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Ratgeber

Einzelunternehmen Steuern

Fragen wie die Steuererklärung eines Unternehmens sind bei der Gründung bereits sehr wichtig. Vor allem Einzelunternehmen sind beliebt, da sie oft die steuerlich einfachste Struktur für einen Gewerbetreibenden darstellen. Worauf bei der Steuererklärung eines Einzelunternehmens geachtet werden muss, wird im weiteren Verlauf dieses Artikels geklärt.

Einzelunternehmen Steuern

Einzelunternehmen Steuern – das Wichtigste im Überblick

Einzelunternehmer sind dazu verpflichtet, Einkommens, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu bezahlen. Eine Ausnahme bildet hier der Freiberufler, denn dieser ist von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit. Die Kleinunternehmerregelung kann von Einzelunternehmen mit wenig Umsatz in Anspruch genommen werden, die sich von der Umsatzsteuer befreien lassen möchten. Einzelunternehmen haben Anspruch auf Einkommens- und Gewerbesteuerfreibeträge.

Wer ist eigentlich Einzelunternehmer?

Ein Einzelunternehmen wird von einer selbständigen Person oder einem Freiberufler geführt. Wer ein Einzelunternehmen gründet, muss zusätzlich zu seiner Selbstständigkeit beim zuständigen Gewerbeamt einen Gewerbeschein beantragen.

Das Einzelunternehmen unterscheidet sich auch in Bezug auf die Haftung von anderen Rechtsformen. Wer im Rahmen seiner Tätigkeit jemanden schädigt oder mit dem Einzelunternehmen Geld verliert, muss dafür mit dem eigenen Geld bezahlen. Eine Haftungsbeschränkung gibt es bei einem Einzelunternehmen im Gegensatz zu einer GmbH nicht.

Einzelunternehmen vs. Personen- und Kapitalgesellschaften

Um die Frage zu beantworten, welche Steuern ein Einzelunternehmen zahlen muss, muss zunächst verstanden werden, was ein Einzelunternehmen ist. In Deutschland gibt es verschiedene Rechtsformen für Unternehmen, für die unterschiedliche Regelungen gelten:

  1. Personengesellschaften – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  2. Kapitalgesellschaften – GmbH oder AG
  3. Einzelunternehmen

Wie bereits erwähnt, wird eine Person, die ein eigenes Unternehmen betreibt oder als Freiberufler tätig ist, als Einzelunternehmer bezeichnet. Neben den Kleingewerbetreibenden können sich Einzelunternehmer auch als eingetragene Kaufleute registrieren lassen. Diese Unternehmensform wird in der Regel in das Handelsregister eingetragen, wenn sie einen Umsatz von mehr als 600.000 Euro pro Jahr erzielt.

Welche Steuern sind für Einzelunternehmen relevant?

Eingetragene Kaufleute, kleine Unternehmen und Freiberufler sind Einzelunternehmen. Der Eigentümer haftet persönlich für alle Unternehmensschulden. Auch das Einkommen des Eigentümers wird als persönliches und nicht als Unternehmenseinkommen besteuert.

Wer Arbeitnehmer einstellt, muss monatlich die Lohnsteuer (LSt) an die Steuerbehörde abführen. Beim Kauf einer Immobilie ist die Grunderwerbsteuer (GrESt) einmalig zu entrichten. Wer ein bebautes oder unbebautes Grundstück besitzt, muss vierteljährlich Grundsteuervorauszahlungen (GrSt) leisten.

Außerdem sind die folgenden Steuerkategorien im Allgemeinen auf Einzelunternehmen anwendbar:

Einkommensteuer

Das Einkommen der Selbstständigen wird besteuert, daher müssen Einzelunternehmer eine jährliche Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Gewerbesteuer

Einzelunternehmen, mit Ausnahme von Freiberuflern, gelten als gewerbliche Unternehmen. Der erste Schritt zur Gründung eines Einzelunternehmens ist daher die Anmeldung beim Gewerbeamt. Zusätzlich zur jährlichen Einkommensteuererklärung muss die Gewerbesteuer durch Abgabe der jährlichen Gewerbesteuererklärung beim Gewerbeamt entrichtet werden.

