Bonus – Zugabe oder Extra-Vergütung

Inhaltsverzeichnis:

  1. Bonus als Mitarbeitermotivation
  2. Bonus im Handel
  3. Überschussbeteiligungen bei Lebensversicherungen
  4. Rechtliche Grundlagen der Überschussbeteiligung
  5. Der Ablauf einer Überschussbeteiligung
  6. Bonuszahlungen im Arbeitsrecht
  7. Die Höhe der Bonuszahlung
  8. Entwicklung der Bonuszahlungen

Der Bonus wird in besonders erfolgreichen Geschäftsjahren gewährt oder wenn ein außergewöhnlich hoher Gewinn erzielt wurde. Der Bonus für die Aktionäre wird entsprechend der Dividende behandelt. Der Bonus im Handel wird nachträglich gewährt. Üblich ist eine Treueprämie am Jahresende, die als zusätzliche Warenlieferung, Gutschrift oder Auszahlung gewährt werden kann.

Bonus als Mitarbeitermotivation

Der Bonus soll im Kontext der Mitarbeiterführung dazu dienen, zusätzliche Leistungen zu honorieren. Der Bonus, der zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird, richtet sich nach der Erfüllung der Zielvorgabe des Mitarbeiters. Hier kann beispielsweise eine höhere Produktionszahl oder ein besonders erfolgreiches Leistungsergebnis belohnt werden. Die Bonuszahlung wird in diesen Fällen immer an bestimmte Unternehmensziele gebunden.

Bonus im Handel

Nicht nur im Großhandel, sondern auch im Versicherungswesen meint man mit dem Begriff Bonus eine nachträgliche Gutschrift. Im Handel ist der Bonus zudem ein Preisnachlass. Er wird – anders als beim Skonto – nachträglich an den Abnehmer ausgeschüttet. Die Bonuszahlung richtet sich nach der Umsatzhöhe. Aus diesem Grund spricht man in diesem Zusammenhang auch von einem Mengen- oder Treuerabatt.

Überschussbeteiligungen bei Lebensversicherungen

Einen besonderen Stellenwert hat der Bonus bei den Lebens- und Krankenversicherungen. Diese werden meist auf jahrzehntelange Laufzeiten mit festen Preisen abgeschlossen. Damit der Versicherungsnehmer auch bei schlechtem Gesundheitszustand keine überzogenen Gebühren bezahlen muss, verpflichten sich beide Parteien auf ein festes Preis-Leistungs-Verhältnis. An diese garantierten Leistungen und Beiträge ist der Versicherer für die gesamte Laufzeit gebunden. Die Veränderung der Sterblichkeit, der Inflation , der Kapitalmärkte etc. hat hierauf keinen Einfluss.

Da der Versicherer die weltwirtschaftliche Lage nur bedingt prognostizieren kann, gesteht er dem Kunden nur möglichst geringe Aufwendungen zu. Damit erwirtschaftet er permanent Überschuss. Da dieser aber nicht aus der unternehmerischen Leistung, sondern systembedingt entsteht, zahlt er dem Versicherten regelmäßig etwas davon zurück. Das hat in erster Linie Wettbewerbsgründe. Versicherer mit höheren Rückzahlungen wirken attraktiver auf potenzielle Kunden.

Rechtliche Grundlagen der Überschussbeteiligung

In Deutschland ist die Beteiligung an Überschüssen anders als in vielen anderen europäischen Staaten gesetzlich geregelt. Grundlage ist der Versicherungs Vertrag . Gem. § 153 VVG besteht bei jedem nach 2008 geschlossenen Vertrag ein Anspruch auf Überschussbeteiligung. Ausnahmen gelten lediglich, wenn dieser im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Überschussregelung bei den Krankenversicherungen ist nicht im VVG festgeschrieben.

In §153 VVG sind verschiedene Anforderungen festgeschrieben, die für den Anspruch auf eine Überschussbeteiligung gelten. Üblicherweise wird der Überschuss auf Grundlage des handelsrechtlichen Jahresabschluss es bemessen. Da die Beitragszahler im Wesentlichen am Entstehen des Überschusses beteiligt waren, verdienen sie eine allgemeine Entlohnung. Darüber hinaus bekommen die Versicherten spätestens mit Ablauf des Vertrags die Hälfte der Vermögenszuwächse des Versicherers, die im Jahresabschluss noch nicht erfasst sind.

