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Recht & Steuern

Wegzugsbesteuerung

Die Wegzugsbesteuerung ist ein bedeutendes steuerliches Thema, das vor allem Personen betrifft, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt von einem Land in ein anderes verlegen. Diese Regelung stellt sicher, dass Personen, die ein Land verlassen, weiterhin ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen und nicht durch den Umzug steuerliche Vorteile erlangen.

In diesem Artikel werden wir uns eingehend mit der Wegzugsbesteuerung befassen, ihre Bedeutung erläutern und klären, wer von dieser Regelung betroffen ist. Außerdem erfahren Sie, ob es Möglichkeiten gibt, die Wegzugssteuer zu umgehen.

Was versteht man unter Wegzugsbesteuerung?

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG (Außensteuergesetz) betrifft die Besteuerung von Vermögenswerten, wenn eine Person ihren dauerhaften Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. Viele denken, dass diese Steuer nur fällig wird, wenn ein Unternehmen verlagert wird, aber tatsächlich sind auch Privatpersonen von der Wegzugssteuer betroffen. In diesem Kontext wird auch häufig von der sogenannten „Exit Tax“ gesprochen. Diese Steuer soll in erster Linie sicherstellen, dass Personen nach einer Verlagerung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts weiterhin ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass eine Person, die ein Land verlässt, unter Umständen eine Steuer auf unrealisierte Gewinne oder auf bislang nicht versteuertes Vermögen zahlen muss.

Gemäß dem Außensteuergesetz wird die Wegzugssteuer dann fällig, wenn Steuerpflichtige mit Anteilen an Kapitalgesellschaften ins Ausland ziehen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine separate Steuerart, sondern um eine besondere Form der Einkommensteuer. Beim Wegzug wird eine fiktive Veräußerung dieser Anteile unterstellt, wenn die Beteiligungsquote mindestens 1 Prozent im Privatvermögen beträgt. Dadurch werden die stillen Reserven in diesen Anteilen aufgedeckt und besteuert. Typischerweise bezieht sich die Wegzugsbesteuerung demnach auf folgende Aspekte:

  • Besteuerung unrealisierter Gewinne: Wenn eine Person beispielsweise Aktien besitzt, die sich im Wert gesteigert haben, aber diese noch nicht verkauft hat, kann das Land, das die Wegzugsbesteuerung anwendet, eine Steuer auf den unrealisierten Gewinn erheben.
  • Besteuerung von bislang nicht versteuertem Vermögen: Personen, die ein Land verlassen, müssen möglicherweise auch eine Steuer auf Vermögen zahlen, das bislang nicht versteuert wurde. Dies kann beispielsweise auf ausländische Konten oder Eigentum zutreffen.

Im Jahr 2021 kam es zudem zu einer Verschärfung der Bedingungen der Wegzugsbesteuerung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz. So war bis Ende 2021 eine unbefristete, zinslose Stundung der Wegzugssteuer möglich, ohne dass eine Sicherheitsleistung erforderlich war. Die Steuer wurde somit erst fällig, wenn die Person die Anteile tatsächlich verkaufte. Ab 2022 ist diese Stundungsregelung jedoch abgeschafft worden. Bei Wegzügen in ein anderes Land kann die Steuer nun in sieben zinsfreien Jahresraten gezahlt werden, wobei das Finanzamt eine Sicherheitsleistung verlangt. Eine weitere Änderung betrifft die Frist für die Entstehung der Wegzugsbesteuerung: Bis 2021 musste eine Person zehn Jahre in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein. Diese Frist wurde ab 2022 auf sieben Jahre verkürzt.

Wann muss man Wegzugsteuer zahlen?

Viele Steuerpflichtige sind möglicherweise nicht in der Lage, die Steuer sofort zu zahlen, da sie ihre Anteile noch nicht verkauft haben und somit keine Liquidität besitzen. Daher gibt es die Möglichkeit der Ratenzahlung. Obwohl die Wegzugssteuer in der Regel fällig wird, sobald der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt. Möchte man beispielsweise künftig beispielsweise in Liechtenstein Steuern zahlen, kann die fällig werdende Steuer auf Antrag in sieben gleichbleibenden Jahresraten aufgeteilt werden.