Umsatzsteuer

Ein Einzelunternehmer muss für die Lieferung und den Service seiner Produkte Umsatzsteuer anmelden und abführen. Er reicht diese Steuer im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung direkt beim Finanzamt ein. Außerdem ist die Umsatzsteuererklärung einmal im Jahr fällig.

Einkommensteuer im Einzelunternehmen

Nach deutschem Steuerrecht werden die Einkünfte von Einzelunternehmen besteuert. Darüber hinaus kann gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben werden. Seit 2021 sind die meisten Einzelunternehmen aber von der Zahlung des Solidaritätszuschlags befreit.

Einkommensteuererklärung

Die Höhe der Einkommensteuer ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid und ist vierteljährlich im Voraus zu zahlen. In der Einkommensteuererklärung werden alle Einkünfte aus Tätigkeiten, auch aus nicht selbständigen Tätigkeiten, aufgeführt. Es muss die Anlage zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) verwendet werden, um die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder die aus einem Gewerbebetrieb zu erfassen.

Die Anlage zur Einkommensteuererklärung muss nicht ausgefüllt werden, wenn der Jahresumsatz weniger als 22.000 Euro beträgt und kann formlos der Einkommensteuererklärung beigefügt werden.

Bei der Erfassung der Einkünfte muss auch beachtet werden, dass die sogenannten geldwerten Vorteile dem Einkommen zugehören. Dies muss berücksichtigt werden, wenn beispielsweise ein Unternehmer den Firmenwagen auch für private Zwecke nutzt.

Gewinnermittlung

Die Steuerbelastung eines Einzelunternehmens wird durch die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens oder Gewinns ermittelt. Im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen sind verpflichtet, eine doppelte Buchführung zu haben und eine Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Zur Berechnung des Gewinns für die Ermittlung der Einkommensteuer wird eine Bilanz verwendet. Für Einzelunternehmen mit einem Umsatz von mehr als 600.000 Euro oder einem Gewinn von mehr als 60.000 Euro pro Jahr gelten die gleichen Regeln.

Bei Freiberuflern und Einzelunternehmern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind oder einen geringen Gewinn oder Umsatz haben, reicht eine einfache Gewinnermittlung (EÜR) aus.

Personen mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags von 9.984 Euro für Alleinstehende und 19.968 Euro für Verheiratete sind von der Einkommensteuer befreit. Eine Einkommenssteuererklärung muss jedoch trotzdem abgegeben werden.

Fristen der Einkommensteuererklärung

Die Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ist der 31. Juli des Folgejahres, in dem das Einkommen erzielt wurde. Wer diese Frist nicht einhalten kann und einen guten Grund dafür hat, kann eine Verlängerung bis September beantragen. Dieser Antrag muss aber vor dem 31. Juli eingereicht werden, sonst muss möglicherweise eine Strafe gezahlt werden, einschließlich eines Zuschlags für die Versäumung der Frist. Fällt die Frist auf einen Sonntag oder einen Feiertag, so läuft sie immer am nächsten Werktag ab.

Ein Steuerberater kann für einen Einzelunternehmer eine Einkommensteuererklärung erstellen, für die er bis zu zwei Jahre Zeit hat.

Gewerbesteuer im Einzelunternehmen

Unternehmen, die von Einzelunternehmern betrieben werden, die nicht freiberuflich tätig sind, müssen beim Gewerbeamt angemeldet werden.

Gewerbesteuererklärung

Die jährliche Gewerbesteuererklärung wird direkt an das Finanzamt geschickt. Es gelten die gleichen Fristen wie bei der Einkommensteuererklärung.

