsätzliches Anrecht auf eine Entlastung hat. Um sich gegen Schadenersatzansprüche zu wehren, hat er allerdings die Möglichkeit, eine negative Feststellungsklage einzureichen. Darin ist amtlich festgestellt, dass keine Ansprüche bestehen.

Welchen Zusammenhang gibt es zwischen Entlastung und Generalbereinigung?

Bei der Generalbereinigung handelt es sich um einen Vertrag , der zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer geschlossen wird. Darin können Verzichtserklärungen auf alle erdenklichen Ersatzansprüche festgehalten sein. Es ist dabei unerheblich, ob die Ersatzansprüche erkennbar waren oder nicht. In ihrer Wirkung wird die Generalbereinigung allein durch die Gläubigerschutzvorschriften und das Gesetz begrenzt.

 

VSRW-Verlag

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