KG
Definition der Rechtsform: Kommanditgesellschaft (KG)
Deutschland. Die KG ist eine spezielle Rechtsform für Handelsunternehmen. Die meisten nutzen die KG, wenn zusätzliches Startkapital benötigt wird, aber nur einer als Geschäftsführer und Chef im Unternehmen führen will. Dabei wird die KG immer in den Komplementär und eigentlichen Unternehmer eingeteilt und in weitere Gesellschafter, die als Kommanditisten bezeichnet werden. Diese beteiligen sich jedoch nur mit ihren Einlagen an der Gesellschaft. Sie haften nicht persönlich, sondern nur mit ihren Einlagen.
Funktionsweise und Haftung der KG
Bei den persönlich haftenden Gesellschaftern der KG gibt es keine Einschränkung. Nur die Kommanditisten sind in ihrer Haftung beschränkt. Außerdem sind sie von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Das Wettbewerbsverbot greift in diesem Fall nicht, denn Kommanditisten dürfen sich auch in jeder Form an anderen Gesellschaften und Unternehmen beteiligen. Art und Weise spielen dabei keine Rolle. Allerdings muss auf die Richtlinien des Gesellschaftervertrages geachtet werden, der bei der Gründung einer KG immer abgeschlossen werden muss. Durch das eingeschränkte Kontrollrecht der Kommanditisten kann kein Einfluss auf die Geschäftsführung genommen werden. Es ist jedoch möglich, dass ein Kommanditist zum persönlich haftenden Gesellschafter wird und umgekehrt. Treten jedoch Gesellschafter als Kommanditist zurück von der Haftung, müssen sie fünf Jahre für ihre Altschulden noch einstehen. Danach haften sie lediglich mit ihrer Einlage. Laut Handelsgesetzbuch muss die KG einen Jahresabschluss inklusive Bilanz vorlegen. Hierbei verhält es sich ähnlich der OHG. Weitere Pflichten kommen hinzu, wenn die Größe über ein mittelständisches Unternehmen hinausgeht. Bei der Gründung ist die KG ins Handelsregister einzutragen, wobei sich die Kosten nach der Anzahl der Komplementäre richten.
Vorteile und Nachteile der KG
Die beschränkte Haftung der Kommanditisten kann als klarer Vorteil gesehen werden. Ein Mindestkapital ist für die Gründung nicht vorgeschrieben. Außerdem besitzen die persönlich haftenden Gesellschafter eine hohe Entscheidungsgewalt. Bei Banken heben sie es leichter, an Kredite zu kommen und sie besitzen ein hohes Ansehen durch die volle Haftung als Komplementär. Das Kapital der Gesellschaft kann durch die Kommanditisten noch ausgeweitet werden. Viele Familiengesellschaften entscheiden sich für eine solche Rechtsform. Als Komplementär haftete man jedoch mit der Stammeinlage und dem Privatvermögen, was viele als Nachteil ansehen. Zwischen den Gesellschaftern muss ein starkes Vertrauen bestehen, da lediglich die Komplementäre das Unternehmen führen. Streiten diese sich untereinander kann der Bestand der Gesellschaft schnell gefährdet sein. Im Gesellschaftervertrag muss die Nachfolge explizit bestimmt werden.
(Redaktion)
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