Gewerbesteuer berechnen

Zur Ermittlung der Gewerbesteuer wird der Gewerbeertrag eines Einzelunternehmens herangezogen. Der Gewinn wird um Hinzurechnungen erhöht und um Abzüge und Kürzungen vermindert. Auch die Gewerbeverluste der Vorjahre werden abgezogen. Zur Berechnung des Gewerbesteuerbetrages wird der bundeseinheitliche Steuersatz von 3,5 Prozent mit dem individuellen Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. Die Gewerbesteuer wird in vierteljährlichen Vorauszahlungen entrichtet.

Ein Einzelunternehmen, das einen Gewerbeertrag von weniger als 24.500 Euro erzielt, ist von der Gewerbesteuerpflicht befreit, muss aber dennoch eine Gewerbesteuererklärung abgeben.

Umsatzsteuer im Einzelunternehmen

Alle Waren und Dienstleistungen unterliegen der Umsatzsteuer, die die Unternehmen erheben und an den Staat abführen müssen. Der Mehrwertsteuersatz, wie er auf Kundenseite bekannt ist, beträgt 19 Prozent. Zusätzlich zu diesem Umsatzsteuersatz gibt es den in §12 UStG festgelegten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Dieser niedrigere Steuersatz wird für Grundnahrungsmittel und Waren des täglichen Bedarfs entrichtet.

Bei der Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs sind Unternehmer berechtigt, die ursprünglich für Dienstleistungen gezahlte Umsatzsteuer abzuziehen. Dies wird als Vorsteuer bezeichnet. Haben die Unternehmen mehr Vorsteuer gezahlt als sie erhalten haben, erstattet das Finanzamt die Differenz mit der Umsatzsteuervoranmeldung.

Umsatzsteuererklärung

Unternehmer müssen jedes Quartal eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und die fällige Umsatzsteuer bis zu einer Belastung von 7.500 Euro an das Finanzamt abführen. Bei mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuer pro Jahr muss die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. des Folgemonats abgegeben und der Betrag bis zu diesem Datum an das Finanzamt gezahlt werden.

Kleinunternehmerregelung

Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sind von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie im vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erzielt haben oder im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erzielen werden. Ein steuerbefreites Einzelunternehmen ist ebenfalls vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Welche Steuer bei Beschäftigung von Mitarbeitern?

Wenn ein Unternehmen einen oder mehrere Mitarbeiter hat, müssen zwar keine zusätzlichen Steuern gezahlt werden, aber es besteht die Verpflichtung, die jeweilige Lohnsteuer pro Arbeitnehmer einzubehalten und dann an das Finanzamt abzuführen. Diese Steuer ist für Arbeitnehmer das Gleiche, was die vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen für einen Selbstständigen sind.

Die Lohnsteuer muss im Voraus elektronisch angemeldet werden und ist sogar gesetzlich vorgeschrieben. Für die Anmeldung und Abrechnung kann der Unternehmer entweder eine Software verwenden oder diesen Vorgang einem Buchhaltungs- oder Steuerbüro überlassen. Neben der Lohnsteuer müssen auch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer für die Mitarbeiter abgeführt werden. Des Weiteren werden Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Steuerlast reduzieren & steuerliche Vorteile nutzen

Den Gewinn zu reduzieren, ist die Faustregel zum Steuern sparen. Das hört sich zunächst falsch an, weil man doch so viel wie möglich verdienen will. Aber es macht Sinn, wenn festgelegt wird, wie und womit der Gewinn reduziert wird. Zum Beispiel mit gezielten Betriebsausgaben und Anschaffungen, die der Selbstständige dann steuerlich geltend machen kann.

Was kann man bei der Steuererklärung absetzen?

