Stilllegung des Betriebs / Stilllegung von Betriebsteilen

Dabei muss der Arbeitgeber mit dem Ausspruch der Kündigung nicht bis zur erfolgten Stilllegung warten. Er kann vielmehr auch bereits wegen einer beabsichtigten Stilllegung zum in Aussicht genommenen Stilllegungszeitpunkt kündigen. Voraussetzung ist allerdings, dass die beabsichtigte Stilllegung zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass die Stilllegung bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist durchgeführt wird (BAG, Urteil vom 19.6.1991, NZA 1995, 891; BAG, Urteil vom 10.10.1996; NZA 1997, 92). Bei einer GmbH liegt eine rechtserhebliche Stilllegungsabsicht erst dann vor, wenn die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (LAG Berlin, Urteil vom 20.8.1987, DB 1987, 2367).

Eine ernsthafte Stilllegungsabsicht fehlt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber noch ernsthafte Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs führt. In diesem Fall ist selbst eine vorsorgliche Kündigung für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen unzulässig (BAG, Urteil vom 27.9.1984, DB 1985, 1399).

Eine Betriebsstilllegung liegt nur dann vor, wenn der Betrieb dauernd oder für eine unbestimmte Zeitspanne geschlossen wird. Eine lediglich vorübergehende Betriebsschließung (Betriebsunterbrechung), bei der zum Zeitpunkt der Kündigung bereits feststeht, wann der Betrieb wieder aufgenommen wird, rechtfertigt keine Kündigung.

Keine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn lediglich der Inhaber des Betriebs wechselt. Ein solcher Betriebsübergang (§ 613 a BGB) rechtfertigt keine Kündigung und zwar selbst dann nicht, wenn der Erwerber des Betriebs bestimmte Arbeitnehmer nicht übernehmen will ( Betriebsveräußerung ).

Hat ein Unternehmen (z.B. eine GmbH) mehrere Betriebe und wird nur ein Betrieb des Unternehmens geschlossen, scheidet eine Kündigung aus, soweit die von der Schließung betroffenen Arbeitnehmer in anderen Betrieben desselben Unternehmens weiterbeschäftigt werden können.

Wird lediglich eine Betriebsabteilung geschlossen, ist ebenfalls eine betriebsbedingte Kündigung möglich, falls der Arbeitsplatz wegfällt. Werden die Arbeiten jedoch lediglich auf andere Betriebsabteilungen verlagert, müssen die betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich in diesen Betriebsabteilungen weiterbeschäftigt werden. Gleichwohl können auch in diesem Fall einzelne Kündigungen gerechtfertigt sein. Dann nämlich, wenn

  • infolge der Verlagerung weniger Arbeitsplätze neu entstehen, als vor der Verlagerung vorhanden waren, oder
  • sich die Qualität der Arbeitsplätze durch die Verlagerung so gewandelt hat, dass die freigesetzten Arbeitnehmer diese nicht besetzen können (z.B. bei einem Einsatz neuer Maschinen oder Technologien).

Wenn der Arbeitgeber seinen Beschluss zur Stilllegung des Betriebs nach Zugang der Kündigung aufgibt, kommt ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers in Betracht. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber den Beschluss vor Ablauf der Kündigungsfrist aufgegeben hat (BAG, Urteil vom 27.2.1997, DB 1997, 1414; BAG, Urteil vom 6.8.1997, DB 1998, 423).

Bei Stilllegungen von Betrieben oder Betriebsteilen ist vor dem Ausspruch der Kündigung nicht nur der Betriebsrat anzuhören (§ 102 BetrVG), sondern es sind in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei sog. Betriebsänderungen (Interessenausgleich, Sozialplan) zu beachten (vgl. §§ 111 ff BetrVG).

