Kündigungsfristen: Warum Sie sich mit den Trennungs-Puffern gut auskennen sollten

Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt (fast) immer
Das Fundament für die Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen, beziehungsweise deren Auflösung, bildet in Deutschland der § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der in seinem Wortlaut eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen, jeweils zum 15. des Monats, alternativ zu Monatsultimo, festschreibt. An diese Frist von exakt 28 Tagen müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst einmal immer halten. Es gibt nur zwei Ausnahmen: Innerhalb einer vereinbarten Probezeit verkürzt sich der Zeitraum auf zwei Wochen. Bei einer fristlosen Kündigung (dazu weiter unten) entfällt der Puffer ganz.
Für Sie als Arbeitgeber verlängert sich diese gesetzliche Kündigungsfrist jedoch linear mit der Beschäftigungsdauer Ihres Mitarbeiters in Ihrem Unternehmen. Bei fünf Jahren Betriebszugehörigkeit erhöht sich die Frist beispielsweise auf zwei Monate zum Monatsende, bei zehn Jahren sind es bereits vier Monate.
Beachten Sie außerdem: Der Europäische Gerichtshof hat geurteilt, dass eine Beschäftigung vor dem 25. Geburtstag bei der Kündigungsfrist-Berechnung vollumfänglich anzuerkennen ist. Die europäische Rechtsprechung ersetzt in diesem Fall deutsche Vorgaben.
Das Einhalten der Kündigungsfrist allein reicht nicht
Das Einhalten der Kündigungsfrist ist unmittelbar an weitere Vorschriften geknüpft, um eine wirksame Kündigung aussprechen zu können. Dazu gehören:
die formale schriftliche Form (mündliche, telefonische, per WhatsApp oder SMS
übermittelte Kündigungen sind unzulässig),
– das aktuelle Datum,
– ein eindeutiger Betreff (ordentliche Kündigung),
– ein verständlich erläuterter Kündigungsgrund,
– der Hinweis zur Meldepflicht.
Längere Kündigungsfristen können vertraglich vereinbart werden
Eher die Regel als die Ausnahme ist es, dass in Arbeitsverträgen längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Solange diese für beide Parteien, also für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, gelten, spricht auch nichts dagegen. Im Gegenteil: Längere Kündigungsfristen geben allen Beteiligten ein gewisses Maß an Sicherheit. Ebenso wie die Festlegung der Kündigungstermine beispielsweise auf das Monats- oder Quartalsende.
Rechtlich unwirksam sind dagegen alle Übereinkünfte, die eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum Inhalt haben. Auch in diesem Fall gibt es Ausnahmen: Für Aushilfen mit einer nur dreimonatigen Beschäftigungsdauer oder für Kleinbetriebe mit weniger als 20 Mitarbeitern.
Bedenken Sie in jedem Fall, dass Sie für jede Kündigung einen zulässigen Grund anführen müssen, damit diese wirksam wird.
Tarifvertragliche Kündigungsfristen haben Vorrang
Gibt es für Ihre Branche einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag oder haben Sie sich als Unternehmen freiwillig einem konkreten Tarifvertrag angeschlossen, gelten für Sie und Ihre Mitarbeiter die tariflich vereinbarten Kündigungsfristen. Widersprechen sich die Regelungen im Tarifvertrag mit den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, gilt grundsätzlich die für den Arbeitnehmer günstigere Variante.
Die außerordentliche Kündigung erfordert keine Frist
Die außerordentliche oder fristlose Kündigung erfordert – wie aus dem Namen unschwer zu erkennen – keine Frist. Sie darf aber nur aus einem „wichtigen Grund“ ausgesprochen werden. Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten muss so gravierend sein, dass ein vertrauensvolles, loyales Arbeitsverhältnis nicht mehr realisierbar ist. Betrug, Diebstahl und Arbeitsverweigerung gehören in diese Kategorie, ebenso wie das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit oder Drogenkonsum. Wichtig: Sie müssen innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Pflichtverletzung eine schriftliche Kündigung aussprechen.
Auch bei betriebsbedingten Kündigungen behalten alle Fristen einer ordentlichen Kündigung ihre Gültigkeit. Ganz gleich, ob es sich dabei um die gesetzlichen, arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen handelt.
Konsequenzen aus einer falsch berechneten Kündigungsfrist
Der genaue Termin der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist wesentlicher Bestandteil des Kündigungsschreibens. Nun kann es durchaus vorkommen, dass hier Fehler unterlaufen. Eine falsch berechnete Kündigungsfrist hat je nach Einzelfall unterschiedliche Konsequenzen:
- Geht aus der Formulierung eindeutig und unmissverständlich hervor, dass eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen werden sollte, so kann das falsche Datum gegen ein korrektes getauscht werden – mit dem Ergebnis einer wirksamen Kündigung.
- Anders verhält es sich, wenn Sie die Kündigung sehr eindeutig und konkret auf ein bestimmtes Datum hin formulieren – das Sie jedoch falsch berechnet haben. Ihr Arbeitnehmer kann die Kündigung dann als außerordentliche Kündigung betrachten und dagegen eine Kündigungsschutzklag anstrengen.
- Versäumen Sie es, in der Kündigung ein konkretes Datum anzugeben und fehlt überdies der Hinweis auf Fristen („kündige ich zum nächstmöglichen Termin“), so ist diese Kündigung unwirksam.
