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Recht & Steuern

Krankgeschrieben – was darf ich?

Ein grippaler Infekt oder ein gebrochener Finger? – schon stellt der Arzt eine Krankschreibung aus. Viele sind sich jedoch unsicher, was sie im Krankheitsfall machen dürfen und was nicht. Diese Frage ist mit einer einfachen Regel zu beantworten: Jeder erkrankte Arbeitnehmer darf mit seinem Verhalten eine schnellstmögliche Genesung nicht gefährden. Verantwortungslose Handlungen entgegen den ärztlichen Empfehlungen können eine Abmahnung oder gar die fristlose Kündigung mit sich ziehen.

Hat der Arzt keine strikte Bettruhe angeordnet, sind kurze Wege zum Besorgen von Lebensmitteln oder ein kleiner Spaziergang erlaubt. Die Bewegung an der frischen Luft fördert zusätzlich die Heilung. Selbst der Besuch in einem Kino oder im Restaurant ist nicht untersagt. Im Sinne der Genesung sollte jedoch der Aufenthalt mit Bronchitis in einer verrauchten Kneipe vermieden werden. Weitere Reisen lassen sich ohne Probleme antreten, wenn diese den Heilungsprozess nicht verhindern. Beispielsweise kann ein Aufenthalt am Meer für Menschen mit Hautproblemen förderlich sein. Lange Flugstrecken gefährden hingegen die Gesundheit von Menschen mit Rückenproblemen.

Wichtig: Für jede geplante Reise muss die Zustimmung von demjenigen eingeholt werden, der im krank heitsfall die Zahlungen leistet. Sind noch keine sechs Wochen vergangen, betrifft dies den Arbeitgeber. Danach müssen sich Patienten an die Krankenkasse wenden. Ohne Genehmigung steht die Lohnfortzahlung beziehungsweise das Krankengeld auf dem Spiel.

Sportliche Aktivitäten sind im Krankheitsfall immer vorher mit dem Arzt abzusprechen. Je nach Sportart kann dies die Genesung begünstigen oder ihr schaden. Prinzipiell dürfen Arbeitnehmer ihre Berufstätigkeit auch bei Krankschreibung vorzeitig wieder aufnehmen. Eine zusätzliche Gesundschreibung ist nicht erforderlich und der Versicherungsschutz bleibt sowohl bei der gesetzlichen Unfallversicherung als auch bei der Krankenversicherung bestehen. Allerdings sollte eine derartige Entscheidung vorher mit dem Arbeitgeber abgesprochen sein, um für Klarheit im Beschäftigungsverhältnis zu sorgen. Zusätzlich ist die Krankenkasse immer über einen früheren Arbeitsbeginn zu informieren. Gleiches gilt für Nebentätigkeiten. Auch diese sind nur vertretbar, wenn sie den Genesungsprozess weder verzögern, noch gefährden.

Unbedingt lesen um sich vor den 7 fatalsten Fehler bei der Krankmeldung zu schützen!

Grundsätzlich gilt: Als erkrankter Arbeitnehmer hat man sich so zu verhalten, dass eine Genesung weder verzögert noch gefährdet ist. Im schlimmsten Fall wird eine Abmahnung oder gar eine fristlose Kündigung riskiert, missachtet der Arbeitnehmer die Vorschriften des Arztes. Bei Zweifel und Bedenken bezüglich einer Handlung ist immer der Rat des Arztes zu ersuchen. Doch was darf ein Arbeitnehmer wirklich, wenn er krankgeschrieben ist? Sind Autofahren, Spaziergänge oder gar ein paar Tage Urlaub erlaubt, wenn sie der Genesung beitragen?

Krankheitsfall – das müssen Sie tun

Oft ist es Arbeitnehmern nicht klar, was sie im Falle einer Krankschreibung machen müssen bzw. dürfen. Doch es gibt im Krankheit sfall klare Vorgaben, an die man sich halten muss. Wir haben für Sie eine Checkliste zusammengestellt, welche Schritte Sie im Falle eines Krankheitsfalles befolgen müssen:

