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Sicherheit am Arbeitsplatz früher und heute – Was Sie wissen sollten

Das Thema Arbeitssicherheit bestimmt immer wieder die Schlagzeilen der Presse. Obwohl dieses Thema gerne belächelt wird, so ist es doch wichtig, sich damit etwas gründlicher auseinanderzusetzen. Schließlich gibt es immer wieder Firmen, denen ein mangelnder Arbeitsschutz vorgeworfen wird.

commons.wikimedia.org � Unbekannt (CC0)

Das stößt Vielen übel auf, denn heutzutage wird doch von allen Unternehmen erwartet, dass sie sich an die gesetzlichen Vorgaben über adäquate Arbeitsbedingungen halten und den Themen Arbeitsschutz und Unfallverhütung einen hohen Stellenwert einräumen. Diese Arbeitsstandards mussten von unseren Vorfahren jedoch zunächst hart erkämpft werden. Ihr Drängen und Wirken auf die diversen Firmen und auf den Staat hat es erst ermöglicht, die Arbeitsbedingungen stetig an die Bedürfnisse der Menschen anzupassen. Arbeitssicherheit kann des Weiteren nur gewährleistet werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich an die angemessene Umsetzung von Betriebsabläufen und Gesundheitskonzepten halten. Und dazu ist unter anderem eine allumfassende Einweisung aller Mitarbeiter vonnöten. Im Nachfolgenden finden Sie alles, was Sie zum Thema Arbeitsschutz wissen sollten.

1. Welche Entwicklungsschritte hat der heutige Arbeitsschutz absolviert?

Die Industrialisierung brachte im Laufe des 19. Jahrhunderts eine neue gesellschaftliche Klasse hervor: Die Lohnarbeiter. Diese mussten in den Fabriken unter katastrophalen Bedingungen arbeiten. Rücksicht auf das Befinden der Arbeiter wurden nicht genommen, sodass Unfälle auf der Tagesordnung standen – sogar Kinder mussten arbeiten. Wer aufgrund eines Unfalls sein Arbeitssoll nicht mehr leisten konnte, verlor sein Einkommen – ohne Entschädigung. Derartig unsichere Arbeitsbedingungen waren natürlich inakzeptabel, weswegen die Arbeiter vermehrt Trost im sozialdemokratischen Gedankengut suchten.

Über die Wahlerfolge der Sozialistischen Arbeiterpartei beunruhigt, beschloss der damalige Reichskanzler Otto von Bismarck zu reagieren: Im Jahre 1883 verabschiedete der Reichstag daher das damals bahnbrechende „Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter“. Darin geregelt sind ärztliche Behandlung, Krankengeld, Mutterschaftshilfe sowie Sterbegeld. Und im Jahre 1884 verabschiedete der Reichstag darüber hinaus noch das „Unfallversicherungsgesetz“, welches medizinische Heilbehandlungen, Unfallrenten sowie Unfallverhütung vorschreibt. Im Ersten Weltkrieg wurden schließlich sämtliche Errungenschaften des Arbeitsschutzes weitestgehend ausgesetzt – jedoch nur bis Kriegsende.

Im Jahre 1919 wurden in Unternehmen die ersten Unfallvertrauensmänner eingesetzt. In der Weimarer Republik wurde ferner eine weitere moderne Errungenschaft auf den Weg gebracht: Der 8-Stunden-Tag. Mit Ausbruch des Zweiten Weltkriegs wurden alle Richtlinien des Arbeitsschutzes erneut aufgehoben, bevor sie jedoch nach Kriegsende wiedereingeführt und stark reformiert wurden.

Ein weiterer Meilenstein im Arbeitsschutz markiert darüber hinaus das im Jahre 1973 eingeführte „Arbeitssicherheitsgesetz“ (ASiG). Firmen waren nun gesetzlich dazu verpflichtet, Betriebsärzte einzustellen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit als Berater in die betriebliche Sicherheitsarbeit miteinzubeziehen. Zuguterletzt trat 1996 das „Arbeitsschutzgesetz“ in Kraft, welches die Aufgaben des Arbeitgebers und Arbeitnehmers regelt. Zentrales Instrument des Arbeitsschutzgesetzes wurde dabei die sogenannte „Gefährdungsbeurteilung“. Heutzutage müssen Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Beschäftigten vor Chemikalien, Gefahrenstoffen, Krankheitserregern, Lärm und anderen Gefahren, die sich aus ihrer Arbeit ergeben können, geschützt werden. Seit 2013 sind auch etwaige psychische Belastungen, die am Arbeitsplatz auftreten können, im Arbeitsschutzgesetz verankert.

