Kündigungsgrund: Vorstrafen

Eine (verhaltensbedingte) Kündigung kommt allerdings dann in Betracht, wenn

  • der Arbeitnehmer bei der Einstellung trotz ausdrücklicher Befragung durch den Arbeitgeber eine Vorstrafe verschwiegen hat und
  • die Frage des Arbeitgebers nach der Vorstrafe zulässig war (BAG, Urteil vom 15.1.1970, DB 1970, 1276 = BB 1970, 803).

Der Arbeitgeber darf nur nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert. Maßgeblich ist insoweit nicht die subjektive Einschätzung des Arbeitgebers. Es soll vielmehr ein objektiver Maßstab anzulegen sein (BAG, a.a.O.).

Zulässig sind z.B.:

  • bei einem Bankkassierer oder Finanzbuchhalter Fragen nach Vorstrafen auf vermögensrechtlichem Gebiet
  • bei einem Berufskraftfahrer Fragen nach verkehrsrechtlichen Vorstrafen
  • bei einem Lehrer oder Erzieher Fragen nach Vorstrafen im Bereich der Sittlichkeitsdelikte

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Bewerber regelmäßig als nicht (mehr) vorbestraft gilt, wenn die Vorstrafe nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) nicht oder nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen ist (§ 53 BZRG; vgl. LAG Berlin, Urteil vom 22.3.1996, NZA-RR 1997, 7). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Verurteilung mehr als fünf Jahre zurückliegt (§ 34 Abs.1 Nr.2 BZRG).

Ist die Frage unzulässig, stellt deren wahrheitswidrige Beantwortung keinen Kündigungsgrund dar. Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) scheidet in diesem Fall ebenfalls aus.

Ist die Frage nach der Vorstrafe zulässig, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bei einer wahrheitswidrigen Beantwortung regelmäßig wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) anfechten oder kündigen.

Auch wenn der Arbeitnehmer eine zulässige Frage nach einer Vorstrafe wahrheitswidrig beantwortet hat und der Arbeitgeber deshalb das Arbeitsverhältnis grundsätzlich beenden kann, scheidet eine solche Möglichkeit der arbeitgeberseitigen Beendigung gleichwohl aus,

  • wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis längere Zeit fortsetzt, nachdem ihm die unrichtige Beantwortung bekannt geworden ist oder
  • wenn das Arbeitsverhältnis lange Zeit hindurch unbeanstandet durchgeführt worden ist und deshalb die Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses durch die unzutreffende Antwort als gering anzusehen ist.

Arbeitgeber sollten Fragen nach Vorstrafen möglichst präzise stellen. Denn bei einer unpräzisen Frage trägt der Arbeitgeber das Risiko der ungenauen Beantwortung.

Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 17, 135; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 360; Hönsch/Natzel, Kapitel D Rdnr. 303 ff; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 530 f; Schaub, § 130 II 45; Preis/Stahlhacke/ Vossen, Rdnr. 722

VSRW-Verlag

Teilen:
Weitere Artikel
Betriebsmedizin und Verkehrsmedizin: Was Unternehmen zu Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen wissen sollten
Guide's
Betriebsmedizin und Verkehrsmedizin: Was Unternehmen zu Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen wissen sollten

Wenn der LKW-Führerschein eines Mitarbeiters zur Verlängerung ansteht oder eine neue Mitarbeiterin im Schichtbetrieb beginnt, wird es für viele Unternehmen konkret: Arbeitsmedizinische Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen gehören zum betrieblichen Alltag, werden aber oft erst organisiert, wenn Fristen drücken. Dabei sind sie mehr als eine Pflichtaufgabe. Gerade kleine und mittlere Betriebe ohne eigene Personalabteilung stehen vor der Frage, welche Untersuchungen wirklich nötig sind und wer sie durchführen darf. Dieser Beitrag erklärt, welche Untersuchungen für Betriebe mit Fahrpersonal, Außendienst oder Schichtarbeit relevant sind, wie sich die Organisation vereinfachen lässt und worauf Unternehmen bei der Wahl eines betriebsärztlichen Ansprechpartners achten sollten. Warum Betriebsmedizin für Unternehmen kein Nebenthema ist Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und für bestimmte Tätigkeiten arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Je nach Arbeitsplatz kann es sich dabei um Pflichtvorsorge handeln etwa bei besonderen gesundheitlichen Belastungen oder um Vorsorge, die der Arbeitgeber anbieten muss und die Beschäftigte freiwillig wahrnehmen können. Wer diese Unterscheidung nicht kennt, verschenkt entweder Gestaltungsspielraum oder gerät in Erklärungsnot, wenn Behörden oder die Berufsgenossenschaft nachfragen.

