31.10.2012  16:47 Uhr

Krankheitsfall
Krankgeschrieben – was darf ich?

Deutschland. Ein grippaler Infekt oder ein gebrochener Finger? – schon stellt der Arzt eine Krankschreibung aus. Viele sind sich jedoch unsicher, was sie im Krankheitsfall machen dürfen und was nicht. Diese Frage ist mit einer einfachen Regel zu beantworten: Jeder erkrankte Arbeitnehmer darf mit seinem Verhalten eine schnellstmögliche Genesung nicht gefährden. Verantwortungslose Handlungen entgegen den ärztlichen Empfehlungen können eine Abmahnung oder gar die fristlose Kündigung mit sich ziehen.

Hat der Arzt keine strikte Bettruhe angeordnet, sind kurze Wege zum Besorgen von Lebensmitteln oder ein kleiner Spaziergang erlaubt. Die Bewegung an der frischen Luft fördert zusätzlich die Heilung. Selbst der Besuch in einem Kino oder im Restaurant ist nicht untersagt. Im Sinne der Genesung sollte jedoch der Aufenthalt mit Bronchitis in einer verrauchten Kneipe vermieden werden. Weitere Reisen lassen sich ohne Probleme antreten, wenn diese den Heilungsprozess nicht verhindern. Beispielsweise kann ein Aufenthalt am Meer für Menschen mit Hautproblemen förderlich sein. Lange Flugstrecken gefährden hingegen die Gesundheit von Menschen mit Rückenproblemen.

Wichtig: Für jede geplante Reise muss die Zustimmung von demjenigen eingeholt werden, der im Krankheitsfall die Zahlungen leistet. Sind noch keine sechs Wochen vergangen, betrifft dies den Arbeitgeber. Danach müssen sich Patienten an die Krankenkasse wenden. Ohne Genehmigung steht die Lohnfortzahlung beziehungsweise das Krankengeld auf dem Spiel.

Sportliche Aktivitäten sind im Krankheitsfall immer vorher mit dem Arzt abzusprechen. Je nach Sportart kann dies die Genesung begünstigen oder ihr schaden. Prinzipiell dürfen Arbeitnehmer ihre Berufstätigkeit auch bei Krankschreibung vorzeitig wieder aufnehmen. Eine zusätzliche Gesundschreibung ist nicht erforderlich und der Versicherungsschutz bleibt sowohl bei der gesetzlichen Unfallversicherung als auch bei der Krankenversicherung bestehen. Allerdings sollte eine derartige Entscheidung vorher mit dem Arbeitgeber abgesprochen sein, um für Klarheit im Beschäftigungsverhältnis zu sorgen. Zusätzlich ist die Krankenkasse immer über einen früheren Arbeitsbeginn zu informieren. Gleiches gilt für Nebentätigkeiten. Auch diese sind nur vertretbar, wenn sie den Genesungsprozess weder verzögern, noch gefährden.

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(Christian Weis)

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