Wen betrifft die Wegzugsteuer?

Die Wegzugsteuer betrifft in erster Linie Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt von einem Land in ein anderes verlegen. Dies können sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen sein. Typischerweise sind Expatriates, also Personen, die vorübergehend oder dauerhaft im Ausland arbeiten, sowie internationale Investoren von der Wegzugsbesteuerung betroffen.

Speziell greift die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen Steuerpflichtige in Deutschland die Wegzugssteuer zahlen, wenn:

  • sie in den letzten fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt waren.
  • sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgeben.
  • sie in den letzten zwölf Jahren vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren.

Diese Voraussetzungen sind schnell erfüllt, besonders von GmbH-Gesellschaftern, die einen dauerhaften Umzug ins Ausland planen. Auch junge Gesellschafter im Familienunternehmen, die Gesellschaftsanteile im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge haben, sind betroffen.

Nicht betroffen von der Wegzugsbesteuerung sind hingegen Personen, die nur vorübergehend ins Ausland ziehen und innerhalb der nächsten sieben Jahre oder auf Antrag innerhalb von zwölf Jahren wieder nach Deutschland zurückkehren möchten. Diese Rückkehrabsicht muss jedoch dem Finanzamt glaubhaft dargelegt werden. Ein Umzug ins Ausland sollte daher gut durchdacht sein – insbesondere, wenn er durch persönliche Veränderungen wie eine Heirat motiviert ist.

Wie wird die Wegzugsteuer berechnet?

Die Wegzugssteuer wird anhand einer fiktiven Veräußerung der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs durch das Finanzamt ermittelt. Obwohl die Anteile tatsächlich nicht verkauft werden, schätzt das Finanzamt den aktuellen Wert der Kapitalgesellschaft und somit den Wertzuwachs seit dem Erwerb der Anteile.

Für die Schätzung des aktuellen Werts einer Kapitalgesellschaft verwendet das Finanzamt oft das vereinfachte Ertragswertverfahren. Dabei wird der durchschnittliche Jahresgewinn der vergangenen drei Jahre mit dem Faktor 13,75 multipliziert.

Angenommen, der durchschnittliche Jahresgewinn einer GmbH im Jahr des Wegzugs beträgt 100.000 Euro. Dies würde zu einem geschätzten Wert von 1,375 Millionen Euro führen. Wenn die steuerpflichtige Person 100 Prozent der Anteile an dieser GmbH hält und sie diese ursprünglich für 375.000 Euro erworben hat, ergibt sich für das Finanzamt ein Wertzuwachs von einer Million Euro. Um die Höhe der Wegzugsteuer zu berechnen, wird das Teileinkünfteverfahren angewendet, wobei 60 Prozent der Einnahmen aus Kapitalgesellschaften der Einkommensteuer unterliegen. Angenommen, die Person unterliegt dem Höchstsatz der Einkommensteuer von 45 Prozent, dann ergibt sich eine Wegzugsteuer von 270.000 Euro, berechnet als 45 Prozent der 60 Prozent der geschätzten Wertsteigerung von einer Million Euro.

Wann wurde die Wegzugsbesteuerung eingeführt?

Frühe Formen der Besteuerung von Wegzugsfällen datieren zurück bis zum Ersten Weltkrieg. Mit dem „Gesetz gegen die Steuerflucht“ von 1918 knüpfte der deutsche Steuergesetzgeber erstmals besondere steuerliche Belastungen an den Wegzug deutscher Steuerpflichtiger ins Ausland, um die Lasten des Krieges zu finanzieren. Dies wurde später durch die Einführung der „Reichsfluchtsteuer“ im Jahr 1931 weiter ausgebaut. Diese erhob eine Sondersteuer von 25 Prozent auf das Gesamtvermögen bestimmter Steuerpflichtiger bei Wegzug aus dem Reichsgebiet. Im Zuge der nationalsozialistischen Politik wurde die Reichsfluchtsteuer 1934 drastisch verschärft, wobei über 90 Prozent der Betroffenen Opfer von Vertreibungs- und Enteignungsmaßnahmen waren. Die Reichsfluchtsteuer wurde 1953 formal aufgehoben, da man sich gegen eine Besteuerung der Auswanderung aus Deutschland entschied.

