Außergewöhnliche Belastung: Einbau einer Kläranlage gehört nicht dazu
Das gilt nach dem Urteil des FG Münster vom 12.11.2010 (Az. 4 K 1393/08 E) selbst dann, wenn das Grundstück in einer dünn besiedelten Gemarkung liegt und wegen der schweren topografischen Erreichbarkeit nicht an das kommunale Abwassernetz angeschlossen ist. Im zugrunde liegenden Fall wurde der Hausbesitzer dazu verpflichtet, eine biologische Kläranlage einzusetzen. Die Anschaffungskosten betrugen 9.168 Euro, wobei die Stadt einen Zuschuss von 1.500 Euro zahlte. Er machte den Differenzbetrag in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Die Kosten für den Einbau sind Anschaffungskosten der Immobilie. Zwar sind die angefallenen Kosten aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zwangsläufig entstanden. Allerdings ist der Hauseigentümer in Höhe der Anschaffungskosten der Kleinkläranlage wirtschaftlich nicht tatsächlich belastet worden. Denn im Gegenzug wurden Gegenstände angeschafft, die für ihn einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten darstellen. In diesem Fall handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, was Steuerzahler nicht belastet.
Entspricht die eingebaute Kleinkläranlage dem gesetzlich geforderten Stand der Technik, ist sie marktfähig und hat demnach einen Gegenwert. Insofern ist es unerheblich, ob – und wenn ja – in welcher Höhe der Wert des Grundstücks durch den Einbau der Kläranlage angestiegen ist. Denn es ist bereits davon auszugehen, dass sich ein potenzieller Erwerber des Einfamilienhauses die Existenz einer neuen Kläranlage etwas kosten ließe. Denn wäre das Grundstück noch nicht mit einer biologischen Anlage ausgestattet, müsste ein Kaufinteressent auf eigene Kosten eine den aktuellen technischen Anforderungen entsprechende Anlage in Betrieb nehmen. Denn zur Regulierung des Abflusses besteht eine gesetzliche Verpflichtung. Unter diesem Aspekt spielt der bereits getätigte Einbau bei der Ermittlung des Verkaufspreises einen wertbildenden Faktor, indem der potenzielle Verkaufspreis höher ausfällt.
Nach Ansicht des FG sind der Einbau und die anschließenden Betriebskosten der Kleinkläranlage schon dem Grunde nach nicht als außergewöhnlich. Allein die Zugehörigkeit zu einer kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen, die bestimmte Aufwendungen zu tragen haben, genügt nicht, um diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer zu qualifizieren. Entscheidend hierfür ist vielmehr, dass das die Aufwendungen auslösende Ereignis – wie beispielsweise bei einer Naturkatastrophe – außergewöhnlich ist und es sich um eine Beseitigung der entstandenen Schäden handelt. Doch es besteht die freie Auswahlentscheidung, ein Grundstück außerhalb bebauter und erschlossener Ortsteile zu erwerben. Wer diese Wahl trifft, muss dann als Folge auch in Kauf nehmen, dass er die Kosten für die abwassertechnische Erschließung und den Betrieb einer biologischen Kleinkläranlage selbst aufwenden muss, was dann nichts Außergewöhnliches mehr darstellt.
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