  • Im Falle einer Krankheit müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren. Im besten Falle per Telefon.
  • Reichen Sie die Krankschreibung binnen drei Tagen bei der Krankenkasse ein, um unter Umständen Krankengeld zu erhalten.
  • Nach drei Tagen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen. Stehen im Arbeitsvertrag andere Fristen, müssen Sie diese einhalten.
  • Halten Sie sich an die Anweisungen des Arztes, um schnell wieder gesund zu werden.
  • Führen Sie keine Tätigkeiten aus, die die Genesung gefährden oder verzögern. Spazierengehen oder Lebensmittel einkaufen ist in den meisten Fällen selbstverständlich erlaubt.
  • Gehen Sie nicht krank zur Arbeit. Ihre Genesung wird dadurch hinausgezögert, vielleicht stecken Sie sogar Ihre Kollegen an.
  • Bei einer Erkrankung im Urlaub müssen Sie Ihren Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse davon in Kenntnis setzen. So haben Sie die Möglichkeit, Ihre Krankheitstage vom Urlaub abzuziehen.

Arbeitseinstieg vor Ende der Krankschreibung

Eine gute Auftragslage oder ein reger Kundenverkehr drängt so manchen Arbeitnehmer dazu, seine Tätigkeit bei einer Krankheit vorzeitig wieder aufzunehmen. Andererseits herrschen Angst und Sorge um den Arbeitsplatz, sodass die Fehltage auf ein Minimum reduziert werden. Im Hinblick auf den Versicherungsschutz sind sich viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber unsicher, ob ein Krankenschein als striktes Beschäftigungsverbot gewertet werden muss. Nicht selten kommt es vor, dass der Vorgesetzte eine Gesundschreibung des Arztes verlangt oder auf ein Einhalten des Krankenscheines verweist. Eine ärztliche Gesundschreibung existiert im deutschen Gesundheitssystem nicht. Ein Krankenschein muss hier als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gewertet werden mit Empfehlung des Arztes für eine voraussichtliche Dauer der Genesung. Sollte die Krankheit vorzeitig überstanden sein, spricht der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit Nichts entgegen. Der Arbeitnehmer selbst ist entscheidungsbefugt über seinen Gesundheitszustand und genießt jederzeit seinen vollen Versicherungsschutz bei Kranken- und Unfallversicherung im Job. Wichtig hierbei ist, sich vorher mit dem Arbeitgeber abzustimmen und den vorzeitigen Wiedereintritt bekannt zu geben. Dies ist auch im Hinblick auf die gesetzliche Unfallversicherung der Wegstrecke wichtig. Vor der Arbeitsaufnahme muss klar sein, dass es sich hier um einen Weg zur Arbeit handelt.

Autofahren erlaubt?

Bleibt es bei den verordneten Tagen zur Genesung, sollte sich der Arbeitnehmer schonen und ausruhen. Grundsätzlich dürfen keine Aktivitäten vorgenommen werden, die einem schnellen Gesundwerden im Weg stehen. In den wenigsten Fällen ist jedoch das Autofahren zu diesen Aktivitäten zu zählen. Wer krankgeschrieben ist, darf beispielsweise Lebensmittel einkaufen fahren oder einen erneuten Besuch beim Arzt wahrnehmen. Allerdings spielt der Grund der Krankschreibung hier eine wichtige Rolle. Ein Arbeitnehmer mit Rückenproblemen oder einem angerissenen Kreuzband sollte nur in dringenden Fällen Autofahren und keinen schweren Einkauf transportieren. Bei Einfluss von schweren Medikamenten geben Ärzte entsprechende Hinweise, dass das Führen eines Fahrzeugs unterlassen werden sollte. Im Zweifelsfall ist immer der Arzt zu kontaktieren, der über die Fähigkeit des Autofahrens Urteil geben kann. Ebenso wenig darf ein Auto bedient werden, wenn der Arzt strikte Bettruhe für den Betroffenen verordnet hat. Andernfalls ist einer kleinen Fahrt oder einem Spaziergang an der frischen Luft nichts entgegenzusetzen, auch wenn die Kollegen diesen Anblick nicht gern sehen.