Die „Lex Horten“ von 1972 markiert jedoch einen Wendepunkt. Der deutsche Unternehmer Helmut Horten zog 1968 in die Schweiz und verkaufte bald darauf seine Aktien der Horten AG für über eine Milliarde D-Mark. Der Veräußerungsgewinn war im Inland nicht steuerbar, da er keinen Wohnsitz in Deutschland hatte und auch nach schweizerischem Recht steuerfrei war. Diese Situation löste eine steuerpolitische Debatte aus, die schließlich zur Einführung des heutigen Außensteuergesetzes von 1972 führte, das die Wegzugssteuer gemäß § 6 AStG einführte. Diese unterwirft Wertzuwächse bestimmter Unternehmensbeteiligungen bei Wegzug ins Ausland der Einkommensteuer.

Seit 1972 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Wegzugssteuer in mehreren Schritten erweitert. Unter anderem wurden die Beteiligungsgrenzen reduziert und der Kreis der potenziell Betroffenen stark ausgeweitet. Die praktische Folge dieser Änderungen ist, dass die Wegzugssteuer heute eine unbestimmte Vielzahl von Steuerpflichtigen betrifft, die häufig keine freie Verfügungsmöglichkeit über die betroffenen Unternehmensanteile haben. Dies hat in der Vergangenheit bereits häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen geführt insbesondere in Fällen, in denen Personen erst nachträglich von der Steuer betroffen wurden.

Wie vermeide ich Wegzugsbesteuerung?

Wenn Sie ebenfalls von der Wegzugsbesteuerung betroffen sind, diese jedoch vermeiden oder reduzieren möchten, gibt es verschiedene Strategien, die Sie anwenden können. Diese reichen von einfachen Maßnahmen zur Wohnsitzverwaltung bis hin zu komplexen Lösungen wie der Gründung einer Stiftung oder der Umstrukturierung des Unternehmens.

  1. Wohnsitzmanagement: Eine der einfachsten Methoden besteht darin, die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beizubehalten. Dies kann erreicht werden, indem man den Wohnsitz und die Wohnung in Deutschland behält und diese auch gelegentlich nutzt. Allerdings bleibt man dabei mit Gewinnausschüttungen der GmbH in Deutschland steuerpflichtig.
  2. Anteilschenkung vor dem Wegzug: Eine weitere Möglichkeit ist, die Anteile vor dem Wegzug an eine in Deutschland ansässige Person zu verschenken. Dies verhindert die Wegzugsbesteuerung, kann jedoch die Schenkungsteuer auslösen. Eine Lösung hierfür könnte die Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch sein: Der Schenker behält das Recht auf Gewinnausschüttungen und Verkaufsgewinne, während das zivilrechtliche Eigentum übertragen wird. Das Nießbrauchsrecht wird bewertet und von der Schenkungsteuer abgezogen.
  3. Familienstiftung: Die Übertragung der Anteile auf eine Stiftung ist ebenfalls eine Option. Besonders die Familienstiftung bietet hier oft Vorteile. Vermögensübertragungen auf eine Familienstiftung können bis zu 400.000 Euro schenkungsteuerfrei erfolgen, wobei die Stiftung die Familie des Stifters fördern muss. Alle 30 Jahre fällt eine Erbersatzsteuer an, jedoch gibt es einen Freibetrag von 800.000 Euro. Die Stiftung zahlt 15 Prozent Körperschaftsteuer und keine Gewerbesteuer, sofern sie keine gewerblichen Tätigkeiten ausübt. Verkäufe von GmbH-Anteilen können steuerfrei erfolgen.
  4. Flucht in das Betriebsvermögen: Eine weitere Methode zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung ist die Überführung der GmbH-Anteile in ein Betriebsvermögen, das in Deutschland verbleibt. Dies könnte durch die Gründung einer GmbH & Co. KG mit deutschem Sitz und Geschäftsleitung erfolgen, in die die Anteile eingebracht werden. Diese Lösung erfordert jedoch eine gewerbliche Tätigkeit der GmbH & Co. KG. Um Fehler zu vermeiden, sollte hier ein Steuerberater konsultiert werden.
  5. Umwandlung des Unternehmens in eine Personengesellschaft: Eine Kapitalgesellschaft könnte auch in eine Personengesellschaft umgewandelt werden, da diese nicht der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG unterliegt. Dieser Vorgang ist jedoch komplex und kann Probleme verursachen, wenn der ehemalige Anteilsinhaber die Geschäfte der Personengesellschaft aus dem Ausland führt. In solchen Fällen könnten Wirtschaftsgüter ins Ausland verlagert werden, was wiederum zu einer Besteuerung führen könnte. Ein erfahrener Steuerberater sollte daher immer in den Prozess einbezogen werden.

