Eine (verhaltensbedingte) Kündigung kommt allerdings dann in Betracht, wenn
- der Arbeitnehmer bei der Einstellung trotz ausdrücklicher Befragung durch den Arbeitgeber eine Vorstrafe verschwiegen hat und
- die Frage des Arbeitgebers nach der Vorstrafe zulässig war (BAG, Urteil vom 15.1.1970, DB 1970, 1276 = BB 1970, 803).
Der Arbeitgeber darf nur nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert. Maßgeblich ist insoweit nicht die subjektive Einschätzung des Arbeitgebers. Es soll vielmehr ein objektiver Maßstab anzulegen sein (BAG, a.a.O.).
Zulässig sind z.B.:
- bei einem Bankkassierer oder Finanzbuchhalter Fragen nach Vorstrafen auf vermögensrechtlichem Gebiet
- bei einem Berufskraftfahrer Fragen nach verkehrsrechtlichen Vorstrafen
- bei einem Lehrer oder Erzieher Fragen nach Vorstrafen im Bereich der Sittlichkeitsdelikte
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Bewerber regelmäßig als nicht (mehr) vorbestraft gilt, wenn die Vorstrafe nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) nicht oder nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen ist (§ 53 BZRG; vgl. LAG Berlin, Urteil vom 22.3.1996, NZA-RR 1997, 7). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Verurteilung mehr als fünf Jahre zurückliegt (§ 34 Abs.1 Nr.2 BZRG).
Ist die Frage unzulässig, stellt deren wahrheitswidrige Beantwortung keinen Kündigungsgrund dar. Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) scheidet in diesem Fall ebenfalls aus.
Ist die Frage nach der Vorstrafe zulässig, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bei einer wahrheitswidrigen Beantwortung regelmäßig wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) anfechten oder kündigen.
Auch wenn der Arbeitnehmer eine zulässige Frage nach einer Vorstrafe wahrheitswidrig beantwortet hat und der Arbeitgeber deshalb das Arbeitsverhältnis grundsätzlich beenden kann, scheidet eine solche Möglichkeit der arbeitgeberseitigen Beendigung gleichwohl aus,
- wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis längere Zeit fortsetzt, nachdem ihm die unrichtige Beantwortung bekannt geworden ist oder
- wenn das Arbeitsverhältnis lange Zeit hindurch unbeanstandet durchgeführt worden ist und deshalb die Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses durch die unzutreffende Antwort als gering anzusehen ist.
Arbeitgeber sollten Fragen nach Vorstrafen möglichst präzise stellen. Denn bei einer unpräzisen Frage trägt der Arbeitgeber das Risiko der ungenauen Beantwortung.
Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 17, 135; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 360; Hönsch/Natzel, Kapitel D Rdnr. 303 ff; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 530 f; Schaub, § 130 II 45; Preis/Stahlhacke/ Vossen, Rdnr. 722
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VerbraucherEine Fenstermodernisierung kann in Wohn- und Gewerbeobjekten spürbar zur Senkung der Heizkosten beitragen, das Raumklima verbessern und langfristig den Immobilienwert sichern vorausgesetzt, Verglasung, Rahmen und Montage passen zur tatsächlichen Nutzung. Steigende Energiepreise, neue Anforderungen an die Gebäudeeffizienz und ein angespannter Handwerkermarkt setzen Eigentümer, Bauherren und Architekten zusätzlich unter Druck. Wer ein Wohnhaus, ein Bürogebäude, ein Ladengeschäft oder eine vermietete Immobilie betreut, kommt um die Frage nach dem Zustand der Fenster kaum herum. Eine durchdachte Modernisierung ist deshalb keine reine Optikfrage, sondern eine wirtschaftliche Entscheidung und sie sollte mit einem erfahrenen Partner geplant werden, etwa mit den Experten für Fensterbau in Augsburg, die seit 1985 Privatkunden, Bauherren und Architekten in der Region betreuen. Warum Fenster eine unterschätzte Stellschraube sind In vielen Bestandsgebäuden stammen Fenster noch aus älteren Bauphasen, etwa aus den 1980er- oder 1990er-Jahren. Ihre Wärmedämmwerte liegen in der Regel über dem, was moderne Verglasungen leisten. Das kann sich in der Heiz- und Betriebskostenabrechnung niederschlagen: Wärmeverluste über veraltete Rahmen und ältere Verglasungen gehören zu den Posten, die sich durch eine Sanierung gezielt reduzieren lassen. Hinzu kommen Themen wie Schallschutz an verkehrsreichen Standorten, Einbruchsicherheit für Erdgeschossräume und sommerlicher Wärmeschutz in stark verglasten Flächen.