Vorsicht ist bei stark verantwortungslosem Verhalten geboten. Werden die Ratschläge des Arztes nicht befolgt oder droht eine Verzögerung der Genesung durch gewisse Handlungen des Arbeitnehmers, riskiert er eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Bei einer einfachen Erkältung oder Grippe fördern Spaziergänge an der frischen Luft die Genesung und sind nicht nachteilig zu bewerten. Selbst der Besuch im Kino oder im Restaurant kann hier geduldet werden. Sportliche Aktivitäten hingegen bedürfen einer Absprache mit dem Arzt. Teilweise kann Sport positiv auf den Gesundheitszustand des Betroffenen einwirken. Doch nicht jede Sportart ist für die Genesung geeignet. Ähnlich verhält sich die Rechtslage bei kürzeren Reisen. Sie dürfen angetreten werden, wenn dadurch der Heilungsprozess nicht verhindert wird. Bei Hautproblemen oder Erkrankungen der Atemwege werden beispielsweise Reisen ans Meer empfohlen. Längere Urlaubsflüge hingegen sind bei Menschen mit Problemen am Bewegungsapparat eher hinderlich. Die Zustimmung des Arbeitgebers muss für derartige Reisen immer eingeholt werden, wenn noch keine sechs Wochen vergangen sind. Er ist zuständig für die Zahlungen und muss hier informiert werden. Nach den sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse die Zahlungen und muss ebenso einer Reise zustimmen.

Vorsicht ist bei stark verantwortungslosem Verhalten geboten. Werden die Ratschläge des Arztes nicht befolgt oder droht eine Verzögerung der Genesung durch gewisse Handlungen des Arbeitnehmers, riskiert er eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Bei einer einfachen Erkältung oder Grippe fördern Spaziergänge an der frischen Luft die Genesung und sind nicht nachteilig zu bewerten. Selbst der Besuch im Kino oder im Restaurant kann hier geduldet werden. Sportliche Aktivitäten hingegen bedürfen einer Absprache mit dem Arzt. Teilweise kann Sport positiv auf den Gesundheitszustand des Betroffenen einwirken. Doch nicht jede Sportart ist für die Genesung geeignet. Ähnlich verhält sich die Rechtslage bei kürzeren Reisen. Sie dürfen angetreten werden, wenn dadurch der Heilungsprozess nicht verhindert wird. Bei Hautproblemen oder Erkrankungen der Atemwege werden beispielsweise Reisen ans Meer empfohlen. Längere Urlaubsflüge hingegen sind bei Menschen mit Problemen am Bewegungsapparat eher hinderlich. Die Zustimmung des Arbeitgebers muss für derartige Reisen immer eingeholt werden, wenn noch keine sechs Wochen vergangen sind. Er ist zuständig für die Zahlungen und muss hier informiert werden. Nach den sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse die Zahlungen und muss ebenso einer Reise zustimmen.

Krankgeschrieben – für die Betreuung eines kranken Kindes

Ein Arbeitnehmer hat im Jahr einen bestimmten Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn sein Kind erkrankt ist. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die Eltern als auch das Kind bei einer gesetzlichen Kasse versichert sind. Jeder Elternteil hat einen Anspruch von maximal zehn Arbeitstagen im Jahr. Bei mehr als zwei Kindern liegt der Anspruch bei maximal 25 Arbeitstagen im Jahr. Alleinerziehende erhalten die doppelte Anzahl an Tagen, da hier kein anderer Elternteil einspringen kann.

Der Anspruch auf die Freistellung und die Gewährung von Krankengeld kann jedoch nur stattfinden, wenn:

  • das Kind nicht älter als 12 Jahre ist
  • eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt
  • keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann
  • der Anspruch auf eine bezahlte Freistellung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem Lohn . In der Regel werden 70 Prozent des Bruttolohns für den Ausfall gezahlt. Das Krankengeld darf jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Netto-Verdienstes betragen. Gleichzeitig sind alle Sozialbeiträge von dieser Zahlung abzuführen. Die Rentenbeiträge behält die Kasse direkt ein. Für die Dauer des Bezuges entfallen die Beiträge für die Krankenkasse. Die Elternteile können sich den Anspruch auf die Freistellung bei einem erkrankten Kind auch übertragen. Hier ist ein entsprechender Antrag bei der Krankenkasse zu stellen.

Bei der privaten Krankenversicherung besteht dieser Anspruch auf Krankengeld nicht. Eine genauere Regelung ist den vertraglichen Grundlagen zu entnehmen. Im Normalfall dürfen sich die Eltern zwar krankschreiben lassen und mit ihrem Kind zu Hause bleiben, einen finanziellen Leistungsanspruch gibt es allerdings nicht.

Ab wann zahlt die Krankenkasse?

Grundsätzlich zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt während der ersten fünf Tage der Krankheit des Kindes in voller Höhe fort (§ 616 BGB). Die Krankenkasse springt erst ab dem sechsten Tag ein. Wenn der Sonderurlaub nicht gewährt wird, hat das Elternteil einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub und ein Kinderkrankengeld, das von der Krankenkasse übernommen wird.

