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Wirtschaftslexikon

Ablaufklausel – Gesetze treten nach Fristablauf außer Kraft

Eine Ablaufklausel, die auch Auslauf- oder Sunset-Klausel genannt wird, bezeichnet eine gesetzliche Bestimmung, die das außer Kraft treten eines Gesetzes verankert, solange es von der Legislative nicht neu beschlossen oder verlängert wird. Der Gesetzgeber kann vor dem Auslaufen das Gesetz ändern, nach Ablauf der Frist muss das Gesetz allerdings neu formuliert werden.

Ursprung und Anwendung der Ablaufklausel

Die Ablaufklausel wurde bereits in der römischen Antike entwickelt. Sie sollte es dem Senat ermöglichen, gesonderte Abgaben zu befehlen und Truppen für einen begrenzten Zeitraum (zur Definition Zeitraum) einzubeziehen. Die Frist endete noch vor dem Ablauf des Wahlamts des jeweiligen Konsuls. Diese genau festgelegte Ermächtigung wurde allerdings von Caesar durchbrochen. Dennoch gibt es die Klauseln noch heute, das bekannteste Beispiel ist die Europäische Verfassung, in der sie vorkommen. Eine lange Tradition in der Verwendung der Klauseln verfolgen auch die Vereinigten Staaten, so werden im Bundesstaat Texas öffentliche Gebäude (ausgenommen Gerichte und Universitäten) alle 12 Jahre auf ihre Daseinsberechtigung überprüft. In Großbritannien wird auch die Gesetzgebung zur Einkommenssteuer jedes Jahr aufgrund der Ablaufklausel neu formuliert.

Die Ablaufklausel in Deutschland

Auch in den deutschen Gesetzen finden sich Ablaufklauseln. So findet sie sich im Grundgesetz als allgemeine Klausel für einen Zeitraum von 6 Monaten für die Notstandsgesetzgebung. Auch in den Bundesgesetzen trifft man auf die Klauseln, die sich häufig bei Gesetzen finden, die einen Pilotcharakter haben oder wenn man aufgrund einer fehlenden Mehrheit den erneuten Beschluss erst auf die nächste Legislaturperiode vertagen kann. Die Bundesländer Hessen und Nordrhein-Westfalen verwenden die Auslaufklauseln am häufigsten, beispielsweise bei Ordnungsgesetzen und der generellen Landesgesetzgebung.

Weitere interessante Definitionen finden Sie in unserem Wirtschaftslexikon.

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