Literatur: Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, § 7 Rdnr. 74 ff, 109 ff; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 414 ff; Kittner, KSchG, § 1 Rdnr. 320 ff; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 594 ff; Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 654

VSRW-Verlag

Teilen:
Weitere Artikel
Unfallrisiken im Betrieb – so schützen Unternehmen ihre Mitarbeiter
Arbeitsleben
Unfallrisiken im Betrieb – so schützen Unternehmen ihre Mitarbeiter

Arbeitssicherheit ist ein Erfolgsfaktor. Sie schützt die Gesundheit der Mitarbeiter, stabilisiert Abläufe und senkt Ausfallzeiten sowie Kosten. Wer Unfallrisiken im Betrieb früh erkennt und systematisch bewertet, verbessert den Schutz im Arbeitsalltag. Das ist gesetzlich vorgeschrieben und wirtschaftlich sinnvoll. Gerade bei hoher Belastung, knapper Personaldecke und wachsendem Dokumentationsaufwand wird ein gut organisierter Mitarbeiterschutz für viele Unternehmen immer wichtiger. Arbeitsschutz entscheidet über Stabilität im Betrieb Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Mitarbeiter ihre Arbeit sicher und ohne vermeidbare Gesundheitsrisiken ausüben können. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Unternehmen, Gefahren am Arbeitsplatz zu erkennen, passende Maßnahmen festzulegen, deren Wirkung zu prüfen und die Ergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren.

8 Min. LesezeitLesen
Wärmepumpen für Gewerbeimmobilien: Planung und Vorteile
Aktuell
Wärmepumpen für Gewerbeimmobilien: Planung und Vorteile

Wer heute ein Bürogebäude, einen Handelsstandort oder eine gemischt genutzte Gewerbeimmobilie modernisiert, landet schnell bei derselben Frage: Reicht ein konventionelles Heizsystem noch aus, wenn Energiekosten, CO2-Emissionen und regulatorische Vorgaben gleichzeitig Druck machen? Genau an diesem Punkt wird die Wärmepumpe für viele Unternehmen interessant. Das zeigt auch der Blick auf den Markt. In Nichtwohngebäuden lag der Wärmeverbrauch 2023 bei 207 TWh. Davon entfielen noch 69 Prozent auf Öl, Gas und Kohle. Zugleich gewinnen Wärmepumpen im Neubau und bei neuen Projekten spürbar an Bedeutung. Die Debatte wird trotzdem noch zu grob geführt. In vielen Gesprächen geht es nur um die Frage, ob eine Wärmepumpe funktioniert. Die bessere Frage lautet: In welchem Gebäude, mit welcher Wärmequelle und unter welchen Lastprofilen rechnet sie sich? Für eine kleine Büroeinheit gelten andere Maßstäbe als für ein Produktionsgebäude mit hohem Wärmebedarf, langen Laufzeiten oder zusätzlicher Kälteversorgung. Genau deshalb braucht das Thema eine wirtschaftliche und technische Einordnung, die näher an der Praxis bleibt. Warum Wärmepumpen im Gewerbe gerade jetzt ein reales Entscheidungsthema sind

12 Min. LesezeitLesen
Erfolgreiche Markeninszenierung auf Events und Messen: Wie visuelle Präsenz zum Erfolgsfaktor wird
Business
Erfolgreiche Markeninszenierung auf Events und Messen: Wie visuelle Präsenz zum Erfolgsfaktor wird

Das Smartphone zücken, fotografieren, teilen – dieser Ablauf ist auf professionellen Veranstaltungen längst zur Normalität geworden. Was früher ausschließlich Aufgabe akkreditierter Fotografen war, übernehmen heute auch Besucher, Gäste und Teilnehmer selbst. Diese Entwicklung verändert die Art und Weise, wie Unternehmen ihre Events planen müssen. Wer heute einen individuellen Messestand nutzen oder eine Produktpräsentation durchführt, gestaltet nicht nur einen physischen Raum – sondern zugleich einen digitalen Multiplikator. Jedes gepostete Bild trägt die Markenbotschaft weiter, erreicht neue Zielgruppen und bleibt im besten Fall länger im Gedächtnis als jede Broschüre. Die Herausforderung liegt darin, Räume zu schaffen, die fotogen sind, ohne dabei aufgesetzt zu wirken. Professionelle Eventausstattung sollte sich nahtlos in das Gesamtkonzept einfügen und gleichzeitig genug visuelle Kraft entwickeln, um im Feed zwischen Urlaubsfotos und Katzenvideos aufzufallen. Dafür braucht es mehr als bunte Farben oder große Logos – es braucht durchdachte Konzepte, die Ästhetik mit Funktionalität verbinden. Warum optische Konsistenz über einzelne Veranstaltungen hinausgeht

7 Min. LesezeitLesen
Zur Startseite