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Urteil: Fitness-Studiokette Easy Sports darf Preise nicht erhöhen

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagte die Fitness-Studiokette easy Sports Freizeitanlagen GmbH wegen verbraucherunfreundlicher Klauseln vor dem Landgericht Tübingen. Dieses befand neun Klauseln für rechtswidrig und damit unwirksam. Eine davon sollte jährliche Steigerungen der Mitgliedsbeiträge in Höhe eines Preissteigerungsindex ermöglichen. Das von der Verbraucherzentrale erstrittene Urteil schützt die Mitglieder nun vor diesen unzulässigen Preiserhöhungen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagte die Fitness-Studiokette easy Sports Freizeitanlagen GmbH wegen verbraucherunfreundlicher Klauseln vor dem Landgericht Tübingen. Dieses befand neun Klauseln für rechtswidrig und damit unwirksam. Eine davon sollte jährliche Steigerungen der Mitgliedsbeiträge in Höhe eines Preissteigerungsindex ermöglichen. Das von der Verbraucherzentrale erstrittene Urteil schützt die Mitglieder nun vor diesen unzulässigen Preiserhöhungen.

easy Sports Freizeitanlagen GmbH ist eine der großen Fitness-Studioketten. Sie betreibt jedoch nicht nur in ganz Deutschland Studios, sondern auch in Österreich und in der Schweiz. An die Mitglieder verschickte das Unternehmen in der Vergangenheit mehrfach Schreiben, in denen eine zusätzliche Abbuchung aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angekündigt wurde. Betroffene suchten Rat bei der Verbraucherzentrale. 

„Wir waren der Ansicht, diese Klausel benachteiligt Verbraucher“, erklärt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Zum einen gibt sie ihnen keine Möglichkeit, den Preissteigerungsindex anhand irgendeiner Grundlage auf dessen Richtigkeit zu überprüfen. Zum anderen bleibt völlig unklar, wann genau eine jährliche Anpassung erfolgen soll“. Geschäftsbedingungen, die Verbraucher unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Folge davon ist, dass sich easy Sports auf diese Klauseln nicht mehr berufen darf – das Unternehmen darf keine Abbuchungen mehr aufgrund des Preissteigerungsindex vornehmen. 

„Werden weiterhin gegenüber dem Vertragsabschluss erhöhte Preise abgebucht, sollte diesen auf jeden Fall widersprochen werden und innerhalb der Frist von 6 Wochen eine Rückbuchung des unrechtmäßig eingezogenen Betrages erfolgen“, ergänzt Richter. Ist ein Rückruf der Lastschrift nicht mehr möglich, kann die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, bereits abgebuchte Preiserhöhungen zurück zu fordern.

 

Verbraucherzentrale B.-W.

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