Eine Kündigung dieser Mitarbeiter ist nur nach den allgemeinen Grundsätzen möglich. Die fehlende Bereitschaft des Nachfolgers, die der früheren Führungskraft zugeordneten Mitarbeiter zu übernehmen, stellt für sich alleine keinen Grund für eine Kündigung, noch nicht einmal für eine Änderungskündigung dar (LAG Baden- Württemberg, Urteil vom 29.8.1973, NJW 1974, 380 = DB 1973, 2454 = BB 1973, 1640). Eine Kündigung ist grundsätzlich nur dann sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsplatz ersatzlos gestrichen wird und die Grundsätze der Sozialauswahl gewahrt sind.
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Literatur: Kittner, KSchG, § 1 Rdnr. 352; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 619
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