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business-on.de Redaktion
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14. Oktober 2022

Definition der Rechtsform: Einzelunternehmen

Gründet man als Kaufmann (Kaufmann Definition) ein Einzelunternehmen, dann hat dieses das Kürzel e.K. für „eingetragener Kaufmann“ (zur Rechtsform eK) zu tragen. Als Geschäftsführer und Inhaber des Unternehmens besitzt man alle Rechte und gleichzeitig auch alle Pflichten. Als Einzelunternehmen braucht man kein Mindestkapital nachweisen, muss jedoch die Finanzierung selbst übernehmen. Neben den vielen persönlichen Rechten als Vorteile zählt die volle Haftung als Einzelunternehmerzu den Nachteilen. Jeder Inhaber eines solchen Unternehmens ist unbeschränkt für die Verbindlichkeiten mit dem Geschäfts- und dem Privatvermögen haftbar.

Eintragung des Einzelunternehmens

Solange es sich dabei um ein Kleingewerbe handelt, muss kein Eintrag in das Handelsregister (Handelsregister Definition) vorgenommen werden. Als Kleingewerbe zählt man nur dann, wenn das Unternehmen den Umsatz (Umsatz Definition) nicht aus Großaufträgen erzielt. Außerdem darf in diesem Fall kein kaufmännisches Personal beschäftigt werden und das Unternehmen als Einzelunternehmen bilanziert nicht. Ebenso gilt man nur als Kleingewerbe, wenn man nicht überregional tätig ist. Die Einstufung wird immer im Einzelfall vorgenommen und kann nicht pauschalisiert werden. Treffen diese Bedingungen nicht mehr zu, muss man das Gewerbe eintragen lassen und unterliegt dann den Pflichten und Rechten eines Kaufmanns nach Handelsgesetzbuch.

Vorteile und Nachteile bei Einzelunternehmen

Vorteile:

  • Schnell und unkomplizierte Gründung
  • Kein Mindestkapital
  • Bei Kleingewerbe keine Pflicht zur Registrierung im Handelsregister

Mit einer solchen Rechtsform begibt man sich in die unternehmerische Unabhängigkeit. Ein Einzelunternehmen kann schnell und vor allem kostengünstig gegründet werden. Es muss kein Mindestkapital eingezahlt werden, damit das Unternehmen Rechtsbestand hat. Handelt es sich um ein Kleingewerbe, dann herrscht keine Pflicht zur Registrierung und die Gründung muss nichts ans Handelsregister weitergegeben werden.

Nachteile:

  • Keine Haftungsbeschränkung
  • Eingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten
  • Geschäfte auf eigenes Risiko und Rechnung

Allerdings sind auch Nachteile mit einem Einzelunternehmen verbunden. Eine Haftungsbeschränkung ist beispielsweise nicht möglich. Außerdem sind die Finanzierungsmöglichkeiten bei einem Einzelunternehmen immer eingeschränkt. Die Geschäfte werden alle auf eigene Rechnung und eigenes Risiko geführt. In Bezug auf die Rechtsfähigkeit kann der Einzelunternehmer immer vor Gericht klagen und auch verklagt werden.

Besonderheiten bei der Benennung

In Deutschland sind nur Einzelunternehmen berechtigt, ihre Unternehmensbezeichnung frei zu wählen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie im Handelsregister eingetragen sind und die Regeln des Handelsgesetzbuches anerkennen. Für Kaufleute ist diese Eintragung gem. §17 HGB verpflichtend. Für andere Gewerbetreibende ist sie freiwillig (Kannkaufmann). In diesem Falle muss der Name des Unternehmens um den Zusatz „eingetragener Kaufmann“ bzw. „e.K.“ ergänzt werden (§ 19 HGB).

Im Gegensatz dazu firmieren Einzelunternehmen ohne Eintragung im Handelsregister unter dem normalen Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Ergänzt werden kann der Name um einen Hinweis zur Branche bzw. zum Geschäftsfeld (z.B. PC-Reparatur). Dies ist jedoch seit März 2009 nicht mehr zwingend notwendig. Damals war die Namensgebung durch § 15b GewO festgelegt. Die Führung einer „Firma“ im Sinne des HGB ohne Eintrag ins Handelsregister ist allerdings nicht erlaubt. Im Gegenzug gelten für Unternehmen dieser Art auch nicht die Vorschriften des HGB, sondern nur das BGB.

In Deutschland enthält die Geschäftsbezeichnung üblicherweise den kompletten Namen des Inhabers. Meistens wird er mit dem Geschäftsinhalt kombiniert. Darüber hinaus ist der Inhaber berechtigt, beliebig einen eigenen Namen auszuwählen.

Gewinnermittlung im Einzelunternehmen

Wenn ein Einzelunternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist, muss sich der Gründer nach den Buchführungsvorschriften der Abgabenordnung (§141 AO) richten. Das heißt, dass er keine Bilanzierung durchführen muss, wenn sein Jahresgewinn 50.000 und sein Jahresumsatz 5.000.000 nicht überschreiten. Er ermittelt den Gewinn einfach per Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Erst wenn diese Grenze einmalig überschritten wird, erhält er vom Finanzamt die Aufforderung, eine Bilanz zu erstellen (§ 141 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG).

Bis zum Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes waren Einzelunternehmer dazu verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen ihre Handelsgeschäfte und ihre Vermögenssituation deutlich ersichtlich waren. Durch § 241a HGB sind jetzt auch eingetragene Kaufleute von der Pflicht zur Buchführung befreit. Auch sie können ihre Gewinne durch eine einfache Gewinnüberschussrechnung ermitteln.