Übertragung freier Tage zur Kinderbetreuung

Grundsätzlich stehen jedem Elternteil 10 Tage zur Verfügung, in denen es sich um sein krankes Kind kümmern kann. Sind die 10 Tage eines Elternteils ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit, die verbliebenen Tage des anderen Elternteils zu übertragen. Voraussetzung ist, dass beide Arbeitgeber zustimmen. Einen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.

Tipp: Wenn alle Tage aufgebraucht sind und der Arbeitnehmer keine zusätzliche Freistellung bewilligt, können sich Eltern an das Jugendamt wenden. Alle Eltern haben einen Rechtsanspruch auf diese Betreuungshilfe.

Was ist bei einer Krankschreibung im Urlaub zu beachten?

Fällt eine Krankheit auf einen bereits geplanten Urlaubszeitraum, verfällt dieser nicht. Der Arbeitnehmer gilt in diesem Fall als „nicht urlaubsfähig“. Will man seine freien Tage nicht verfallen lassen, wendet man sich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an seinen Arbeitgeber und klärt ihn über seinen Zustand auf. Wie in anderen Fällen geht man anschließend zum Arzt und besorgt sich eine Bescheinigung.

Besondere Vorsicht gilt, wenn man längere Zeit krankgeschrieben ist und während dieser Zeit in den Urlaub fahren will. Hierbei sollte man sich vorher an seine Krankenkasse wenden. Andernfalls geht man das Risiko ein, dass das Krankengeld für den Urlaubszeitraum gestrichen wird. Es gilt die Regelung, dass der Kranke nur solchen Aktivitäten nachgehen darf, die seiner Gesundheit zuträglich sind. Auch wird es nicht gern gesehen, wenn man für einen Urlaub laufende Behandlungen unterbricht.

Um Schwierigkeiten mit seinem Arbeitgeber zu vermeiden, informiert man ihn auch dann, wenn man die Zustimmung der Krankenkasse erhalten hat. Das ist zwar nicht zwingend notwendig, da man während des Krankengeldbezuges kein Gehalt bekommt, im Interesse eines transparenten Betriebsklimas empfiehlt es sich aber dennoch.

Wirtschaftliche Folgen der Erkrankung von Arbeitnehmern

Die Gesundheit ist das höchste Gut des Menschen. Kein Mensch wünscht es sich, krank zu werden. Schon gar nicht wünscht sich ein Mensch langfristig oder sogar chronisch krank zu sein. Krankheiten haben jedoch nicht nur Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen.

Krankheiten haben auch weit reichende wirtschaftliche und finanzielle Folgen, insbesondere, wenn es sich um eine Erkrankung handelt, die einer langen Behandlung bedarf und später eventuelle eine berufliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringen kann. Krankheitsfehlzeiten von Arbeitnehmern hat aber nicht nur Folgen für die Beeinträchtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation, sondern sie wirkt sich vielfach auch auf die wirtschaftliche Situation des Betriebes aus, in dem die Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Krankmeldungen von Arbeitnehmern, die sich im üblichen Rahmen halten, in dem Menschen nun einmal von einer Grippe, einem Unfall oder anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen betroffen werden, gehören zum normalen betrieblichen Alltag. Eine Firma sollte darauf vorbereitet sein, dass Arbeitnehmer auch hin und wieder krankgeschrieben werden. Dies muss der Betrieb ebenso gut verkraften können wie den Urlaub, der den Arbeitnehmern jährlich zusteht. Problematisch wird es, wenn sich Krankheitsfälle in der Firma massiv häufen, wenn viel ähnlichen Erkrankungen bei Arbeitnehmern auftreten oder wenn es besonders an bestimmten Arbeitsplätzen zu einer Häufung von Krankmeldungen kommt. Ebenso kann es das Betriebsgeschehen beeinträchtigen, wenn ein einzelner Arbeitnehmer häufig zum Arzt geht und krankgeschrieben wird, kurzzeitig einen Tag mit Krankheitsbegründung der Arbeit fern bleibt, oder wenn ein Arbeitnehmer über sehr lange Zeit krankgeschrieben ist, beziehungsweise wegen einer chronischen Erkrankung immer wieder langfristig zu Hause bleiben muss. Dabei tragen Betriebe für Langzeiterkrankte nicht nur den Ausfall des kranken Arbeitnehmers, sondern für die Dauer von sechs Wochen auch die Kosten der Lohnfortzahlung.

