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Wann ist Streaming von Filmen, Serien und Musik legal?

Das Streamen von Filmen, Serien und Musik sind so beliebt wie nie: Aktuell vertreiben sich besonders viele Menschen die Zeit mit dem Anschauen verschiedenster Online-Inhalte. Allerdings begeben sich einige Nutzer dabei – rechtlich betrachtet – auf Abwege. Schließlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits vor einiger Zeit ein richtungsweisendes Urteil getroffen: Nicht nu diejenigen, die illegale Streams von Serien, Filmen oder Sportveranstaltungen anbietet, handeln rechtswidrig. Auch diejenigen, die diese Streams nutzen, machen sich strafbar.

Streaming

Welche Arten von Online-Streaming gibt es?

Aktuell versuchen so viele Streaming-Portale wie nie, potenzielle Kunden für sich zu begeistern. Auch im Netz ist der Kunde dabei König: Auf unzähligen Streaming-Portalen kann er zwischen verschiedensten Inhalten und unterschiedlichen Streaming-Arten wählen. Unabhängig von seinem Inhalt wird das Streaming-Angebot dabei in zwei Arten unterteilt: Live-Streaming und On-Demand-Streaming.

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Live-Streams übertragen Veranstaltungen, Sportevents oder auch Inhalte aus dem linearen Fernsehen quasi in Echtzeit. Die Inhalte werden so gut wie zeitgleich erstellt, gesendet und vom Benutzer empfangen. Bei der Aufbereitung der Datenpakete entstehen lediglich minimale Verzögerungen, sodass Nutzer der Übertragung in Echtzeit folgen.

On-Demand-Streams werden über viele sogenannte Video-On-Demand-Portale oder Mediatheken angeboten. Hier werden Inhalte „auf Nachfrage“ (englisch: on demand) angeboten und können von Nutzern jederzeit und nach Bedarf abgerufen werden. Anders als bei einem Live-Stream kann der Nutzer völlig frei über den Übertragungszeitpunkt entscheiden. Ruft er den On-Demand-Stream schließlich ab, werden die zur Wiedergabe erforderlichen Daten auf seinem Laptop, Smartphone oder einem anderen Empfangsgerät zwischengespeichert. Hierdurch kann der Stream störungsfrei wiedergegeben werden und auch das Vor- und Zurückspulen wird möglich.

Um das On-Demand Streaming-Erlebnis zu genießen, können Nutzer zum einen auf kostenpflichtige Dienste wie Netflix oder Amazon Prime zurückgreifen. Zum anderen besteht jedoch auch die Möglichkeit, kostenfreie Dienste wie Konix.to oder Burning Series zu verwenden. Gerade bei letzteren Anbietern stellt sich Verwendern jedoch die berechtigte Frage: Ist Burning Series legal oder illegal?

Ist Streaming prinzipiell legal oder illegal?

On-Demand-Streaming ist praktisch und angenehm – schließlich werden Musik, Filme oder Serien-Inhalte immer und überall verfügbar, solange eine Internetverbindung besteht. Viele Nutzer sind darum auch dazu bereit, kostenpflichtige Dienste wie Netflix, Amazon Prime oder Spotify zu abonnieren, um das Streaming-Erlebnis nach Herzenslust genießen zu können. Rechtlich betrachtet ist das unproblematisch. Schließlich sind für diese Dienste kostenpflichtigen Mitgliedschaften erforderlich, um Inhalte überhaupt streamen zu können. Außerdem haben die Urheber und Rechteinhaber der Verbreitung ihrer Inhalte über diese Streaming-Plattformen zugestimmt. Im Gegenzug erhalten sie einen Teil der Einnahmen, die über die Streaming-Plattform generiert werden.

Anders sieht das hingegen bei oft kostenlosen Portalen wie kino.to oder kinox.to aus. Die hier angebotenen Streams finden nicht mit Zustimmung der Urheber und Rechteinhaber statt. Vielmehr basieren die Streams auf illegalen Raubkopien, die ohne das Einverständnis der Rechteinhaber verbreitet werden. Auch eine Entlohnung der Urheber und Rechteinhaber erfolgt nicht.

Selbst das Anschauen illegaler Streams ist rechtswidrig

Werden Medieninhalte ohne das Einverständnis des Rechteinhabers zur Verfügung gestellt und gestreamt, stellt das eine Urheberrechtsverletzung dar. Bis vor einiger Zeit wurden für diese allerdings nur die Betreiber illegaler Streaming-Seiten rechtlich zur Verantwortung gezogen. Nach einem Urteil des EuGH galten allein sie als Verursacher der Urheberrechtsverletzung.

Mittlerweile hat der EuGH seine Rechtsprechung zu illegalen Streaming-Angeboten jedoch geändert – und das mit entscheidenden Konsequenzen: Bereits seit geraumer Zeit wird nun auch das Anschauen illegaler Streams als rechtswidrig gewertet. Auch wer illegale Streaming-Dienste nutzt, handelt daher rechtswidrig und macht sich strafbar.

Woran lassen sich illegale Streams erkennen?

Nutzer illegaler Streams machen sich durch das Anschauen der illegal verbreiteten Inhalte dann strafbar, wenn sie Kenntnis davon hatten, dass die Verbreitung rechtswidrig war. Diese Kenntnis kann dann angenommen werden, wenn Internetnutzer Streams auf Seite anschauen, die dubios oder illegal anmuten.

„Dubios“ ist eine Seite etwa dann, wenn eine Übertragung zwar kostenlos erfolgt, für eine bessere Streaming-Qualität jedoch eine Gebühr verlangt wird. Außerdem muten auch solche Seiten illegal an, die nur dann zum Streamen genutzt werden können, wenn das Geoblocking (darunter ist eine Beschränkung von Inhalten nur auf bestimmte Länder zu verstehen) umgangen werden muss. Dass ein Angebot illegal ist, scheint außerdem auch dann wahrscheinlich, wenn aktuelle Serien oder Kinofilme kostenlos abrufbar sind.

Beim Streamen auf der sicheren Seite

Wer Streaming-Plattformen nutzt, muss – rechtlich betrachtet – selbst überprüfen, ob die verwendete Plattform legal ist oder nicht. Werden aktuelle Film-, Serien- oder Musikinhalte völlig kostenfrei angeboten, ist das mehr als fraglich. Wer sichergehen möchte, sich nicht in einer rechtlichen Grauzone oder sogar in der Illegalität zu bewegen, greift daher auf Plattformen wie YouTube oder auf kostenpflichtige Anbieter wie Netflix, AppleTV, Amazon Prime Video oder Disney+ zurück.

Wer hingegen auf illegale Angebote wie etwa kinox.to zurückgreift, läuft Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten. Dabei drohen demjenigen, dem das illegale Streaming nachgewiesen werden kann, Kosten von mehreren hundert Euro pro Abmahnung. Das kann bedeuten: Theoretisch kann, wer sich zehn verschiedene Filme illegal angesehen hat, von zehn unterschiedlichen Rechteinhabern abgemahnt werden. So können sich teils horrende Abmahnkosten ergeben.

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Markus Wichert

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