Definition Prokura
Prokura – Handelsvollmacht
Deutschland. Der Begriff Prokura stammt aus dem Italienischen und bedeutet Vollmacht. Im Unternehmertum bezeichnet man damit eine Vertretungsmacht oder Handelsvollmacht, die an einen Mitarbeiter oder an einen Außenstehenden übergeben wird.
Florian Weis ist Redakteur bei business-on.de. Er betreut das regionale Wirtschaftsportal business-on.de für die Region Köln-Bonn.
Die Vollmacht wird im Handelsregister eingetragen und verfügt über einen festgelegten Umfang, der grundsätzlich unbeschränkt ist. Man unterscheidet die Einzelprokura, die Filialprokura sowie die Gesamtprokura. Der Prokurist muss nicht zwingend in einem Arbeitsverhältnis zum Prokurageber stehen.
Welchen Umfang hat die Prokura?
Jemand, der die Prokura trägt, darf sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Geschäfte und Rechtshandlungen ausführen, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen. Allerdings ist es dem Prokuristen nicht gestattet, Handlungen wie die Veräußerung oder Insolvenzbeantragung durchzuführen. Einzige Ausnahme ist die Immobiliarklausel, bei der der Prokuraträger Grundstücke belasten und veräußern kann. Weigert sich der Prokurist, Anweisungen der Geschäftsführung zu befolgen, kann er schadensersatzpflichtig sein. Die Prokura kann nicht übertragen werden, auch wenn der Unternehmer einer Übertragung zustimmt.
Erteilung und Erlöschen der Prokura
Eine Prokura kann nur durch eine ausdrückliche Erklärung des Unternehmensinhabers, eines Vollkaufmanns oder durch seinen gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Die Erteilung ist ab dem Zeitpunkt der Zeichnung des Prokuristen wirksam, die notwendige Eintragung in das Handelsregister verfolgt nur deklaratorische Zwecke. Bei einer offenen Handelsgesellschaft müssen alle geschäftsführenden Gesellschafter der Erteilung zustimmen. Allerdings genügt die Zustimmung eines Geschäftsführers für die Erteilung gegenüber Dritten und gegenüber dem Prokuristen. Ein jederzeit möglicher Widerruf führt zum Erlöschen der Prokura. Ebenso bei einer Kündigung oder der Geschäftsauflösung. Bei einer offenen Handelsgesellschaft genügt der Widerruf eines Gesellschafters. Die Beendigung muss ebenfalls im Handelsregister vermerkt werden.
(Florian Weis)
Tags:- Prokura
- Prokurist
- Erteilung
- Handelsregister
- Unternehmertum
- Geschäftsauflösung
- Handelsgesellschaft
- Geschäfte
- Allerdings
- Handelsvollmacht
Definition Krankgeschrieben – worauf ist zu achten?
Krankschreibung
Bitcoin – Virtuelles Geld aus dem Netz
Definition Bitcoin
Schwarzgeld – wenn das Finanzamt außen vor bleibt
Definition Schwarzgeld
Inbound Marketing
Definition
Content Marketing – Werbung durch Information
Definition Content Marketing
Gamification – Spielerjargon in Wirtschaftsthemen
Definition Gamification
Zusammenfassende Meldung - Mitteilung an die Finanzbehörden
Definition
- »
- »
- »
- »
- »
- 1
- 2
- 3
- 4
- 5
- 6
- 7
Als Startseite