Des Weiteren hat die Krankheitsrate Auswirkungen auf die Leistungen der Krankenkassen, wobei hier besonders die gesetzlichen Krankenkassen gemeint sind. So lagen die Krankengelder der gesetzlichen Krankenversicherungen während der Jahre 2004 bis 2011 bei 8,53 Milliarden Euro.

Diese Aufzählung der wirtschaftlichen Folgen von Erkrankungen im Arbeitsleben soll keinesfalls dahin deuten, dass Arbeitnehmer nicht mehr von ihrem Recht auf Krankmeldung bei Krankheit und guter ärztlicher Behandlung Gebrauch machen sollen. Die Gesundheit der Mitarbeiter ist auch für jeden Unternehmer wünschenswert.
Was ist bei einer Krankschreibung erlaubt?

In der Firma nach Ursachen forschen

Wenn es in einer Firma dazu kommt, dass überdurchschnittlich viele Beschäftigte sich immer wieder krankmelden , sollten Unternehmen nachforschen, wo die Ursachen dafür liegen könnten. Sehr häufige Erkrankungen weisen oft auf Probleme am Arbeitsplatz hin. Ursächlich für hohe Krankheitsquoten, kann ein schlecht konzipierter Arbeitsplatz, eine allgemeine Überlastung der Arbeitnehmer und weitere Anlässe für Krankmeldungen sein. Der Vorgesetzte, die Beschäftigen selbst, beziehungsweise der Betriebsrat , sollten einbezogen werden. Eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen, des Teamworks und eine Erhöhung der Eigenverantwortlichkeit, Veränderungen an Arbeitsplätzen können beitragen, dass Arbeitnehmer seltener erkranken.

Ist ein einzelner Arbeitnehmer sehr häufig, entweder kurzzeitig oder längerfristig krank, kann das Gespräch gesucht werden, bevor gleich die personenbedingte Kündigung ausgesprochen wird. Zur Wiedereingliederung kann auch das Rückkehrgespräch nach der Krankschreibung genutzt werden. Oft findet sich auch für einen Arbeitnehmer, dessen Leistungsfähigkeit gemindert ist, da er lange krank war, Möglichkeiten für einen Einsatz in einem anderen Wirkungsbereich im Betrieb.

Natürlich hat der Chef nicht das Recht, einen Arbeitnehmer, der sich krankgemeldet hat, nach der Art seiner Krankheit zu fragen. Gibt es dafür besondere Gründe, kann der Medizinische Dienst eingeschaltet werden. Weder der Arbeitnehmer noch seine Ärzte sind gegenüber dem Unternehmen auskunftspflichtig. Besteht ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern, werden diese allerdings auch die Art ihrer Erkrankung benennen. Auch dies kann in bestimmten Fällen dazu führen, dem Mitarbeiter ein anderes Wirkungsfeld anzubieten, sofern es für den Betrieb tragbar ist.

Statistisch weit vorn liegen nach wie vor die Herz- und Kreislauferkrankungen, wenn Mitarbeiter krankgeschrieben werden. Lagen noch 2008 die Muskel- und Skelett-Erkrankungen fast gleich mit psychischen Krankheiten, so haben Burnout und Depressionen inzwischen kräftig aufgeholt. Laut TK (Techniker Krankenkasse) ist jeder 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern, die krankgeschrieben sind, auf Depressionen zurückzuführen. Da gerade diese drei großen Krankheitsbilder sehr oft durch Veränderungen im Betrieb beeinflusst werden können, sollten Betriebsleiter schon im Unternehmensinteresse dahin wirken, dass die Krankheitsquoten sinken. Selbstverständlich sind nicht alle Ursachen für häufige Krankheiten im Betrieb zu suchen, diese Möglichkeit sollte aber gemindert werden.

