Werbung auf Privatauto: Arbeitnehmer müssen ihre Einnahmen dafür versteuern

Modelle zur Lohnoptimierung sind beliebt
Arbeitgeber wollen möglichst attraktiv für ihre Belegschaft und für potenzielle Arbeitnehmer sein. Dazu setzen sie oftmals Lohnoptimierungsmodelle ein. Diese haben das Ziel, dass Arbeitnehmern steuer- und beitragsfreie Vergütungsbestandteile bekommen. Das erhöht den Nettolohn. Ein Modell, das Chefinnen und Chefs teilweise in der Vergangenheit gern einsetzten, war die Anmietung von Werbeflächen auf den Privatfahrzeugen ihrer Angestellten.
Was hinter der Klage steckt
Geklagt hatte ein mittelständisches Unternehmen, bei dem ein Betriebsprüfer das Gestaltungsmodell Vermietung von Werbeflächen nicht anerkannt hatte. Das Unternehmen schloss mit vielen seiner Angestellten neben dem eigentlichen Arbeitsvertrag einen zusätzlichen Vertrag, „Mietvertrag Werbefläche“. In diesem Vertrag verpflichtete sich der jeweilige Mitarbeiter, einen Kennzeichenhalter mit Werbung des Unternehmens am privaten Pkw anzubringen. Dafür bekam der Mitarbeiter zusätzlich 255 Euro pro Jahr neben dem Arbeitslohn, den ihm das Unternehmen voll auszahlte, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die Vertragslaufzeit war an das Arbeitsverhältnis gebunden. Beide Seiten konnten den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten kündigen.
Bundesfinanzhof: Entgelt für Werbung auf Privatfahrzeugen ist Arbeitslohn
Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die jährlichen Zahlungen von 255 Euro Arbeitslohn sind (Urteil vom 21.06.2022, Aktenzeichen VI R 20/20).
Gründe für die Entscheidung sind:
- Die Zahlungen von jährlich 255 Euro hängen direkt mit dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter zusammen.
- Die Werbemietverträge schließt der Arbeitgeber nur mit eigenen Mitarbeitern und sie stehen in Verbindung zum Arbeitsvertrag.
- Daher seien die Zahlungen eine Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft der Mitarbeiter.
- Dem „Mietvertrag Werbefläche“ kommt kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Der Vertrag oder die angebrachten Kennzeichenhalter mit Werbung des Arbeitgebers stellen keine Werbewirkung sicher.
- Die Zahlungen von 255 Euro jährlich pro Mitarbeiter scheinen nicht wirtschaftlich hergeleitet zu sein und sich nicht am Werbeeffekt zu orientieren.
Der BFH ist der Auffassung, dass die jährlichen Zahlungen von Arbeitgebern für Werbung am Kennzeichenhalter von Mitarbeitern Arbeitslohn ist. Damit haftet das Unternehmen für die nicht gezahlte Lohnsteuer.
Wie sich das Urteil auf das Gestaltungsmodell auswirkt
Arbeitgeber, die bisher solche Werbeflächen-Modelle einsetzen, sollten diese genau prüfen lassen und beenden. „Die Betriebsprüfer vom Finanzamt und von der Deutschen Rentenversicherung Bund nehmen solche Gestaltungen genau unter die Lupe. Und: Die meisten Modelle erkennen die Betriebsprüfer nicht an“, sagt Steuerberaterin Gerber. Selbst wenn der Arbeitgeber auch Werbeflächen auf Autos von unternehmensfremden Personen anmietet und klare Bedingungen für die Anmietung aufstellt wie beispielsweise, dass das Auto immer auf der Straße geparkt sein muss, eine Mindestfahrleistung von 15.000 Kilometer pro Jahr vereinbart wird, dann ist das trotzdem keine Garantie dafür, dass Betriebsprüfer oder Finanzgerichte solche Modelle auch wirklich anerkennen. Das aktuelle Urteil des BFH reiht sich konsequent in die Rechtsprechungspraxis des BFH in der Vergangenheit ein. Damals war dem BFH beispielsweise das Werbeschild zu klein. Er forderte für einen werbewirksamen Außenauftritt eine bestimmte Mindestgröße. Offensichtlich wird das Modell der Finanzverwaltung immer ein Dorn im Auge bleiben. „Wer keine Diskussionen mit dem Betriebsprüfer riskieren will, dem raten wir künftig davon ab“, sagt Nadine Gerber.
Tipp: Mit diesen steuerfreien Lohnbestandteilen können Sie Mitarbeiter motivieren
Es gibt viele andere steuerfreie Vergütungsbestandteile, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stattdessen nutzen können. „Bei Ecovis gibt es dazu eine ganze Broschüre. Vom Jobticket über den Gutschein bis zum Firmenrad ist hier für jeden etwas dabei.“
- Titelbild: Foto von Torsten Dettlaff
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