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21. September 2018

Umsatzsteuervoranmeldung: Mehr Zeit durch eine Dauerfristverlängerung

Bildrechte: Flickr icon_uhr_hires Hans Dorsch CC BY-SA 2.0 Bestimmte Rechte vorbehalten

Eine verspätete Umsatzsteuervoranmeldung kann teuer werden

Vielen Unternehmern bereitet der bloße Gedanke an die Umsatzsteuervoranmeldung (UST-VA) Unbehagen. Je nach Umsatzsteuerlast des Vorjahres muss diese per Gesetz allerdings monatlich oder quartalsweise erfolgen – Kleinunternehmer und bestimmte Berufsgruppen wie Versicherungsmakler, Ärzte oder Physiotherapeuten sind von der Regelung ausgenommen. Bei der Umsatzsteuervoranmeldung gibt es einiges zu beachten, insbesondere die Fristen gilt es einzuhalten: Die Umsatzsteuervoranmeldung hat immer bis zum 10. des Folgemonats zu erfolgen. Verpasst man die Frist, kann das Finanzamt einen Aufschlag von bis zu 10 Prozent der Umsatzsteuerlast einfordern. Bei einer Umsatzsteuerlast von beispielsweise 8.000 Euro würde die Strafe somit rund 800 Euro betragen – und das für lediglich eine nicht eingehaltene Frist.

Dauerfristverlängerung – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Unternehmer können sich jedoch mehr Zeit verschaffen – nämlich einen ganzen Monat zusätzlich -, indem sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung beim Finanzamt stellen. Wird dieser genehmigt, darf beispielsweise die Voranmeldung für den Monat September statt bis zum 10. Oktober auch bis zum 10. November erfolgen. Damit die Dauerfristverlängerung genehmigt wird, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Antrag sollte nach § 48 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) per Elster Online – das offizielle Internetportal der Finanzverwaltung – erfolgen. Eine nicht elektronische Übertragung des Antrags wird nur in Ausnahmefällen genehmigt. Der Antrag muss nicht zwingend am Anfang des Jahres für das ganze Jahr erfolgen, sondern kann jederzeit zum Stichtag der Voranmeldung gestellt werden. Wird die Dauerfristverlängerung beispielsweise zum 10. September beantragt, gilt sie erstmals für die Umsatzsteuervoranmeldung für August.

Alle Unternehmen, die ihre Voranmeldung vierteljährlich abwickeln, müssen die Dauerfristverlängerung bis zum 10. Januar beantragen, wenn sie noch für das letzte Quartal gelten soll.

Die Dauerfristverlängerung gilt dann als genehmigt, wenn vom Finanzamt keine Antwort kommt – eine Antwort erhält man nur, wenn der Antrag auf Dauerfristverlängerung abgelehnt wird. Die Dauerfristverlängerung gilt so lange, bis das Finanzamt sie widerruft oder der Unternehmer sie zurücknimmt.

Wer seine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgibt, muss eine Sondervorauszahlung – die ein Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres beträgt – an das Finanzamt leisten. Neugründer, die ihr Unternehmen im Vorjahr gegründet und noch kein volles Jahr Umsatzsteuer abgeführt haben, müssen die Summe der gezahlten Steuer auf das Jahr hochrechnen und ein Elftel davon als Sondervorauszahlung leisten. Ein Beispiel:

Frau Dauer hat im August 2017 ihr Unternehmen gegründet und möchte 2018 eine Dauerfristverlängerung beantragen. Von August bis Dezember 2017 hat sie 3.000 Euro Umsatzsteuer vorausgezahlt, woraus sich eine Sonderzahlung von 655 Euro ergibt. Und so hat Frau Dauer die Sondervorauszahlung berechnet:

  • 3.000 Euro / 5 Monate = 600 Euro
  • 600 Euro x 12 Monate = 7.200 Euro
  • 7.200 Euro / 11 (ein Elftel) = 655 Euro

Bei der Sondervorauszahlung handelt es sich aber nicht etwa um eine Gebühr, sondern eher um eine Art Kaution, die auf die Umsatzsteuer der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres angerechnet wird. Der Betrag geht also nicht verloren. Beachten sollten Unternehmer allerdings, dass die Sondervorauszahlung jährlich neu bis zum 10. Februar zu berechnen, anzumelden und zu entrichten ist.

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