Seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz. Hierbei werden Renten aus gesetzlichen Versicherungen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen zunehmend in voller Höhe steuerpflichtig. Begonnen wurde 2005 mit 50 Prozent, für Rentnerjahrgänge ab 2040 kommt es zu einer kompletten Erfassung der Rente.
Dabei spielt keine Rolle, ob oder inwieweit sich die Rentenversicherungsbeiträge zuvor als Sonderausgabe steuermindernd ausgewirkt haben. Sofern es ab 2005 Nachzahlungen für vorherige Zeiträume gibt, werden diese auch dann zumindest zur Hälfte erfasst, wenn sie bei rechtzeitiger Zahlung bis Ende 2004 lediglich mit dem geringeren Ertragsanteil besteuert worden wären.
Nach dem Urteil des FG Münster vom 22.4.2010 gilt die 2005 eingeführte Neuregelung unabhängig davon, ob Renten auf den Zeitraum (zur Definition Zeitraum) ab 2005 oder auf davor liegende Jahre entfallen (Az. 8 K 783/07 E). Denn auch im Bereich der Besteuerung der Renteneinkünfte nach § 22 EStG gilt das sog. Zuflussprinzip und zwar unabhängig davon, für welche Jahre und aus welchen Gründen die Nachzahlung erfolgt. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und umfasst auch Überweisungen für vorherige Zeiträume. Dies stellt weder einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar noch ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Übergangsregelung zu schaffen, nach der für Rentennachzahlungen die ursprünglich geltende günstigere Ertragswertbesteuerung fortbesteht, so die Richter.
Zu einer anderen Auffassung war das FG Niedersachsen mit Urteil vom 18.11.2009 (Az. 2 K 309/07) gekommen. Hier ging es um Nachzahlungen für die Jahre 2003 und 2004, bei denen die Überweisung im Jahr 2005 nicht mit einem Ertragsanteil von 50 Prozent der Besteuerung zu Grunde gelegt werden muss. Bei Rentennachzahlungen für Zeiträume bis zum 31.12.2004, die erst ab 2005 ausgezahlt werden, gilt jedenfalls dann noch die bisherige Systematik der Rentenbesteuerung, wenn der Ruheständler die Zahlung so rechtzeitig beantragt hat, dass eine Zahlung bis zum 31.12.2004 hätte erfolgen müssen. Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung unter Az. X R 1/10 Revision beim BFH eingelegt. Betroffene mit Rentennachzahlungen sollten ihre Fälle daher mit Verweis auf das Aktenzeichen über einen ruhenden Einspruch so lange offenhalten, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wurde.
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