Definition der Rechtsform: Stille Gesellschaft

Im Handelsgesetzbuch sind alle rechtlichen Grundlagen einer solchen Gesellschaft gefestigt. Zudem sind wesentliche Kriterien einer Gesellschaft festgelegt, wie beispielsweise die Gewinnbeteiligung eines stillen Gesellschafters sowie die fehlenden Rechte zur Teilnahme am sogenannten Rechtsverkehr. Es sind für den Gesellschafter (Gesellschafter Definition) keine Verpflichtungen vorhanden, welche eventuell aus den Geschäften des Inhabers erwachsen könnten. Somit besteht auch keine Befugnis oder ein Mitspracherecht für den stillen Gesellschafter in der Geschäftsführung.
Gründung einer stillen Gesellschaft
Für die Gründung einer stillen Gesellschaft reicht im Normalfall ein formloser Vertrag zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Hauptgesellschafter aus. In einem Vertrag sollte in jedem Fall die Höhe der Beteiligung sowie auch der Gewinnprofit festgehalten werden. Neben den Gewinnen sind die Verluste ebenso wichtig. Für die Gründung einer stillen Gesellschaft benötigt der Gesellschafter ein Handelsgewerbe. Somit kommt eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder an Einzelkaufmännern infrage. Bei einer stillen Gesellschaft handelt es sich eigentlich um eine sogenannte Innengesellschaft. Das bedeutet, dass ein Verhältnis zwischen dem stillem Gesellschafter und dem Hauptgesellschafter nur intern relevant ist. Nach außen hin lässt sich eine stille Teilhabe nur noch schwer oder gar nicht im Registerauszug nachvollziehen.
Vorteile und Nachteile einer stillen Gesellschaft
Da kein Eintrag im Handelsregister (Handelsregister Definition) notwendig ist, bleibt die Anonymität des stillen Gesellschafters gewahrt. Ein weiterer Vorteil ist, dass der stille Gesellschafter keine Verpflichtungen für das Gewerbe übernimmt. Aber dies gilt nur so lange er von dem Gewinn profitiert. Für eine leichte Kapitalbeschaffung muss die Unternehmensform nicht einmal geändert werden. Allerdings gibt es bei einer stillen Gesellschaft nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile. Hierzu zählt, dass der Gesellschafter keinen Einfluss auf das Gewerbe nehmen kann. Zudem sind Verpflichtungen des Gewerbes gegen über dem stillen Gesellschafter möglich.
- Titelbild: Foto von Andrea Piacquadio
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