2. Wann ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich?

Zur persönliche Schutzausrüstung zählt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung zu schützen und für die eigene Sicherheit zu sorgen – dazu zählt auch jede dem gleichen Ziel verpflichtete Zusatzausrüstung. Dazu gehört also für gewöhnlich nur diejenige Arbeitsausrüstung und -kleidung, die im Speziellen dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmern die nach den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung kostenfrei zur Verfügung zu stellen und darf dabei aber nur solche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen: Das heißt, diese dürfen bzw. müssen:

  • Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung liefern,
  • selbst keine größere Gefährdung mit sich bringen,
  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein und
  • den ergonomischen und gesundheitlichen Anforderungen der Beschäftigten entsprechen.

Grundsätzlich gilt, dass persönliche Schutzausrüstungen nur von einer Person benutzt werden und an diese individuell angepasst werden dürfen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber durch Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie durch eine ordnungsgemäße Lagerung dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.

Damit der Beschäftigte nicht versäumt, seine jeweilige Schutzausrüstung anzulegen, sollte der umsichtige Arbeitgeber stets Gebotsschilder in seinem Betrieb aufstellen. Auf diese Weise lassen sich die meisten Unfälle verhindern. Es versteht sich wohl von selbst, dass der Arbeitgeber ebenso die Aufgabe hat, den Arbeitnehmer darin zu schulen, wie er die persönliche Schutzausrüstung sicherheitsgerecht benutzt.

3. Wer führt eine Sicherheitsunterweisung durch und wer überprüft dies?

Die Pflicht zur Unterweisung im Bereich Arbeitssicherheit hat der Arbeitgeber. Diese Pflicht kann er jedoch auch auf andere Personen mit entsprechender Fachkenntnis schriftlich delegieren. Hierbei sollte jeder Arbeitgeber sich von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt unterstützen lassen. Generell zu empfehlen ist auch die Nutzung von Bildungsangeboten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (wie der Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen).

Wichtig ist bei jeder Unterweisung, dass sie auf eine verständliche Art und Weise durchgeführt wird, sodass sie von jedem Mitarbeiter verstanden wird. Eine Schulung in Dialogform mit aktiver Teilnahme der Beschäftigten wäre optimal. In diesem Zusammenhang kann es ratsam sein, auch ein offenes Ohr für die Probleme am Arbeitsplatz der Unterwiesenen zu haben. Trotz einer Delegation von Arbeitgeberkompetenzen gilt: Die Gesamtverantwortung und vor allem die Kontrollpflicht bleibt stets beim Arbeitgeber. Eine Unterweisung sollte mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen – beispielsweise nach einem Unfall – durchgeführt werden.

Generell gilt: Die Durchführung und Überwachung des staatlichen Arbeitsschutzes ist Aufgabe der Bundesländer – zuständig hierfür sind im Speziellen, je nach Bundesland, die Ämter für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsicht bzw. die Bezirksregierungen. Vertreter dieser Ämter haben das Recht, das jeweilige Unternehmen zu besichtigen, dort Auskünfte einzuholen, Dokumente einzusehen sowie dort ggf. sogar Proben zu nehmen.

4. Wer ist im Falle eines Unfalls für den Schaden verantwortlich?

In erster Linie ist stets der Arbeitgeber für die Einhaltung des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb verantwortlich. Darüber hinaus können folgende weitere Personen für die Erfüllung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten haften:

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Sicherheitsbeauftragter,
  • Gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers wie zum Beispiel Insolvenzverwalter,
  • Vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft und
  • Vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person wie der Vorstand einer GmbH.

Quellen und Links zum Thema:

 

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