Kündigung erkrankter Mitarbeiter, Kündigung aus persönlichen Gründen

Melden sich Mitarbeiter sehr häufig krank, so hat das Auswirkungen auf die Firma. Besonders in kleinen Betrieben und mittleren Betrieben kann es zu ernsthaften Verzögerungen der Betriebsabläufe kommen, wenn sich Arbeitnehmer sehr oft krank melden, ein spezialisierter Mitarbeiter häufig ausfällt, da er krankgeschrieben ist oder mehrere Angestellte gleichzeitig fehlen. Da Schweigepflicht der Ärzte und Datenschutz dem Arbeitgeber die Einsicht in die Prognose der Krankheit des Arbeitnehmers verwehren, gestaltet sich die Kündigung aus persönlichen Gründen teilweise etwas schwierig. Diese Prognose des Gesundheitszustandes des Mitarbeiters ist allerdings für den Betrieb entscheidend, wenn ein Beschäftigter sich oft krankschreiben lässt. Es bleibt der Weg zum Medizinischen Dienst der KV nach § 275, SGB V. Es wird dann vom MDK ein ärztliches Gutachten vorgenommen, direkt, wenn der Mitarbeiter die nächste Krankmeldung einreicht. Dafür ist die schlüssige Begründung nötig, wie sie im Arbeitsrecht geschrieben ist. Steht die ärztliche Prognose der Erkrankung einer Weiterbeschäftigung im Wege, kann die Kündigung aus persönlichen Gründen ausgesprochen werden.

Eine schlechte Gesundheitsprognose liegt vor, wenn vorläufig keine Besserung des Gesundheitszustandes prognostiziert wird oder Mitarbeiter dauerhaft im Job eingeschränkt sein werden, zum Beispiel im Außendienst nicht mehr mit dem Auto fahren, keine Maschinen bedienen oder keine schwere körperliche Arbeit leisten können. Dieser Weg muss nicht in Firmen mit unter 10 Mitarbeitern beschritten werden, da hier nicht der Kündigungsschutz gilt.

Gerade häufige kurze Fehlzeiten, die nicht ärztlich mit einer Erkrankung begründet werden, können natürlich Grund für die Kündigung bieten, besonders, wenn Mitarbeiter auch nach Aufforderung kein ärztliches Attest vorlegen, dass sie krank waren.. Auch, wenn viele Arbeitnehmer glauben, sie könnten während der Firma eine Krankschreibung vorliegt, nicht gekündigt werden, ist eine Kündigung aus persönlichen Gründen auch während der Krankschreibung möglich. Wo er gilt, ist der Kündigungsschutz einzuhalten, die Kündigung muss ordentlich begründet werden. Klar ist, dass während einer Probezeit die Kündigung ohne Begründung erfolgen kann, unabhängig davon, ob der Beschäftigte krank ist.

Dennoch ist es gerade bei Kündigungen und Abmahnungen, wenn Mitarbeiter zu häufig Krankmeldungen vorlegen, für den Unternehmer Fingerspitzengefühl erforderlich. In schwierigen und arbeitsrechtlich rechtsunsicheren Fällen sollte rechtlicher Beistand in Anspruch genommen werden. Es sollte allerdings immer in Betracht gezogen werden, dass gerade bei schwierigen Fällen bei Erkrankungen von Mitarbeitern, auch wenn sie den Betrieb zeitweilig beeinträchtigen, zuerst das Gespräch gesucht werden sollte. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Vorgesetzten und Mitarbeitern ist vielfach die beste Grundlage, um komplizierte und ärgerliche Rechtswege zu vermeiden.

Kündigung Krankheit

Welche Rolle spielt das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) bei der krankheitsbedingten Kündigung?

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen am Stück krank oder zum wiederholten Male arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach Möglichkeiten zu suchen, einer künftigen Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen bzw. die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch). Eine BEM ist sowohl bei einer Schwerbehinderung als auch bei einer leichteren Behinderung vorgesehen.

Wenn der Arbeitgeber BEM-Maßnahmen vor der krankheitsbedingten Kündigung vergisst bzw. Fehler dabei macht, macht er sich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses angreifbar. Unter Umständen kann die Kündigung für unwirksam erklärt werden.

Das ist bei einer krankheitsbedingten Kündigung zu tun

Haben Sie eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt entscheiden, ob Sie dagegen vorgehen wollen. Hierbei steht Ihnen das Mittel der Kündigungsschutzklage zur Verfügung (§ 4 Satz 1 KschG). Wenn Sie die Frist versäumen, gilt die Kündigung aber in jedem Fall von Anfang an als rechtskräftig.

Bildquellen:

  • pexels-evg-kowalievska-3869390: Foto von EVG Kowalievska: https://www.pexels.com/de-de/foto/frau-die-gesichtsmaske-tragt-3869390/

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