Besonders beliebt sind zum Beispiel die folgenden fünf Posten, um Steuern abzusetzen:

  1. Investitionsabzugsbetrag: Wenn in den nächsten drei Jahren erhebliche Investitionen geplant sind, wie für die Gründung des Unternehmens, den Kauf von Ausrüstungen oder die Anschaffung eines Firmenfahrzeugs – können diese Ausgaben sofort vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Bei diesem Ansatz werden 40 Prozent der geplanten Kosten ausgeglichen, was den laufenden Gewinn verringert. Dieser Ansatz ist besonders nützlich, um in erfolgreichen Jahren mit sehr hohen Einnahmen Steuern zu sparen.
  2. Arbeitszimmer: Wer in einer Werkstatt oder einem Restaurant arbeitet und dort keinen Buchhaltungsraum hat, kann zumindest einen Teil der Ausgaben absetzen, wenn ein Raum in der Wohnung für die Buchhaltung genutzt werden muss. Wenn in einer Privatwohnung ein zentrales Arbeitszimmer eingerichtet wurde, in dem das Geld verdient wird, kann die Miete steuerlich geltend gemacht werden.
  3. Bewirtungskosten: Selbstständige können bis zu 70 Prozent der Ausgaben für Geschäftsessen in der Steuererklärung geltend machen. Ein korrekt ausgestellter Bewirtungsbeleg ist hier von entscheidender Bedeutung – er muss maschinengeschrieben sein, die einzelnen Posten und Mengen der Speisen und Getränke auflisten und die beteiligten Personen sowie den Zweck des Treffens aufführen.
  4. Geschäftswagen und Fahrkosten: Selbstständige machen besonders gerne die Kosten für den Besitz und den Betrieb eines Firmenwagens geltend. Ein neuer Firmenwagen kann über sechs Jahre abgeschrieben werden.Es ist auch möglich, ein Auto, das bereits in Privatbesitz ist, als Einlage in das Betriebsvermögen einzustellen. Dies ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn mindestens 50 Prozent der Fahrten geschäftlich veranlasst sind. Ein Auto, das zu weniger als 10 Prozent für geschäftliche Zwecke genutzt wird, gehört definitiv zum Privatvermögen.Es kann aber auch ratsam sein, einzelne Fahrten nur mit der Kilometerpauschale als Betriebsausgaben zu erfassen und das Auto im Privatvermögen zu belassen. Wird das Auto als Firmenwagen zugeordnet, muss die private Nutzung auch separat als „betriebliche Einnahme“ in die Gewinnermittlung aufgenommen werden. Auf jeden Fall ist die Führung eines Fahrtenbuchs notwendig, um die verschiedenen Strecken zu erfassen.
  5. Abschreibungen: Die Ausstattung eines Unternehmens, technische Geräte und Büromöbel zum Beispiel, unterliegen der Abschreibung, wenn sie für einen hohen Betrag gekauft werden. Diese Gegenstände haben in der Regel eine kürzere Lebensdauer, was zu einem Wertverlust führt. In jeder Buchhaltung werden die Verluste von dieser Bilanz oder den jährlichen Gewinnberechnung abgezogen, um Steuern zu senken.Kleinere Anschaffungen können als „geringfügige Wirtschaftsgüter“ eingestuft werden, die sofort und vollständig von der Steuer abgesetzt werden können. Die Höchstgrenze für die Sofortabschreibung liegt bei 800 Euro. Die Zusammenfassung kleinerer Anschaffungen zu einem Sammelposten von bis zu 1.000 EUR kann alternativ über fünf Jahre abgeschrieben werden.

Das Fazit – Steuerpflicht für Einzelunternehmen

Eine natürliche Person, die ein Einzelunternehmen betreibt, muss Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zahlen. Die einzige Ausnahme ist der Freiberufler, der steuerlich nicht als Unternehmer gilt und daher keine Gewerbesteuer zahlt.

Um ihre Steuerlast deutlich zu verringern, können Geringverdiener Freibeträge bei der Einkommen- und Gewerbesteuer in Anspruch nehmen. Auch Kleinunternehmer, die die entsprechende Regelung in Anspruch nehmen, sind von der Mehrwertsteuer befreit. Dies entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, ihre Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen jedes Jahr pünktlich beim Finanzamt einzureichen.

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