Wo gibt es keine Wegzugsbesteuerung?

Grundsätzlich gilt die Wegzugsbesteuerung für alle steuerpflichtigen Deutschen, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 6. September 2023 (Aktenzeichen I R 35/20) entschieden, dass bei einem Umzug in die Schweiz die Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG dauerhaft und zinslos gestundet werden muss. Diese Stundung kann allenfalls von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Das Urteil betrifft jedoch nicht nur Wegzüge in die Schweiz, sondern hat auch eine bedeutende Relevanz für Wegzüge innerhalb der EU/EWR. Es basiert auf der Feststellung, dass die Wegzugsbesteuerung gegen die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU verstößt, wie sie im europäischen Recht verankert ist. So argumentiert der BFH, dass die Wegzugsbesteuerung in ihrer bisherigen Form die Niederlassungsfreiheit verletzt. Dies zeigt sich besonders deutlich im Vergleich zwischen Steuerpflichtigen, die in Deutschland bleiben und solchen, die in die Schweiz ziehen. Ein Steuerpflichtiger, der nach Deutschland zurückkehrt, muss die Steuer für latente Wertzuwächse seiner Gesellschaftsanteile erst bei Realisierung zahlen, während ein Wegzügler in die Schweiz diese sofort bei Wegzug entrichten muss.

Zwar besteht für Wegzügler die Möglichkeit, die Steuerschuld in Raten zu zahlen, doch behebt dies nicht den Liquiditätsnachteil, den sie im Vergleich zu Steuerpflichtigen in Deutschland erleiden. Dieser Nachteil wird durch die Stundungsmöglichkeit ohne Zinsen nur teilweise gemildert.

FAQ

Bin ich in Deutschland steuerpflichtig, wenn ich im Ausland lebe?

Nein, denn die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet, wenn Sie Ihren Wohnsitz aufgeben und sich anschließend nicht mehr als sechs Monate im Jahr in Deutschland aufhalten. Hier greift die sogenannte 183-Tage-Regelung.

Wo bin ich steuerpflichtig nach Umzug ins Ausland?

Nach einem Umzug ins Ausland sind Sie in der Regel in dem neuen Wohnsitzland steuerpflichtig, sofern Sie dort Ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen und in Deutschland keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr besteht.

Hat die Schweiz eine Wegzugsbesteuerung?

Nein, die Schweiz hat keine Wegzugsbesteuerung, denn sie erhebt keine Steuer auf nicht realisierte Gewinne, wenn eine Person das Land verlässt. Auch bei einem Wohnsitzwechsel von Deutschland in die Schweiz muss eine zinslose Stundung der Wegzugssteuer vorgenommen werden.

Fazit

Die Wegzugsbesteuerung ist ein komplexes Thema, das eine gründliche Analyse erfordert. Personen und Unternehmen, die einen Wohnsitzwechsel in Betracht ziehen, sollten sich daher rechtzeitig über die steuerlichen Konsequenzen informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen. Durch eine sorgfältige Planung können Sie potenzielle Steuerfallen vermeiden und möglicherweise sogar die steuerliche Belastung minimieren.

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