Aktienkapital – Grundkapital der Aktiengesellschaft

Das eingebrachte Nominalkapital muss bei Gesellschaftsgründung in der Bilanz (zur Definition Bilanz) ausgewiesen werden. Dabei läuft es unter dem Begriff „gezeichnetes Kapital“, welches auf die Aktien aufgeteilt wird. Auch hier gibt es einen Mindestbetrag, der sich auf einen Euro pro Aktie beläuft. Das Kapital kann sich durch Erhöhungen und seltener Herabsetzungen verändern. Diese Veränderungen müssen im Handelsregister (Handelsregister Definition) bekannt gemacht werden.
Wie kommt es zu einem Aktienkapital?
Das Grundkapital kann auf mehrere Weisen für die Aktiengesellschaft (Was ist eine Aktiengesellschaft?) aufgebracht werden. Als mögliche Formen bieten sich Bareinzahlungen an, aber auch Sachgründungen beispielsweise bei Grundbesitz tragen zu dem nötigen Aktienkapital bei. Schließlich kann auch eine GmbH (GmbH Definition) mit einem Grundkapital in eine AG umgewandelt werden. Dass die Emissionen im Laufe der Geschäftstätigkeit an der Börse erfolgen, ist nicht zwingend notwendig. Insgesamt handelt es sich bei dem Grundkapital um die Nennwertsumme aller Aktien, die an Aktionäre ausgegeben werden.
Haftungen über das Aktienkapital
Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaftsform, die unbeschränkt mit dem gesamten Vermögen haftbar gemacht werden kann. Allerdings sind die einzelnen Aktionäre, also die Anteilseigner der Gesellschaft, in der Haftung eingeschränkt, da sie nur über die eingebrachten Leistungen Rechenschaft schuldig sind. Sollten die Aktionäre ihre Aktien und damit ihre Anteile verkaufen, ändert sich nichts an dem Grundkapital der Gesellschaft, da sich dadurch nicht das Aktienkapitalverringert, sondern nur die Anteilseigner wechseln.
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KarriereDer Wunsch nach einem beruflichen Neuanfang trifft längst nicht mehr nur Berufseinsteiger. Fachkräfte in der Lebensmitte, Rückkehrer nach einer Familienphase und Menschen nach einer Kündigung stellen sich dieselbe Frage. Passt der eingeschlagene Weg noch zu dem, was sie können und wollen? Eine berufliche Neuorientierung wirkt im ersten Moment oft einschüchternd. Wer sie planvoll angeht, gewinnt jedoch schnell an Sicherheit. Der Arbeitsmarkt bietet mehr Einstiegswege als viele vermuten und mit der richtigen Vorbereitung wird aus der Unsicherheit ein tragfähiger Plan. Das Wichtigste in Kürze
VerbraucherDie schwankenden Rohstoffpreise und neue energiepolitische Vorgaben rücken die Heizkosten vermehrt in den Fokus. Trotz des Wandels auf dem Energiemarkt spielt die bewährte Ölheizung in vielen Bestandsgebäuden und Gewerbeimmobilien weiterhin eine zentrale Rolle. Ein kompletter Austausch der Heizanlage ist dabei nicht zwingend die einzige Lösung, um wirtschaftlicher zu heizen. Oft lassen sich bereits durch gezielte Optimierungen an der bestehenden Technik greifbare Einsparungen erzielen. Wer das System klug anpasst, reduziert den Ölverbrauch nachhaltig und schont das Budget auf lange Sicht.
Guide'sWenn der LKW-Führerschein eines Mitarbeiters zur Verlängerung ansteht oder eine neue Mitarbeiterin im Schichtbetrieb beginnt, wird es für viele Unternehmen konkret: Arbeitsmedizinische Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen gehören zum betrieblichen Alltag, werden aber oft erst organisiert, wenn Fristen drücken. Dabei sind sie mehr als eine Pflichtaufgabe. Gerade kleine und mittlere Betriebe ohne eigene Personalabteilung stehen vor der Frage, welche Untersuchungen wirklich nötig sind und wer sie durchführen darf. Dieser Beitrag erklärt, welche Untersuchungen für Betriebe mit Fahrpersonal, Außendienst oder Schichtarbeit relevant sind, wie sich die Organisation vereinfachen lässt und worauf Unternehmen bei der Wahl eines betriebsärztlichen Ansprechpartners achten sollten. Warum Betriebsmedizin für Unternehmen kein Nebenthema ist Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und für bestimmte Tätigkeiten arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Je nach Arbeitsplatz kann es sich dabei um Pflichtvorsorge handeln etwa bei besonderen gesundheitlichen Belastungen oder um Vorsorge, die der Arbeitgeber anbieten muss und die Beschäftigte freiwillig wahrnehmen können. Wer diese Unterscheidung nicht kennt, verschenkt entweder Gestaltungsspielraum oder gerät in Erklärungsnot, wenn Behörden oder die Berufsgenossenschaft nachfragen.