Der Ablauf einer Überschussbeteiligung

In Deutschland, Österreich und der Schweiz besteht die Überschussbeteiligung im Wesentlichen aus denselben Einzelschritten:

  • Zunächst stellt der Versicherer fest, wie hoch der Überschuss ist, an dem die Versicherungsnehmer beteiligt sind. Die Grundlage hierfür ist der handelsrechtliche Jahresabschluss.
  • Im Anschluss daran bestimmt er den Teil des anfallenden Überschusses, der den Versicherungsnehmern zukommen soll. Ein Teil des Überschusses verbleibt in der Regel beim Versicherungsunternehmen.
  • Der beim Versicherer verbleibende Überschuss dient der Bildung von Rücklagen für Zeiten schlechter Wirtschaftslage.
  • Ist die Höhe des auszuschüttenden Überschusses ermittelt, berechnet der Versicherer, welchen Teil jeder einzelne Versicherungsnehmer bekommt.
  • Anschließend erhält der Versicherer den ihm zugedachten Betrag in der Form, die im Vertrag festgeschrieben ist. Hierbei bestehen zwei Möglichkeiten. Die erste ist eine Direktgutschrift. Die Ausschüttung geht zulasten der Einnahmen des Geschäftsjahres. Sie werden auf die Überschussbeteiligung des aktuellen Jahres angerechnet. Die zweite Möglichkeit ist eine Entnahme aus den zurückgelegten Beiträgen. Der Vorteil hierbei besteht darin, dass kein zusätzlicher handelsrechtlicher Aufwand entsteht.

Die vom Versicherer zurückgehaltenen Teile des Überschusses sind in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) vermerkt.

Bonuszahlungen im Arbeitsrecht

Eine zusätzlich zum Grundgehalt gewährte Leistung seitens des Arbeitgebers kann, muss aber nicht rechtlich festgeschrieben sein. In folgenden Fällen besteht ein Anspruch auf eine Bonuszahlung:

  • Gesetz (§ 612 BGB)
  • Arbeitsvertrag
  • Tarifvertrag
  • Betriebliche Übung
  • arbeitsrechtliche Gleichbehandlung
  • Betriebsvereinbarung
  • Gesamtzusage

Die Höhe der Bonuszahlung

Wie viel Geld (zur Geld Definition) im Einzelfall ausgezahlt wird, hängt von verschiedenen Komponenten wie dem Betriebsergebnis oder der individuellen Leistung des Arbeitnehmers ab. Deshalb schwankt die Höhe des Bonus meistens. Bei der Berechnung werden die Kriterien genutzt, die in der Anspruchsgrundlage (in der Regel dem Arbeitsvertrag) festgeschrieben sind. Darüber hinaus kann sich die Höhe auch nach einer Zielvereinbarung richten.

Im Rahmen einer Zielvereinbarung kann auch dann ein Anspruch auf einen Bonus bestehen, wenn keine Ziele festgelegt worden sind. Die Bonuszahlung ist dann einklagbar, wenn der Arbeitgeber die Initiative zur Festlegung der Ziele hätte ergreifen müssen.

Entwicklung der Bonuszahlungen

Die Vorgehensweise, Mitarbeiter durch höhere Zahlungen für bessere Leistungen zu belohnen, ist seit den 19970er Jahren bekannt. In dieser Zeit wurde das Bonussystem in seiner heute bekannten Form von Investmentbanken eingeführt. Hier wurde es als sinnvolles Instrument der Erfolgsbeteiligung genutzt. Im Zuge der Finanzkrise ab 2007 wurde das Konzept des Bonus‘ jedoch zunehmend kritisch hinterfragt. Aus diesem Grund setzte die Europäische Union Obergrenzen für Bonuszahlungen fest. Diese betrafen jedoch weniger den einfachen Angestellten, sondern Top-Manager in Führungspositionen.

Parallel zum Bonus existiert in manchen Unternehmen auch die gegensätzliche Form. Von einem Malus spricht man dann, wenn Mitarbeitern wegen schlechter Leistungen ein Teil ihres Lohns entzogen wird.

Florian Weis

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