Die erfreuliche Konsequenz für den Steuerzahler: Er kann die Fahrten zu den einzelnen Filialen als Dienstreisen mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer absetzen und Verpflegungsaufwand steuerlich geltend machen. Das Finanzamt hatte die Kosten nur als normale Fahrtkosten im Rahmen der Pendlerpauschale anerkennen wollen.
dapd