- Titelbild: Bild von StockSnap auf Pixabay
ExpertentalkWohnanlagen und Gewerbeobjekte sind anspruchsvolle Immobilien: Treppenhäuser sollen sauber bleiben, Grünflächen gepflegt aussehen und technische Anlagen zuverlässig laufen. Für Hausverwaltungen und Eigentümer heißt das im Alltag oft, mehrere Dienstleister gleichzeitig zu koordinieren. Wie sich diese Aufgaben sinnvoll bündeln lassen und worauf es bei der Auswahl eines Dienstleisters ankommt, erklärt Nenad Tomic, Inhaber von N.D Service aus Neufahrn bei Freising, im Gespräch. Seine Kernthese: Wer Reinigung, Grünpflege und die Betreuung der Haustechnik aus einer Hand vergibt, reduziert den Abstimmungsaufwand und weiß im Zweifel immer, wer für das Gesamtbild der Immobilie verantwortlich ist. Im Gespräch mit Nenad Tomic von N.D Service N.D Service ist ein Hausmeister- und Reinigungsdienstleister mit Sitz in der Thomastraße 19 in Neufahrn bei Freising, unweit der Kreisstadt Freising und des Flughafens München. Das Unternehmen betreut nach eigenen Angaben Wohnanlagen und gewerbliche Objekte in der Region und bündelt dabei Leistungen, die sonst häufig auf mehrere Firmen verteilt sind: von der Gebäudereinigung über die Treppenhaus- und Fensterreinigung bis hin zur Pflege von Grün- und Außenanlagen und der Betreuung haustechnischer Anlagen. Immobilieneigentümer und Hausverwaltungen, die einen Hausmeisterservice in Freising und Umgebung suchen, finden in dem Betrieb einen Ansprechpartner für die laufende Pflege ihrer Objekte. Im Interview beschreibt Inhaber Nenad Tomic, wie die einzelnen Leistungsbausteine zusammenhängen und was Auftraggeber bei der Vergabe beachten sollten.
ExpertentalkWer heute über eine neue Heizung nachdenkt, kommt an der Wärmepumpe kaum vorbei. Steigende Energiekosten, staatliche Förderprogramme und der Wunsch nach klimafreundlichem Wohnen machen die Technik für Eigentümer von Bestandsgebäuden und Neubauten gleichermaßen interessant. Doch wie läuft der Umstieg von der alten Öl- oder Gasheizung in der Praxis tatsächlich ab und worauf sollten Hausbesitzer achten? Die kurze Antwort: in klar geordneten Schritten von der Gebäudeanalyse über Planung und Förderantrag bis zur Montage, die erfahrungsgemäß nur wenige Tage dauert. Antworten aus dem Handwerksalltag liefert Okan Bal, Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs in Bad Salzuflen, der seit über 15 Jahren Wärmepumpen plant und installiert und bei der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld eingetragen ist. Im Gespräch erklärt er, wie eine Modernisierung Schritt für Schritt gelingt, welche Förderung möglich ist und warum Sanitär und Heizung oft zusammengehören. Wer steht hinter Bal Heizung & Sanitär? business-on.de: Herr Bal, stellen Sie sich und Ihren Betrieb kurz vor. Wer steht hinter Bal Heizung & Sanitär, und welche Leistungen bieten Sie an?
ArbeitslebenDas Malerhandwerk hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verändert. War früher vor allem der klassische Anstrich gefragt, reicht das Spektrum heute von der energetischen Fassadensanierung über die Restaurierung historischer Gebäude bis hin zur Werbetechnik. Gleichzeitig steigen die Anforderungen: Eigentümer erwarten langlebige Ergebnisse und öffentliche Auftraggeber strukturierte Abläufe; bei vielen Sanierungen spielen zudem energetische Fragen eine zentrale Rolle. Parallel dazu sucht die Branche händeringend qualifizierte Fachkräfte. Wie sich diese doppelte Herausforderung meistern lässt, zeigt ein Beispiel aus Sachsen: Die SPEKTRUM Malerwerkstätten GmbH, ein Malerbetrieb aus Chemnitz mit Niederlassung in Dresden, verbindet ein breites Leistungsangebot mit konsequenter Nachwuchsarbeit und steht damit beispielhaft für ein Handwerk im Wandel. Ein Malerbetrieb mit breitem Leistungsspektrum Der Betrieb ist für Kunden in Dresden und Umgebung tätig und beschäftigt nach Unternehmensangaben rund 60 qualifizierte Mitarbeitende. Betreut werden Privatkunden ebenso wie Unternehmen und öffentliche Auftraggeber. Sechs Leistungsfelder bilden das Angebot: Maler- und Tapezierarbeiten, Fassadenarbeiten, Bodenbeläge, Fallschutzbeschichtungen, Objektrestaurierung und Werbebeschriftung. Damit deckt das Unternehmen ein Spektrum ab, das deutlich über das Angebot eines klassischen Malerbetriebs hinausgeht. Wer für ein Bauvorhaben einen Maler mit Erfahrung in Dresden sucht, findet hier einen Ansprechpartner für all diese Gewerke von der einzelnen Renovierung bis zur umfassenden Sanierung.