Steuerliche Regelungen bei einem Einzelunternehmen

Gewerbesteuer:

Als Einzelunternehmer ist man grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Voraussetzung hierfür ist, dass man eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuergesetzes ausübt. Rechtliche Grundlage ist hierbei §2 der GewStG. Zum Teil wird die zu entrichtende Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer angerechnet.

Einkommensteuer:

Wenn ein Einzelunternehmer Einkünfte aus einer selbstständigen Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, ist er (und nicht das Unternehmen) einkommensteuerpflichtig. Die Besteuerung gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Einkünfte erzielt worden sind. Es ist dabei unerheblich, ob die Gewinne entnommen worden sind. Wenn es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieben handelt, wird die tarifliche Einkommensteuer reduziert. Die Ermäßigung beläuft sich dabei auf das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages (§ 35 EStG).

Umsatzsteuer:

Ein Einzelunternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu machen, mit deren Hilfe sich die Umsatzsteuer feststellen lässt (§ 22 UStG)

Erbschaftssteuer:

Bei einer Schenkung oder in Erbfolge gibt es einen Freibetrag auf die Erbschaftssteuer (§ 13a Erbschaftsteuergesetz).

Haftung und Rechtsfähigkeit des Einzelunternehmens

Als Einzelunternehmer haftet man mit seinem gesamten privaten Unternehmen für Schulden, die in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens entstanden sind. Dies gilt unmittelbar ab Zeitpunkt der Gründung. Der Teil des Privatvermögens, der in die Gründung fließt, wird sofort zum Betriebsvermögen. Dabei muss es sich nicht ausschließlich um Geld handeln. Auch Geschäftsräume und Fahrzeuge sind hier zu nennen.

Rechtlich ist das Einzelunternehmen mit Mehr-Personen-Gesellschaften gleichgestellt. Wie diese ist der Einzelunternehmer in der Lage, Verbindlichkeiten einzugehen und Rechte zu erwerben/wahrzunehmen. Weiterhin ist er berechtigt, Grundstücke zu erwerben und vor Gericht zu klagen/verklagt zu werden.

Fragen und Antworten zum Einzelunternehmer

Ist eine Eintragung ins Handelsregister in jedem Fall notwendig?

Nein. Solange es sich nur um ein Kleingewerbe handelt, ist es nicht notwendig, eine Eintragung im Handelsregister vornehmen zu lassen. Das ist dann der Fall, wenn der Umsatz nicht aus Großaufträgen generiert wird und kein kaufmännisches Personal angestellt ist. Weiterhin darf man nicht überregional tätig sein, wenn man als Kleingewerbe zählen will.

Ist zur Gründung eines Einzelunternehmens Mindestkapital notwendig?

Nein. Das Unternehmen hat auch ohne Mindestkapital Rechtsbestand.

Ist der Einzelunternehmer zur Buchführung verpflichtet?

Wenn es sich beim Einzelunternehmer um einen Kleingewerbetreibenden handelt, muss er lediglich eine Überschussrechnung erstellen. Damit können dann die Gewinne oder Verluste ausgewiesen werden. Sobald bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden, ist er aber zur Buchführung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Buchführung besteht grundsätzlich, wenn es sich beim Einzelunternehmer um einen eingetragenen Kaufmann handelt. Überschreitet das Unternehmen eine gewisse Größe, kommt außerdem die Publizitätspflicht hinzu. Das heißt, dass unternehmensrelevante Ereignisse sofort allen Stakeholdern zugänglich gemacht werden müssen.

In welchem Umfang ist der Einzelunternehmer rechtsfähig?

Der Einzelunternehmer ist berechtigt, Verbindlichkeiten einzugehen und neue Rechte zu erwerben. Dasselbe gilt für Eigentum und Grundstücksbesitz. Wie die Geschäftsführer anderer Gesellschaftsformen ist auch der Einzelunternehmer ein vollumfänglich haftendes Rechtssubjekt. Das heißt, dass er vor Gericht klagen, aber auch verklagt werden kann.

In welchem Umfang haftet der Einzelunternehmer?

In puncto Haftung trägt der Einzelunternehmer ein vergleichsweise hohes Risiko. Er haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Schulden, die im Zuge der allgemeinen Geschäftstätigkeit entstehen. Darüber hinaus geht bereits bei der Gründung ein Teil des Privatvermögens des Einzelunternehmers in das Betriebsvermögen über. Dabei muss es sich jedoch nicht ausschließlich um Geld handeln. Es kann auch um Geschäftsräume, Fahrzeuge und andere Sachgüter gehen.

Kann der Einzelunternehmer Vollmachten ausstellen?

Ähnliches gilt für die Geschäftsführung und die Vertretung der Geschäfte nach außen. Jeder Einzelunternehmer führt die Geschäfte unter seinem eigenen Namen oder unter dem Namen der Firma. Dabei handelt er auf eigenes Risiko und auf eigene Rechnung. Es besteht aber die Möglichkeit, die Geschäfte durch einen Angestellten leiten zu lassen. Zu diesem Zweck stellt er eine Prokura (Prokura Definition) aus.

Muss der Einzelunternehmer die Einkommenssteuer abführen?

Ja, allerdings unterliegen alle Einnahmen, die aus der Geschäftstätigkeit entstehen, einem ermäßigten Steuersatz. Dabei gilt eine Verringerung um den 1,8-fachen Gewerbesteuer-Messbetrag.

Wie wird ein Einzelunternehmen aufgelöst?

Ein Einzelunternehmen gilt als aufgelöst, sobald der Geschäftsinhaber seine Anteile veräußert oder in sein Privatvermögen überführt hat.

Wer ist zur Gründung eines Einzelunternehmens berechtigt?

Prinzipiell kann jeder ein Einzelgewerbe gründen, der freiberuflich tätig, selbstständig oder Leiter eines Handelsgewerbes ist.

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