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Recht & Steuern

Bekanntgabe eines Haftungsbescheids

Einwände gegen die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO müssen bei Bekanntgabe unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt im Klageverfahren vorgebracht werden.

Einwände gegen die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO müssen bei Bekanntgabe unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt im Klageverfahren vorgebracht werden.

Der Fall:

A ist Gesellschafter und ehemaliger Geschäftsführer der X-GmbH. Mit Bescheid vom 4.1.2010 nahm ihn das Finanzamt für rückständige Umsatzsteuerschulden der X-GmbH in Haftung. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 29.3.2010 (Poststempel) als unbegründet zurück.

Mit seiner am 7.5.2010 beim Finanzgericht eingegangenen Klage behauptet A, die Einspruchsentscheidung sei ihm wegen der Osterfeiertage erst am 7.4.2010 zugegangen. Das Finanzgericht verwarf die Klage wegen Versäumnis der Klagefrist als unzulässig, da A die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht widerlegt habe. Danach gilt ein durch die Post im Inland übermittelter Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht A erstmals geltend, er habe zum Zeitpunkt der Zustellung der Einspruchsentscheidung eine Haftstrafe ableisten müssen und die Einspruchsentscheidung sei an die Adresse der JVA adressiert gewesen. Die Inhaftierung hätte das Finanzgericht bei der Prüfung des § 122 Abs. 2 AO berücksichtigen müssen.

Der Beschluss:

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Dabei stützte sich der BFH auf folgende Argumentation:

Nach § 47 Abs. 1 FGO ist eine Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung einzulegen. Diese gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO mit dem dritten Tag nach ihrer Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zugangszeitpunkt nachzuweisen.

Bestreitet der Steuerpflichtige den Erhalt innerhalb des Dreitageszeitraums, hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische – Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post – ernstlich in Betracht zu ziehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 20.4.2011, Az. III B 124/10, BFH/NV 2011, S. 1110).

Im entschiedenen Fall wurde die Aussage des A, die Einspruchsentscheidung wegen der Osterfeiertage verspätet erhalten zu haben, nicht als ausreichend angesehen. Zweifel an der Dreitagesvermutung wurden durch die pauschale Aussage nicht begründet.

Im Beschwerdeverfahren wies A erstmalig darauf hin, dass er die Einspruchsentscheidung aufgrund von Verzögerungen in der Justizvollzugsanstalt (JVA) erst nach Ablauf von drei Tagen erhalten habe. Dieser neue Sachverhalt kann aber in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden, da der BFH an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO).

Konsequenzen:

Auch Steuerbescheide, die an den Steuerpflichtigen unter der Anschrift einer JVA mit einfachem Brief zur Post gegeben werden, gelten gem. § 122 Abs. 2 AO mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sind (BFH, Urteil vom 7.11.1985, Az. V R 3/83, BFH/ NV 1987, S. 274).

Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zugangszeitpunkt zu beweisen. Ein Hinweis des A in der Klageschrift auf die verspätete Postzustellung in der JVA hätte ausgereicht, um begründete Zweifel an der Postzustellung nach drei Tagen zu wecken. Denn infolge der nach § 29 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes zulässigen Überwachung des Schriftwechsels können sich in Haftanstalten Verzögerungen bei der Verteilung von Häftlingspost ergeben. Aber: Die Tatsache der Inhaftierung muss in einem derartigen Fall schon im finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Wird der entscheidende Sachverhalt erst im Revisionsverfahren vorgebracht, ist es zu spät, da der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO neue Sachverhalte nicht berücksichtigen kann.

BFH, Beschluss vom 20.10.2011, Az. V B 71/11

 

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