Es kommt deshalb eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Dies gilt auch, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis (Führerscheinentzug) auf einer Trunkenheitsfahrt im Privatbereich beruht.
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Voraussetzung für eine Beendigungskündigung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis nicht zu geänderten (ggf. verschlechterten) Bedingungen auf einem anderen freien Arbeitsplatz fortgesetzt werden kann oder eine solche Fortsetzung für den Arbeitgeber unzumutbar ist (BAG, Urteil vom 30.5.1978, NJW 1979 = 332 = DB 1978, 1790 = BB 1978, 1310; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.8.1989, NZA 1990, 28 = DB 1990, 281 = BB 1989, 2191).
Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 17 Rdnr. 17; Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 549 f, 737; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 317; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 151, 161
VSRW-Verlag