Recht & Steuern

Tod eines Gesellschafters – Wie kann das Überleben einer GmbH gesichert werden?

Was soll beim Tod eines Gesellschafters geschehen? Soll die Gesellschaft aufgelöst werden, soll der Erbe des Gesellschafters aus der Gesellschaft ausscheiden oder soll die Gesellschaft mit dem oder den Erben fortgesetzt werden?

Was soll beim Tod eines Gesellschafters geschehen? Soll die Gesellschaft aufgelöst werden, soll der Erbe des Gesellschafters aus der Gesellschaft ausscheiden oder soll die Gesellschaft mit dem oder den Erben fortgesetzt werden?

Die Antwort auf diese Fragen bedarf sorgfältig aufeinander abgestimmter Regelungen im Gesellschaftsvertrag und in der letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag), die weit über die reine Nachfolgeregelung hinausgehen.

Die Geschäftsanteile einer GmbH sind vererblich, gehen also beim Tode des Gesellschafters auf dessen Erben – bei mehreren Erben in Erbengemeinschaft – über. Das ordnet § 15 Abs. 1 GmbH-Gesetz ausdrücklich an und kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht anders ausgeschlossen werden.

Bei einer GmbH kann es jedoch nur selten bei der gesetzlichen Regelung verbleiben: Denn die unbeschränkte Erbfolge führt zu einem unkontrollierten Gesellschafterbestand, der die personelle Struktur gefährden und der GmbH ungewollte Mitgesellschafter in beliebiger Anzahl bescheren kann. Und bis zur endgültigen Klärung der Erbfolge besteht eine Unsicherheit darüber, wer die Rechte aus dem Geschäftsanteil wahrnehmen darf, die zu einer Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft führen kann. Diese Unsicherheit kann sich fortsetzen, wenn Minderjährige Geschäftsanteile erben.

(TIPP) Dringender Regelungsbedarf für Gesellschaften aller Rechtsformen besteht daher für den Todesfall von Gesellschaftern bezüglich folgender Punkte:

  • Sicherstellung der Fortführung der Gesellschaft,
  • Kontrolle des Gesellschafterkreises,
  • Verhinderung eines zu hohen Liquiditätsabflusses,
  • Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft,
  • Wahrung der Betriebsgeheimnisse.

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann keinen Erben bestimmen, er kann aber festlegen, wer als Erbe des verstorbenen Gesellschafters nachfolgeberechtigt ist. Der Gesellschaftsvertrag kann die Einziehung des Anteils oder die Abtretung vorschreiben für den Fall, dass der Geschäftsanteil auf einen nicht nachfolgeberechtigten Erben übergeht. Abfindungsklauseln sind in diesem Zusammenhang von besonderer Wichtigkeit, da im Falle der Einziehung dem nicht nachfolgeberechtigten Erben der Verkehrswert des Anteils sofort in voller Höhe zu zahlen ist.

(!) Neben den Abfindungen gibt es ein weiteres Szenario , das die Liquidität der Gesellschafter und damit möglicherweise auch die Liquidität der GmbH beeinträchtigen kann: Das Pflichtteilsrecht. Besondere Fragen stellen sich hinsichtlich der kontinuierlichen Handlungsfähigkeit der GmbH, wenn GmbH-Anteile auf eine Erbengemeinschaft übergehen. Eine Verschärfung der Probleme ergibt sich mitunter auch dadurch, dass die nachfolgenden Erben noch minderjährig sind.

 

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