6 Min. LesezeitLesen
Entrümpelung in Rosenheim: Worauf es bei Haushalts- und Wohnungsauflösung wirklich ankommt
Guide's
Entrümpelung in Rosenheim: Worauf es bei Haushalts- und Wohnungsauflösung wirklich ankommt

Eine Wohnung muss geräumt werden, der Keller quillt über, ein Haus soll nach einem Erbfall übergeben werden: Solche Situationen treffen private Eigentümer ebenso wie Vermieter und Hausverwaltungen in Rosenheim und Umgebung und das meist unter erheblichem Zeitdruck. Worauf es bei einer Entrümpelung in Rosenheim wirklich ankommt, lässt sich auf vier Punkte bringen: Erfahrung und regionale Verwurzelung, eine transparente Planung mit belastbarem Angebot, eine fachgerechte Entsorgung sowie verbindliche Termine mit festen Ansprechpartnern. Wer bei der Wahl des Dienstleisters auf diese Kriterien achtet, spart nicht nur Nerven und Zeit, sondern häufig auch Geld. Der folgende Überblick zeigt, worauf es im Detail ankommt. Wenn Räume geräumt werden müssen: typische Auslöser für eine Entrümpelung Die Anlässe sind so unterschiedlich wie die Räume selbst. Ein Klassiker ist der Umzug: Wer in eine kleinere Wohnung oder ein Seniorenheim wechselt, kann selten den gesamten Hausstand mitnehmen. Häufig steht auch ein Erbfall dahinter, wenn Angehörige die Wohnung eines Verstorbenen auflösen müssen oft neben Beruf, Familie und Trauer. Für Vermieter und Hausverwaltungen entsteht der Bedarf, wenn Mieter ausziehen und Möbel, Sperrmüll oder den kompletten Hausstand zurücklassen. Auch Keller, Dachböden und Garagen wachsen über die Jahre still zu Lagerräumen heran, bis schlicht kein Platz mehr bleibt. Und im gewerblichen Bereich machen Geschäftsauflösungen oder aufgegebene Büros eine Räumung erforderlich. In all diesen Fällen zählt dasselbe: Je schneller die Räume wieder nutzbar sind, desto eher kann die Wohnung vermietet, verkauft oder übergeben werden.

6 Min. LesezeitLesen
Petra Koch Partyservice: Seit 2001 kulinarischer Partner für Feiern in der Westpfalz
Events
Petra Koch Partyservice: Seit 2001 kulinarischer Partner für Feiern in der Westpfalz

Der Petra Koch Partyservice aus Steinwenden im Landkreis Kaiserslautern beantwortet eine Frage, die sich jeder Veranstalter früh stellt: Wer übernimmt die Verpflegung der Gäste zuverlässig und in gleichbleibender Qualität? Seit 2001 versorgt der Betrieb private und geschäftliche Feiern in der Westpfalz mit Buffets, Fingerfood und Menüs auf Wunsch inklusive Lieferung und Equipment. Das Essen prägt den Gesamteindruck einer Veranstaltung oft stärker als Dekoration oder Musik, und die Organisation dahinter entscheidet darüber, wie entspannt die Gastgeber den Tag erleben. Für Unternehmen und Privatpersonen, die eine Veranstaltung ausrichten wollen, lohnt daher der Blick auf Leistungen, Konditionen und Arbeitsweise dieses regionalen Anbieters. Lange Erfahrung und regionale Wurzeln in Steinwenden Der Petra Koch Partyservice ist seit 2001 in Steinwenden ansässig und damit seit mehr als zwei Jahrzehnten in der Region aktiv. In einer Branche, in der Anbieter und Konzepte häufig wechseln, spricht diese Kontinuität für sich: Ein Dienstleister, der über einen so langen Zeitraum am Markt besteht, verfügt in der Regel über bewährte Abläufe und einen stabilen Kundenkreis. Das Unternehmen trägt den Namen von Petra Koch eine im Handwerk und in der Gastronomie verbreitete Form persönlicher Verbindlichkeit, bei der ein Name für die Qualität des Angebots einsteht.

6 Min. LesezeitLesen
Zur Startseite